Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Mai 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung der A* abgelehnt .
B e g r ü n d u n g :
Die am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau eine wegen §§ 15, 75 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. August 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 18. August 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. April 2027 vorliegen (ON 2, 2).
Eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag hatte das Vollzugsgericht am 20. Juni 2025 ausschließlich aus generalpräventiven Überlegungen abgelehnt (ON 7 in AZ ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt). In Anbetracht der geänderten Gesetzeslage (Wegfall generalpräventiver Erwägungen nach der Hälfte des Vollzugs, BGBl I 2025/25) brachte die Justizanstalt Schwarzau nunmehr einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung mit der Begründung ein, dass eine solche unter den nunmehrigen rechtlichen Rahmenbedingungen möglich sei (ON 6, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 46 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum Stichtag 18. August 2026 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren aus, ordnete Bewährungshilfe an und erteilte die Weisung, für die Dauer der Probezeit eine Psychotherapie zu absolvieren und dies dem Gericht erstmals bis 1. Oktober 2026 und in weiterer Folge vierteljährlich unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Abweisung des Antrages auf bedingten Entlassung, in eventu die Aufhebung des Beschlusses und die neuerliche Entscheidung durch das Landesgericht Wiener Neustadt unter Einholung ergänzender Unterlagen begehrt (ON 15).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds der Verurteilten, ihr Vorleben, ihre Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sowie das Verhalten während des Strafvollzuges (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass die Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Anlassverurteilung lag zusammengefasst zugrunde, dass die Strafgefangene am 18. August 2020 versucht hatte, ihren Ehemann mittels eines wuchtigen Stiches mit einer Schere in den Kopf zu töten (ON 7, 3).
Zwar weist das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass die Strafgefangene vor der vollzugsgegenständlichen Verurteilung einen ordentlichen Lebenswandel geführt hatte (siehe Strafregisterauskunft ON 4), im Vollzug zuverlässig einer Arbeit nachgeht, sich – allerdings erst in den letzten Jahren - in der Haft wohlverhalten hat und eine gute Beziehung zu ihrem Sohn pflegt (ON 2, 3 f; ON 3, 2). Dem vom Erstgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten zufolge ist das Rückfallrisiko nicht als hoch einzuschätzen und es wird eine günstige Weiterentwicklungsprognose attestiert (ON 11.1, 34 f). Mittlerweile konnte die Strafgefangene dem Gericht auch eine Wohnbestätigung in Ungarn (ON 7.3 des Bs-Aktes), ausgestellt von ihrer Schwester, sowie einen Nachweis ihrer finanziellen Rücklage von rund 6.000 Euro (ON 7.2 des Bs-Aktes) vorlegen.
Ungeachtet des von der Staatsanwaltschaft verkannten Umstandes, dass die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen - insbesondere die Anordnung von Bewährungshilfe bzw Weisung zur psychotherapeutischen Behandlung - gemäß §§ 95 ff EU-JZG auch an die ungarischen Behörden übertragen werden kann, vermögen all diese Erwägungen die entgegenstehenden massiven spezialpräventiven Hindernisse nicht aufzuwiegen.
So lässt der erstgerichtliche Beschluss jegliche Bezugnahme auf die Anlasstat vermissen, obwohl bei der Gesamtwürdigung der Umstände zur bedingten Entlassung insbesondere auch die Art der Tat in die Entscheidung einzufließen hat. Nach dem gerichtsmedizinischen Gutachten im (vom Beschwerdegericht beigeschafften) Akt des Erkenntnisverfahrens wurden die an sich straffe Schädelschwarte und die knöchernen Strukturen der Vorder- und Rückwand der linken Stirnhöhle des Opfers durch den von A* mit erheblicher Wucht geführten Stich durchtrennt. Bei nur geringfügig tieferem Eindringen der Schere wären auch Verletzungen des Gehirns und damit eine unmittelbar lebensbedrohliche Verletzung zu erwarten gewesen (ON 31, 13 f im Akt AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Es liegt somit ein Kapitalverbrechen mit erheblicher Brutalität gegen den eigenen Ehemann unter Verwendung einer Waffe vor. Wenn auch das nunmehr eingeholte psychiatrische Gutachten unter anderem aufgrund der „weggefallenen ursprünglichen Belastungskonstellation“ von einer günstigen Prognose ausgeht (ON 11.1, 34), spricht die Art der Begehung der Anlasstat für ein massives Aggressionspotenzial der Strafgefangenen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses zwischenzeitig ausreichend abgebaut werden konnte. Insbesondere lässt sich dem Akt – abgesehen von dem fallweisen Besuch bei Psychologinnen (ON 11.1, 25) – keinerlei therapeutische Behandlung entnehmen, obwohl der Sachverständige für den Fall einer Enthaftung eine verbindliche Psychotherapie als „von zentraler Bedeutung“ ansieht (ON 11.1, 32). Ferner ist darauf zu verweisen, dass auch der Experte kritisch auf die „fortbestehende Abweichung der Verurteilten von der rechtskräftigen Tatsachengrundlage“ verweist, was zeige, dass eine vollständige deliktsbezogene Integration im streng forensischen Sinn nicht erreicht sei (ON 11.1, 27).
Auch bemängelt die Staatsanwaltschaft zutreffenderweise den fehlenden vorbereitenden Entlassungsvollzug, weil die Strafgefangene im Rahmen von kaum stattgefundenen Vollzugslockerungen bzw (un-)begleitenden Ausgängen keiner ausreichenden Erprobung in Freiheit zugeführt werden konnte. Aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes sind lediglich drei Ausgänge mit der Sozialarbeiterin ersichtlich (ON 6.2, 1 des Bs-Aktes); unbegleitete – und somit für ihr Verhalten in Freiheit besonders aussagekräftige – Ausgänge sind nicht dokumentiert. Dies stellt keine tragfähige Grundlage dar, um eine Bewährung in Freiheit annehmen zu können, weil diese weder intensiviert noch mit der sozialen Einbindung in die Gesellschaft begonnen wurde (vgl Drexler/Weger,StVG5 § 144 Rz 1). Ein unbegrenztes Aufenthaltsverbot stellt dabei kein generelles Hindernis für die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen dar (vgl VwGH 2003/20/0502 ).
Insgesamt bestehen aufgrund der Massivität der Anlasstat, der fehlenden therapeutischen Behandlung des Aggressionspotenzials der Strafgefangenen, der bisher mangelnden extramuralen Erprobung sowie der fehlenden Aussicht auf Erlangung einer durch das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit geregelten Tagesstruktur erhebliche spezialpräventive Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt.
Die vom Erstgericht angeordneten unterstützenden Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (iVm §§ 95 ff EU-JZG) sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ausreichend, um A* von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die von der Strafgefangenen beantragte (ON 5, 1) persönliche Anhörung konnte unterbleiben, weil eine solche nach § 152a Abs 1 zweiter Satz StVG nur dann durchgeführt werden muss, wenn der Strafgefangene zum ersten Mal zum Zwecke einer bedingten Entlassung selbst seine Anhörung beantragt. Eine solche hatte jedoch bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichtes Wiener Neustadt stattgefunden (ON 5 und 7 im genannten Akt). Im Übrigen war aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte (siehe Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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