Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 2026, GZ C*-170, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der Antrag der Verurteilten, ihr einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 164), zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2026, AZ C*, rechtskräftig seit 17. Februar 2026, wurde B* wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Angeklagte wurde am 5. Mai 2026 zum Strafantritt vorgeführt (ON 159, ON 160, ON 161.2).
Mit am 11. Mai 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangter Eingabe (ON 164) beantragte die Verurteilte sodann „Therapie statt Strafe“, ihr also einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 170) wies das Erstgericht diesen Antrag – nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 169.1) - mit der Begründung ab, dass sich die erst in der Strafhaft erfolgte Antragstellung als verspätet erweise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B*, der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Die Argumentation des Erstgerichts für seine abschlägige Entscheidung mit der Schlussfolgerung, dass der Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG verspätet ist, entspricht der ständigen Judikatur (siehe hierzu zuletzt auch OLG Wien zu GZ 18 Bs 253/24y, GZ 23 Bs 115/24s sowie GZ 23 Bs 99/23m), wonach Voraussetzung für einen solchen Aufschub ist, dass der Verurteilte noch vor Einleitung des Strafvollzugs einen Antrag auf Strafaufschub stellt oder das Gericht von Amts wegen vor oder zugleich mit der Anordnung des Vollzugs eine Prüfung der Voraussetzungen des § 39 SMG einleitet. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Formulierung „auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug“ ausdrücklich (nur) auf § 3 Abs 4 StVG verweist, somit die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 SMG trotz Strafhaft auf Fälle einschränkt, in denen sich ein Verurteilter bereits im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils in Haft befand. Dass damit zwar bei Verurteilten, die sich mit Rechtskraft des Urteils bereits in Untersuchungshaft befanden, nicht jedoch bei jenen, die sich auf freiem Fuß befanden und ihre Strafe nach Maßgabe des § 3 Abs 1 bis Abs 3 StVG antraten, ein zeitlich unbegrenztes Vorgehen nach § 39 SMG ermöglicht werden sollte, kann dem Gesetzgeber - schon mit Blick auf die Sachgerechtheit einer Ungleichbehandlung dieser Fälle und die in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich dargelegten Motive für die Gesetzesänderung - nicht unterstellt werden. Die Wendung „auch nach Übernahme in den Strafvollzug“ ist daher so zu verstehen, dass der Beschuldigte auch in Haft sein kann (bei sofortiger Rechtskraft des Urteils auch in Strafhaft), der Antrag auf Strafaufschub muss aber noch vor dessen förmlichen Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) gestellt worden sein ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 28 f; Schwaighofer in WK²-SMG § 39 Rz 26 mwN; Nimmervollin ÖJZ 2013/78, 715 sowie die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Wien und Linz, vgl RIS-Justiz RG0000090, RL0000115, RL0000120).
Folglich erweist sich der erst nach Strafantritt gestellte Antrag der Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs der über sie mit dem genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe als verspätet und war der Beschwerde gegen den rechtsrichtig gefassten Beschluss nicht Folge zu geben.
Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zur Therapierung einer allfälligen Suchterkrankung zu nutzen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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