Mit der Ergänzung des § 39 Abs 1 SMG im Zuge der SMG-Novelle 2007 erfolgte keine Ausdehnung der Fälle, in welcher Strafaufschub gewährt werden kann. Demnach ist für diesen Strafaufschub weiterhin Voraussetzung, dass der Antrag vor der Übernahme in den Strafvollzug gestellt wurde.
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