Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Februar 2026, GZ **-95.3, nach der am 25. Juni 2026 im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Adam durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld-und Teilfreispruch des Mitangeklagten B* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB (I./A./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I./B./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat
I./ A*
A) gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert Nachgenannten
1.) weggenommen, und zwar
a) am 9. September 2020 in ** Verfügungsberechtigten der C* GmbH sechs Funkgeräte samt Ladegeräten im Wert von 350 Euro, indem er die Eisenkette durchzwickte, die ein abgesperrtes Baustellenareal mit einem Vorhängeschloss sicherte, das Areal betrat und die Funkgeräte aus einem Mannschaftscontainer an sich nahm, somit durch Einbruch in einen sonst umschlossenen Raum;
b) in der Nacht vom 20. auf 21. Juli 2025 in ** D* ein Motorrad der Marke **, einen Halbschalenhelm und ein Paar Motorradhandschuhe im Gesamtwert von 7.500 Euro, indem er das abgestellte Motorrad in ein Fahrzeug einlud und damit wegfuhr;
c) in der Nacht vom 25. auf 26. Juli 2025 in **
i) Verfügungsberechtigten der E* GmbH einen Gasgrill, eine Gasflasche und zwei Kanister mit Diesel im Gesamtwert von zumindest 400 Euro, indem er die Gegenstände von einer Baustelle mit sich nahm;
ii) Dr. F* ein E-Bike mit Fahrradlichtern im Wert von rund 3.000 Euro, indem er das abgestellte Fahrrad in sein Fahrzeug einlud und damit wegfuhr;
iii) nicht mehr feststellbaren Opfern einen Werkzeugkoffer, eine Kaffeemaschine und eine Soundbar, indem er die Gegenstände in sein Fahrzeug einlud und damit wegfuhr;
2.) wegzunehmen versucht, und zwar im Zuge der unter 1.)a) beschriebenen Tathandlung Verfügungsberechtigten der C* GmbH und Verfügungsberechtigten der G* GmbH weitere Wertgegenstände, indem er mit einem Bolzenschneider an je einem begehbaren Baucontainer angebrachte Vorhängeschlösser aufbrach, somit durch Einbruch in Gebäude unter Einsatz eines Mittels, das eine wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle nahelegte;
B) eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wurde, und zwar die Kennzeichentafel des Motorrads der Marke ** des D*, indem er sie mit der unter I./A)1.)b) beschriebenen Tathandlung wegnahm.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Faktenmehrheit und mehrfache Deliktsqualifikation beim qualifizierten Diebstahl und die Tatbegehung in Form von Kriminaltourismus erschwerend, mildernd das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch die Sicherstellung von Diebsgut und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wertete es zudem den raschen Rückfall nach der Haftentlassung am 4. Juni 2025 (ON 89.2, 23) aggravierend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe angemeldete (ON 96), in der Folge lediglich wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 103.2), wobei die Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld mit Eingabe vom 19. Mai 2026 (ON 5 des Bs-Akts) zurückgezogen wurde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen. Der vom Erstgericht unter dem Schlagwort „Kriminaltourismus“ angesprochene Umstand ist insofern aggravierend im Rahmen allgemeiner Strafzumesssungserwägungen zu werten, als diese Art der Tatbegehung eine besonders sorgfältige Planung und reifliche Überlegung im Sinn des § 32 Abs 3 StGB voraussetzt.
Indem der Angeklagte in seiner Berufung lediglich unsubstantiiert das Vorliegen eines geringen Handlungs-, Gesinnungs-und Erfolgsunwerts behauptet, vermag er keine konkreten mildernden Umstände aufzuzeigen. Der Hinweis darauf, dass die Tatausführung nicht von Brutalität oder Gewaltanwendung geprägt gewesen sei, geht angesichts dessen, dass es sich dabei um keine Tatbestandsmerkmale der der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte handelt, ins Leere. Dass der Angeklagte das Unrecht, das mit den Taten verbunden sei, schlicht nicht bedacht habe, erweist sich schon angesichts seines massiv einschlägig belasteten Vorlebens als nicht nachvollziehbar, zumal A* erst kurz vor der Tatbegehung aus einer längeren Haftstrafe entlassen worden war, der ebenfalls ein Einbruchdiebstahl zugrunde lag.
Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente, dass es teilweise beim Versuch blieb und teilweise ein Geständnis vorliege, wurden vom Erstgericht ohnedies gebührend berücksichtigt.
Die Behauptung, dass „das teilweise Geständnis zudem zeige, dass der Angeklagte nicht gänzlich unzugänglich für die Normen der Rechtsordnung ist“, ist schon durch das massiv einschlägig getrübte Vorleben, das sich mittlerweile über einen Zeitraum von über 25 Jahren erstreckt und das insbesondere auch in Zusammenschau mit dem besonders raschen Rückfall von einer auffallend hohen kriminellen Energie und einer die Rechtsordnung ablehnenden Einstellung zeugt, widerlegt, zumal bislang weder wiederholte Haftstrafen noch gewährte bedingte Strafnachsichten, teils samt begleitender Maßnahmen wie der Anordnung von Bewährungshilfe, eine Verhaltensänderung des Angeklagten herbeizuführen vermochten.
Die vom Erstgericht in der Höhe von knapp über der Hälfte der Höchststrafe verhängte Sanktion erweist sich daher als schuld-und tatangemessen und der begehrten Reduktion nicht zugänglich, sodass der Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden