Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* e. K . , HRA **, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* eGen, FN **, **, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. C* GmbH, FN **, **, vertreten durch MMag. Barbara Haberlander, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung (EUR 100.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14.4.2026, **-56, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 908,16) in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die darin enthaltene Kostenentscheidung wie folgt lautet:
„Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihres Berichtigungsantrags vom 18.3.2026 (ON 52) selbst zu tragen.“
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmte Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Erstgericht stellte den Parteien sein Urteil vom 13.3.2026 (ON 50) gemeinsam mit der Protokollabschrift vom 21.10.2025 (ON 41.1) jeweils am 17.3.2026 zu. Dieses Protokoll enthielt auf S 4 den folgenden Satz:
„Insbesondere werde auf Punkt 3. dieser Kaufverträge verwiesen, in dem explizit die Gewährleistung ausgeschlossen werde, sowie die Haftung für bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge und darüber hinaus, dass der Käufer einerlei [Anm: Unterstreichung durch das Rekursgericht] Zusicherung hinsichtlich des Fahrzeuges, sowie hinsichtlich des Verkaufes erteilt habe, wenn diese nicht schriftlich ausgeführt sind.“
Die Erstbeklagte beantragte am 18.3.2026 (ON 52) die Berichtigung des Wortes „einerlei“ auf „keinerlei“. Sie erhebe gemäß § 210 Abs 2 ZPO Widerspruch gegen die Übertragung des Tonbandprotokolls. Es liege ein sinnstörender Übertragungsfehler vom Tonband zur Niederschrift, der zu berichtigen sei. Für diesen Schriftsatz verzeichnete die Erstbeklagte auf Basis von EUR 100.000 Kosten nach TP 2 RATG in Höhe von EUR 953,16 brutto.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss berichtigte das Erstgericht das Verhandlungsprotokoll antragsgemäß und verpflichtete die Klägerin, der Erstbeklagten die Kosten des genannten Antrags von EUR 908,16 (darin EUR 151,36 USt) zu ersetzen.
Die Erstbeklagte habe zutreffend einen sinnstörenden Übertragungsfehler aufgezeigt, der entsprechend zu berichtigen sei. Infolge des berechtigten Antrags seien der in der Hauptsache – wenn auch noch nicht rechtskräftig – obsiegenden Erstbeklagten die richtig nach TP 2 verzeichneten Kosten als nachträglich verzeichnete Kosten auf Basis von EUR 50.000 zuzuerkennen.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihr kein Kostenersatz an die Erstbeklagte auferlegt werde.
Die Erstbeklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Zweitbeklagte brachte keine Rekursbeantwortung ein.
Der Rekurs ist berechtigt.
1.Für eine erst nach Fällung des Urteils verfügte Protokollberichtigung ist ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, weil dann keine abgesondert anfechtbare Entscheidung mehr getroffen wird (RS0037301; Gitschthaler in Klicka/Koller, ZPO 6§ 210 ZPO Rz 3 mwN; Iby in Fasching/Konecny 3 II/3 § 214 ZPO aF Rz 3 letzter Satz).
Gegen Fehler der Übertragung eines Protokolls kann eine Partei binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben (§ 210 Abs 2 ZPO). Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden (§ 210 Abs 4 ZPO).
Protokollberichtigungsanträge sind – wenn sie sinnstörende Fehler betreffen – nach TP 2 RATG zu entlohnen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.68 E 23 mwN).
Ist hingegen ein Schreibfehler für beide Parteien offenkundig, dann ist ein Berichtigungsantrag für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für diesen keine Kosten zugesprochen werden können (vgl RS0041792). Offenkundig sind nicht nur Fehler, aufgrund derer das Protokoll gar keinen Sinn mehr ergeben würde, sondern auch Unrichtigkeiten, bei denen für die Teilnehmer an der damaligen Tagsatzung offenkundig ist, dass der Verlauf der Verhandlung nicht richtig protokolliert wurde ( IbyaaO § 212 ZPO aF Rz 10/1)
2. Die Klägerin zeigt in ihrem Rekurs zutreffend auf, dass im vorliegenden Fall eine offenkundige Unrichtigkeit korrigiert wurde. Denn unter Berücksichtigung des inhaltlichen und sprachlichen Zusammenhangs ergab das Wort „einerlei“ keinen Sinn; vielmehr war nicht nur für die Parteien, sondern auch für jeden anderen Leser klar erkennbar, dass es in Wahrheit „keinerlei“ lauten sollte. Der Berichtigungsantrag diente daher nicht der zweckentsprechende Rechtsverfolgung.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Beschluss in Stattgebung des vorliegenden Rekurses im Kostenpunkt dahin abzuändern ist, dass die Erstbeklagte die Kosten ihres Berichtigungsantrags selbst zu tragen hat.
3. Bei Berichtigungsanträgen ist das Rekursverfahren zweiseitig. Tritt der Prozessgegner im Rechtsmittelverfahren einem Rekurs mittels Rekursbeantwortung entgegen, so löst er damit einen – echten - Zwischenstreit aus; in diesem sind dann nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten eines Zwischenstreits zuzusprechen ( Obermaier aaO Rz 1.321 f/ Fn 1332, 1337 mwN; 8 ObA 17/20p [III.] mwN).
Im vorliegenden Fall verzeichnete die im Rechtsmittelverfahren (Zwischenstreit) obsiegende Klägerin ihre Rekurskosten zutreffend gemäß TP 3A RATG unter Einbeziehung eines einfachen Einheitssatzes auf Basis des Betrages, dessen Aberkennung sie beantragte (hier EUR 908,16; §§ 11 Abs 1, 23 Abs 9 RATG). Diese Kosten muss die unterlegene Erstbeklagte gemäß §§ 41, 50 Abs 1 ZPO abgelten.
4.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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