Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ 86 Hv 170/25m 16.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB (A/ und B/1/) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B/2/) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A/ am 2. September 2025 Verfügungsberechtigten der B* AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von 5,97 Euro, durch Einbruch, indem er die Tür des Geschäftslokals aufdrückte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen;
B/ am 13. November 2025
1/ Verfügungsberechtigten des M* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Maracuja im Wert von zwei Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese in seinen Rucksack packte und ohne zu zahlen den Kassenbereich passierte und das Geschäft verließ;
2/ im Anschluss an das zu 1/ angeführte Passieren des Kassenbereiches * Z* durch gefährliche Drohung (ersichtlich gemeint: mit einer Verletzung am Körper [vgl US 3]) zur Unterlassung seiner Anhaltung genötigt, indem er ein Messer vor den Augen des Opfers in die Hand nahm und „nach oben hielt“.
[3] Die Hauptverhandlung wurde gemäß § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der (in der Hauptverhandlung anwesende) Verteidiger (ohne nähere Begründung) „Einspruch, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“ an (ON 16.1, 14). Eine schriftliche Ausführung von Rechtsmitteln innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 285 Abs 1, § 294 Abs 2 StPO) unterblieb.
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde war zurückzuweisen, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
[5] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[6] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[7] Zur Klarstellung wird hinzugefügt, dass gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten ergangenes Urteil dieser binnen vierzehn Tagen (nach Urteilszustellung [ Bauer , WK StPO § 427 Rz 17]) Einspruch erheben kann. Durch eine – dem Gesetz fremde (§ 427 Abs 3 StPO) – „Anmeldung“ (vor Urteilszustellung) wird dieser Rechtsbehelf (anders als bei Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) nicht ergriffen. Solcherart hat das Erstgericht hinsichtlich des Einspruchs bloß eine Absichtserklärung protokolliert, die nicht förmlich (etwa durch Zurückweisung) zu erledigen war.
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