Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2026, GZ **-47.2, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Elnathan Plistiev, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch unbekämpft gebliebene Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden-Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (I./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 Abs 2 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurden gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die ihm mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2018, AZ B*, und vom 27. Februar 2019, AZ C*, gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 25. Oktober 2025 D* durch gewaltsames Entreißen des Rucksacks, Zu-Boden-Werfen sowie Versetzen von Fußtritten und Faustschlägen gegen den Körper, somit durch Gewalt, eine fremde bewegliche Sache, nämlich dessen Rucksack samt Mobiltelefon und Tablet, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei D* durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (§ 84 Abs 1 StGB), weil er dadurch eine Fraktur des rechten Oberarmkopfes bzw oberen Oberarmabschnittes mit Ausrenkung, eine Fraktur beider Knöchel am Sprunggelenk, verbunden mit einer Ausrenkung, eine Fraktur des rechten Jochbeins und eine Impressionsfraktur der rechten Kieferhöhle erlitt;
II./ am 21. Dezember 2025 E* dadurch schwer am Körper verletzt, dass er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch er einen Bruch des linken Oberkiefers, eine Verschiebung der Zähne sowie eine Gehirnerschütterung erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Verbrechen, sieben einschlägige Vorstrafen (davon zwei massiv einschlägig) sowie den im Rahmen der Tatbegehung zu Spruchpunkt I./ erfolgten Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt gegen eine ältere Person mit Gehbeeinträchtigung (Gehstock) als erschwerend, als mildernd demgegenüber das zu Spruchpunkt II./ grundsätzlich reumütige Geständnis.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen wurde zu Lasten des Angeklagten die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten berücksichtigt, zu dessen Gunsten hingegen die zu Spruchpunkt I./ erfolgte Sicherstellung der Raubbeute.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 48.1) und-nach Zurückziehung der ebenfalls erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 51)-fristgemäß ausgeführte, eine Herabsetzung der verhängten Unrechtsfolge anstrebende Berufung des Angeklagten. Gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten wendet sich seine Beschwerde (ON 63.2).
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Dass das Erstgericht bei den als erschwerend gewerteten sieben einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten insbesondere dessen zwei Vorverurteilungen unter anderem wegen der(s) Verbrechen(s) des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, denen jeweils unter Anwendung von Gewalt gegen Personen, sohin gegen Leib und Leben gerichtete Tathandlungen zugrunde lagen (vgl Punkt 2. und 3. der Strafregisterauskunft ON 38 sowie die korrespondierenden Protokolls-und Urteilsvermerke ON 32 und 33), hervorhob, ist nicht zu beanstanden, zumal spezifisch einschlägigen Vorverurteilungen entsprechend hohes Gewicht zukommt. Im Übrigen wird dem Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und § 39 Abs 1a StGB jedenfalls erhöhte Bedeutung verliehen (RIS-Justiz RS0108868).
Auch der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB, den dieser in einer Überschreitung der Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO zu erblicken vermeint, liegt nicht vor. Entgegen dem Berufungsvorbringen wurde das Urteil nicht am „7. März 2025“, sondern am 20. März 2026 mündlich verkündet und wurde die schriftliche Ausfertigung desselben der ausgewiesenen Verteidigung auch nicht am „26. Mai 2025“, sondern am 1. April 2026 (vgl Zustellnachweis zu ON 1.43) zugestellt. Die monierte Überschreitung der Urteilsausfertigungsfrist entspricht somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Im Übrigen sind dem Akteninhalt auch sonst keine längeren Phasen behördlicher Inaktivität zu entnehmen, vielmehr wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung zügig geführt, sodass der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer dem Angeklagten nicht zuzubilligen war.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und ausgehend von einem zwingend erweiterten Strafrahmen von fünf bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die mit der Hälfte des Höchststrafrahmens ausgemessene Unrechtsfolge insbesondere mit Blick auf die mehrfach einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die Deliktskumulierung sowie die beim Raubfaktum an den Tag gelegte massive Gewalttätigkeit als durchaus dem hohen Schuld-und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der strafbaren Handlungen entsprechend und trägt auch hinlänglich dem abgelegten Teilgeständnis Rechnung. Weder der Akteninhalt noch das Berufungsvorbringen bietet begründeten Anlass zu einer Herabsetzung der verhängten Sanktion.
Letztlich ist auch die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht im Recht.
Angesichts des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der Wirkungslosigkeit ihm in der Vergangenheit gewährter Resozialisierungschancen in Form (teil)bedingter Strafnachsichten unter jeweiliger Anordnung von Bewährungshilfe und der Verlängerung von Probezeiten sowie der neuerlichen Delinquenz während zweier offener Probezeiten und trotz bereits mehrmals verspürten Haftübels war der Widerruf der ihm mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2018 zu AZ B* und vom 27. Februar 2019 zu AZ C* gewährten bedingten Strafnachsichten, zumal diesen unter anderem auch schon die Begehung von (allerdings im Versuchsstadium verbliebenen) Raubüberfällen zugrunde lag, zusätzlich zu der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe geboten, um ihn nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen, insbesondere gegen die körperliche Integrität anderer, abzuhalten und ihm die Konsequenz seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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