Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Juni 2026, GZ **-17.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A*, der sich zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien bis 22. Juni 2026 in Strafhaft befand (vgl US 2; ON 2.3), wurde mit (infolge seiner Rechtsmittelanmeldung [ON 13] nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Mai 2026 im gegenständlichen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schulspruchs hat er am 9. März 2026 in ** die Justizwachebeamten der Justizanstalt Krems Insp C* und GI D*, sohin Beamte, durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Zusammenlegung mit einem anderen Insassen (E*) in einem Haftraum, zu hindern versucht, wobei es beim Versuch blieb, weil sie die Amtshandlung dennoch durchsetzten, indem er zunächst sinngemäß sagte, wenn er nicht alleine in der Zelle bleiben würde, würde er alles zusammen „hauen“, er dann, als der andere Insasse in den Haftraum geführt wurde, seinen Körper anspannte, die Beamten schimpfte, sagte, dass er die Beamten Insp C*, den „goldenen Idioten-Chef“ (gemeint Obstlt. F*) und GI D* so lange schlagen werde, bis sie dumm seien, wenn sie ihn nicht raus lassen würden, gehe es so richtig los, er werde seine Familie holen, wenn er nicht verlegt werde, sie würden schon sehen, was sie davon hätten, seine Familie sei groß, die würde schlimme Sachen mit ihnen machen, wobei er zusätzlich mit Wucht gegen einen Mistkübel trat, sodass dieser in die Ecke des Raumes geschleudert wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über den Angeklagten – dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.2 und 1.8) – nach dessen Anhörung (ON 17.1) die Untersuchungshaft mit Ablauf der zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Strafhaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO (mit unbegrenzter Wirksamkeit) verhängt (ON 17.2).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete und zu ON 19.1 ausgeführte Beschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Dringlichkeit des Tatverdachts ist nach Fällung des Urteils in erster Instanz nicht mehr zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108486, RS0061107 [T3 und T4]). Dieser Tatverdacht begründet das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB. Den dringenden Tatverdacht entkräftende, nach dem Urteil erster Instanz hervorgekommene Beweismittel bestehen nicht.
Auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen vor. Genannter Haftgrund verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat die zusätzliche Bedingung, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder nicht nur wegen einer, sondern wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Verdacht steht.
Fallbezogen weist der Angeklagte beginnend mit dem Jahr 2006 zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf, die auf dessen Neigung zu Gewalt beruhten (vgl Strafregisterauskunft in ON 10; RIS-Justiz RS0091492; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 71 Rz 5). Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. September 2021, GZ **-20a (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Jänner 2022, AZ 23 Bs 351/21t), wurde er des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 1. Juni 2021 in ** – ebenfalls während des Strafvollzugs – Justizwachebeamte der Justizanstalt Hirtenberg mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung in die Justizanstalt Hirtenberg nach einer Ausführung ins Krankenhaus ** zu hindern versuchte, indem er sich aus dem Haltegriff des Justizwachebeamten G* losriss, sodass dieser stürzte und eine Zerrung der rechten Schulter erlitt, über eine Mauer zu klettern versuchte und sich in weiterer Folge von dem ihn einholenden Justizwachebeamten H* gewaltsam loszureißen versuchte, wodurch beide über die ca. ein Meter hohe Mauer stürzten, sodass der Justizwachebeamte H* eine Prellung des linken Ellbogens sowie eine Prellung beider Knie mit Hautabschürfungen erlitt und ihm aufgrund seiner Gegenwehr erst unter Anwendung von Körperkraft Handschellen angelegt werden konnten.
Das massiv und im engsten Sinn einschlägig getrübte Vorleben des Beschwerdeführers macht deutlich, dass das hier in Rede stehende Verhalten nicht ausschließlich einer Ausnahmesituation zuzuschreiben ist, sondern seiner Persönlichkeit geschuldet ist. Dem entsprechend geht aus den in Vorstrafakten erliegenden psychologischen Gutachten hervor, dass A* nicht nur unter einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeits-syndrom, derzeit in einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F19.22) leidet, sondern weiters der Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, aggressiver Typus (ICD-10: F60.30), bestehe. Auch gegenwärtig ist er aufgrund seiner wiederholten Intoxikation in der „inoffiziellen Sicherheitsabteilung“ der Justizanstalt untergebracht und sei „es einfach sehr schwierig mit ihm“ (ON 12.3, 4).
Davon ausgehend besteht die konkrete Gefahr, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, wie die ihm nunmehr angelastete, gegen dieses Rechtsgut gerichtete Straftat, derentwegen er bereits verurteilt worden ist.
Eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse, unter denen der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll, ist etwa durch den angeblich vorhandenen Wohnsitz bei der Familie nicht auszumachen. Gegenteilig geht aus seinen Angaben gegenüber der zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien (nach den Jahren 2008 und 2018 nunmehr bereits zum dritten Mal) mit der Erstellung eines klinisch-psychologischen Gutachtens beauftragten Sachverständigen hervor, dass seine Söhne keineswegs bei der Kindesmutter leben, sondern bei Pflegeeltern bzw. im Heim groß werden, eine Partnerschaft genauso wenig existiere wie Kontakt zur Herkunftsfamilie und er zuletzt eine Postadresse bei Neustart gehabt und in Notquartieren übernachtet habe. Eigenen Angaben zufolge seien in der Vergangenheit gerichtlich bewilligte Therapien wegen Streitigkeiten mit Therapeuten gescheitert und zweimalige Aufenthalte im Forensisch-therapeutischen Zentrum Wien-Favoriten ohne Erfolg blieben und habe er sich in Freiheit jeweils hauptsächlich in drogenkonsumierenden Kreisen aufgehalten (ON 39.1 im oben genannten Verfahren zu AZ B*).
Mit Blick auf das Gewicht des Haftgrundes und der beruflichen Desintegration, langjährigen Gewöhnung an Suchtmittel, die bereits in der Vergangenheit zahlreich – auch aus disziplinären Gründen – gescheiterten Versuche von stationären und ambulanten Entzugsbehandlungen und die Wirkungslosigkeit sämtlicher gewährter Resozialisierungsmaßnahmen sind taugliche gelindere Mittel im Sinne des § 173 Abs 5 StPO nicht ersichtlich.
Angesichts der über den Angeklagten (nicht rechtskräftig) verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten steht die bislang erst wenige Tage andauernde Untersuchungshaft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und die Untersuchungshaft, die durch eine Frist seit Einbringung der Anklage nicht mehr begrenzt ist (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO), daher aus den im Spruch genannten Haftgründen fortzusetzen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden