Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ **-16.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie der Verteidigerin Dr. Christa Scheimpflug, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zehn Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten gefällten Urteil wurde A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (A/ und B/1/) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/2/) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
Danach hat er in **
A./ am 2. September 2025 Verfügungsberechtigten der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von 5,97 Euro, durch Einbruch, indem er die Tür des Geschäftslokals aufdrückte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
B./ am 13. November 2025
1./ Verfügungsberechtigten des C* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Maracuja im Wert von zwei Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese in seinen Rucksack packte und ohne zu zahlen den Kassenbereich passierte und das Geschäft verließ;
2./ im Anschluss an das zu 1./ angeführte Passieren des Kassenbereiches D* durch gefährliche Drohung (ersichtlich gemeint: mit einer Verletzung am Körper [vgl US 3]) zur Unterlassung seiner Anhaltung genötigt, indem er ein Messer vor den Augen des Opfers in die Hand nahm und „nach oben hielt“.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatwiederholung beim Diebstahl, hingegen als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis, den krankheitswertigen Alkoholismus und die teilweise Schadensgutmachung durch Wiederausfolgung der zu Faktum A./ sichergestellten Beute.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2026, AZ 14 Os 31/26d, liegt nunmehr dessen rechtzeitig angemeldete, schriftlich nicht zur Ausführung gebrachte Berufung zur Entscheidung vor.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht im Übrigen richtig und vollständig erfassten Strafzumessungsgründe sind um den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB zu ergänzen, ist doch davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund seiner massiven Alkoholisierung (2,56 [ON 2.8] und 4,02 Promille [ON 12.2.7,4]) die Taten unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen (vgl. Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 ). Angesichts der zugunsten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungsgründe und des (dem Gewicht nach) beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als etwas überhöht, sodass sie in Stattgebung der Berufung auf das spruchgemäße Ausmaß zu reduzieren ist.
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