Für die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG bedarf es aktenkundiger Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach § 39 SMG noch vor Übernahme in den Strafvollzug.
…der Antrag noch vor Übernahme in den Strafvollzug gestellt wurde (vgl Litzka/Matzka/Zeder SMG² § 39 Rz 28 f, RL0000120, RG0000090 mwH), hat es übersehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 7. Jänner 2016 eine Strafhaft verbüßte (vgl Pos 2 der vom Beschwerdegericht…
…Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte rechtzeitig, noch vor seiner förmlichen Übernahme in den Strafvollzug am 3. Mai 2025 (ON 50) (RIS-Justiz RL0000168; RIS-Justiz RG0000090; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 28f) mit handschriftlicher Eingabe, eingelangt am 30. April 2025, die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs…
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