Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. B* , geb. **, **, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 42.500) und Veröffentlichung (Streitwert EUR 5.000), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 24.3.2026, C*-51, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben unter anderem die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der österreichischen Rechtsanwaltschaft – auch − im Sinne des § 14 UWG – gehört.
Der Beklagte war Rechtsanwalt, hat aber im Jahr 1996 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und ist nicht mehr in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen.
Mit Urteil vom 30.9.2025, C*-34, gab das Erstgericht dem auf Unterlassung und Veröffentlichung gerichteten Klagebegehren statt.
Dagegen erhob der Beklagte Berufung und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO.
Mit Beschluss vom 29.1.2026, C*-44, stellte das Erstgericht diesen Antrag dem Beklagten zur Verbesserung zurück, dies durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses samt Beilagen. Weiters trug es dem Beklagten auf, konkretisierende Angaben über seine monatlichen Mietkosten, sein monatliches Nettoeinkommen einschließlich Zulagen und Beihilfen, sein Vermögen, aktuelle und konkrete Angaben zu dem unter Punkt II.4. angeführten „Darlehen oder Krediten“ sowie Schulden, dies jeweils unter Nennung der Gläubiger und Höhe der jeweils aushaftenden Schuld, der Kreditkontonummer und der aktuellen monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen, sowie Angaben dazu zu machen, ob Exekutionsverfahren anhängig sind. Dies geschah mit dem Hinweis, dass bei nicht vollständiger Entsprechung der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden könne.
Mit Eingabe vom 5.2.2026, C*-48, legte der Beklagte ein neuerliches Vermögensbekenntnis vor und führte aus, er beziehe vierzehn mal jährlich eine Pensionszahlung von EUR 1.229,89 und habe ansonsten kein Einkommen, er besitze keinerlei Vermögen und habe lediglich Bargeld in Höhe von EUR 100. Für seine Wohnung habe er monatlich EUR 308,95 an „Miete (Untermiete)“ zu zahlen, Unterhaltspflichten bestünden nicht. Seine Schulden bezifferte er bei fünf konkret genannten Gläubigern mit insgesamt rund EUR 1.520.000, wobei er festhielt, dass die „Rückzahlung unmöglich“ sei. Konkursanträge seien nie gestellt worden und auch sinnlos, weil kein Vermögen vorhanden sei und in Hinkunft sein werde. Aus diesem Grund sei es ihm auch egal, ob dem Verfahrenshilfeantrag Folge gegeben werde oder nicht, weil er die Pauschalgebühren nicht bezahlen werde und sie bei ihm auch in Zukunft nicht einbringlich zu machen sein würden. Ebenso sei der Ausgang des Zivilverfahrens einerlei und für ihn nur von akademischem, nicht aber von wirtschaftlichem Interesse.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Der Beklagte habe unumwunden dargelegt, dass er gar nicht in Erwägung ziehe, seine Schulden zu zahlen und sich aus diesem Grund auch nicht darum bemühe, (aus seiner Sicht) zu Unrecht erhobene Forderungen zu bestreiten bzw zu bekämpfen. Ebenso ergäbe sich aus seinen Angaben, dass es nicht in seinem Interesse liege, über eigenes Vermögen (direkt) zu verfügen und er dies auch in weiterer Zukunft nicht vorhabe. Gleichzeitig sei er durchaus umtriebig tätig, zum einen im Immobilienbereich, zum anderen in rechtsberatender bzw rechtsvertretender Funktion. Dass mit keiner dieser Tätigkeiten Einnahmen für den Beklagten verbunden sein sollten, erscheine äußerst fragwürdig. Seine Schulden habe er trotz Aufforderung zur Konkretisierung lediglich geschätzt, aktuelle monatliche Rückzahlungsverpflichtungen habe er nicht genannt, sondern auf die Unmöglichkeit der Rückzahlung verwiesen. Damit blieben diese Angaben – auch in Ermangelung entsprechender Belege – letztlich unüberprüfbar. In einer Gesamtwürdigung ergäbe sich, dass der Beklagte schlicht und einfach keinen näheren Einblick in seine Vermögensverhältnisse gewähren wolle, seinen Angaben sei keine hinreichende Glaubwürdigkeit zuzumessen. Dass er tatsächlich außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, sei daher nicht bescheinigt.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattzugeben.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Das im Rekurs erstattete Vorbringen des Beklagten zu seinen Strom- und Heizungskosten verstößt gegen das im Rekursverfahren – auch für Verfahrenshilfeangelegenheiten – geltende Neuerungsverbot (RS0042091; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 72 ZPO Rz 7). Vorbringen dazu hat er in erster Instanz nicht erstattet, sodass dieses nicht zu berücksichtigen war. Der Rekurs ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt.
