Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2026, GZ **-10, den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. März 2026 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten nach § 389 Abs 1 StPO verurteilt. Gemäß §§ 366 Abs 2 StPO iVm 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte ferner schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 100 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen (ON 7.3).
Mit Antrag vom 7. April 2026 (ON 9.1) begehrte der Privatbeteiligte unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses (ON 9.2) die Bestimmung der Kosten seiner Vertretung mit 1.368,65 Euro sowie die Auferlegung des Ersatzes dieser Kosten an den Verurteilten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) bestimmte das Erstgericht die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten antragsgemäß und führte begründend ausschließlich aus „Diese Kosten werden auf Grund der angeschlossenen Kostennote (ON 9.2 ), welche einen Bestandteil des Beschlusses bildet, mit EUR 1.368,65 bestimmt.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich die im Zweifel als Beschwerde zu wertende (vgl hiezu auch Note des Erstgerichts ON 16) „Äußerung über den Kostenbestimmungsantrag“ (ON 15), in welcher der Verurteilte auf seine triste finanzielle Situation hinweist und angibt, den Betrag nicht bezahlen zu können.
Vorauszuschicken ist, dass dieses Beschwerdevorbringen ins Leere geht, weil die finanzielle Situation des Verurteilten bei der Bestimmung der Kosten des Vertreters des Privatbeteiligten nicht in Anschlag zu bringen ist. Bei Mittellosigkeit des Ersatzpflichtigen können nach § 391 Abs 1 und 2 StPO nämlich nur die dem Bund zu erstattenden Kosten für uneinbringlich erklärt werden, nicht aber jene der Parteienvertreter ( Lendl , WK-StPO § 391 Rz 8).
Im Rahmen der umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses, zu welcher das Beschwerdegericht verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0089977), überzeugte sich das Oberlandesgericht Wien jedoch davon, dass die angefochtene Entscheidung offenbar unzureichend begründet ist (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).
Dazu ist festzuhalten, dass sich die Pflicht zur ausreichenden Begründung gerichtlicher Entscheidungen nicht nur auf Urteile, sondern auch auf Beschlüsse erstreckt. Ausdrücklich wird dies in § 86 Abs 1 StPO angeordnet, demzufolge ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. In der Begründung sind die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Beschluss muss begründet werden ( Tipold , WK-StPO § 86 Rz 8 mwN).
Diesem Erfordernis wird der angefochtene Beschluss nicht im Ansatz gerecht. Denn er verweist lediglich auf die Kostennote des Privatbeteiligtenvertreters, ohne sich in irgendeiner Form mit den einzelnen geltend gemachten Positionen auseinander zu setzen. Die in § 395 Abs 2 StPO vorgesehene Prüfung kann schon insofern nicht stattgefunden haben, als beispielsweise für die Teilnahme an der Hauptverhandlung dem verzeichneten Betrag nach eine Dauer von zwei halben Stunden verrechnet wurde, während sie laut Protokolls- und Urteilsvermerk lediglich 27 Minuten dauerte (ON 7.3, 1). Die Nichtäußerung nach Zustellung an den Verurteilten (ON 11) beinhaltet jedenfalls kein Anerkenntnis und entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfungsverpflichtung ( Lendl , WK-StPO § 395 Rz 9).
Der aufgezeigte Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) erfordert damit die Kassation des Beschlusses. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Notwendigkeit und Ersatzfähigkeit der verzeichneten Leistungen zu prüfen und sich auf dieser Grundlage ausführlich inhaltlich mit den einzelnen verzeichneten Positionen auch der Höhe nach , insbesondere auch der Richtigkeit der angezogenen Tarifsätze, auseinanderzusetzen haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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