2. Mit seinen Rekursausführungen macht der Beklagte erkennbar den Rekursgrund der unrichtigen Beweiswürdigung geltend. Er wendet sich nämlich gegen die Konstatierung des Erstgerichtes, dass nicht davon auszugehen sei, dass er tatsächlich außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten.
3. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass das Rekursgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüfen darf, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat und seine tatsächlichen Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RS0044018). Damit ist für den Anlassfall festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, die auf dem vorgelegten Vermögensverzeichnis samt ergänzenden Angaben im Verbesserungsverfahren beruhen, mit Beweisrüge bekämpfbar ist.
4. Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Ergeben sich gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit Bedenken, etwa weil die Angaben widersprüchlich oder Teile des Formulars nicht ausgefüllt sind, so ist das Vermögensbekenntnis vom Gericht zu überprüfen und ist dieses zu weitergehenden Erhebungen über die materielle Situation des Verfahrenshilfewerbers verpflichtet. Zu diesem Zweck kann es den Antragsteller zur Ergänzung oder Berichtigung, gegebenenfalls auch zur Vorlage von (weiteren) Belegen auffordern oder ihn – gegebenenfalls auch den Gegner – einvernehmen ( M. Bydlinskiin aaO § 66 ZPO Rz 7). Die für den Fall, dass der Antragsteller den Ergänzungsaufträgen des Gerichts nicht oder nur unzulänglich nachkommt, sinngemäß angeordnete Anwendung des § 381 ZPO (freie Würdigung des Parteiverhaltens) erfordert, dass die Ergänzungsaufträge möglichst detailliert erfolgen ( M. Bydlinski aaO Rz 8). Damit das vorgelegte Vermögensbekenntnis der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag als unbedenklich zugrunde gelegt werden kann, müssen die darin enthaltenen Angaben plausibel, vollständig und richtig erscheinen.
Stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers als unverlässlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung (vgl RL0000039; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-Takomm 2[2024] § 66 ZPO Rz 6; RL0000039; OLG Wien 1 R 145/25p, 5 R 67/25x; 4 R 2/25f; 5 R 113/24p uva).
5. Das Erstgericht hegte zu Recht Bedenken gegen die Angaben im Vermögensbekenntnis und begründete dies in der angefochtenen Entscheidung zutreffend unter anderem damit, dass der Beklagte im Verfahren angegeben habe, im Bereich der Immobilienentwicklung und Immobilienspekulation tätig zu sein, überschuldete GmbHs zu übernehmen, versuchen diese zu sanieren bzw in den Konkurs zu bringen; daneben versuche er auch Immobilienprojekte „aufzustellen“ (ON 29.4, S 4), werde als Ghostwriter tätig und habe „in den letzten Jahren sicher so viele Eingaben gemacht wie ein Rechtsanwalt in seiner Tätigkeit“ (ON 29.4, S 7). Der Rekurssenat teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach es äußerst fragwürdig erscheint, dass der Beklagte aus keiner dieser Tätigkeiten ein Einkommen erzielt. Wenn das Erstgericht daher zum Schluss kommt, dass der aktuelle Vermögensstatus des Beklagten nicht zweifelsfrei nachvollziehbar ist, scheint dies nicht korrekturbedürftig.
6. Dem Rekurs ist es nicht gelungen, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu wecken. Unter den vorliegenden Umständen ist die Wertung des Erstgerichts, wonach nicht bescheinigt ist, dass der Beklagte tatsächlich außerstande wäre, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, nachvollziehbar.
7. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
8. Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet ein Kostenersatz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht statt, weshalb auszusprechen war, dass der Kläger die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
9. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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