Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst in dem zu ** (**) des Landesgerichts ** anhängigen Verfahren über den Antrag des A * auf Ablehnung aller Richter:innen, darunter auch des Präsidenten des Landesgerichts ** den
Beschluss:
Der Präsident des Landesgerichts ** Dr. B* ist nicht ausgeschlossen, eine strukturelle Befangenheit des Landesgerichts ** liegt nicht vor.
Begründung:
Der am ** geborene A* war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2017, rechtskräftig seit 12. April 2018, zu AZ ** wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, FTZ) angeordnet worden. Im Jahr 2022 wurde er unter engmaschigen Weisungen, die in der Folge mehrfach abgeändert und ergänzt wurden, bedingt entlassen. Nunmehr wird das Verfahren zu AZ ** über den Widerruf dieser bedingten Entlassung geführt. Im Zuge dessen lehnte A* mit Schriftsatz vom 28. Mai 2026 (ON 434) ua alle Richter:innen des Landesgerichts ** wegen struktureller Befangenheit (zusammengefasst aufgrund enger persönlicher und kollegialer Beziehungen, intensiver Zusammenarbeit im Maßnahmensenat und Anscheins mangelnder Unvoreingenommenheit) ab, wobei er inhaltlich auch die Expertise des Sachverständigen anzweifelt.
In ihren Stellungnahmen vom 9. Juni 2026 (ON 436) erklärten die Mitglieder des Vollzugssenats, sich weder objektiv noch subjektiv als befangen zu erachten.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2026 zu dg ** gab der Präsident des Landesgerichts ** Dr. B* an, sich nicht befangen zu fühlen, und erläuterte, dass bisherige Ausgeschlossenheiten nur deshalb ausgesprochen worden seien, weil sich Richter:innen subjektiv befangen fühlten, fallkonkret jedoch keine subjektive oder objektive Befangenheit vorliege.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 44 Abs 3 StPO steht es allen Beteiligten eines Verfahrens zu, einen Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung einzubringen. Nach § 45 Abs 1 iVm § 44 Abs 2 StPO hat über die Ausgeschlossenheit eines Präsidenten-wie gegenständlich des von der Pauschalablehnung mitbetroffenen Präsidenten des Landesgerichts **-die Präsidentin des übergeordneten Gerichts zu entscheiden.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter dann vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg.cit. genannten Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Aus Z 3 sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0045935 [insb T5, T8–T10, T14]; Lässig in WK-StPO § 43 Rz 11 mwN). Hingegen sind der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt (RIS-Justiz RS0096774 [T2]), und die – auch durch das Treffen von Ermessensentscheidungen vorgenommene – gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten (RIS-Justiz RS0096683) per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Betroffenen in Zweifel zu setzen (Lässig aao Rz 12).
Vorliegend konnte der Antragsteller keine konkreten Tatumstände geltend machen, die bei einem verständig würdigenden Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Landesgerichts ** wecken könnten (Lässig aao Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082), weshalb dieser nicht ausgeschlossen ist, über die Ablehnung der übrigen Richter:innen seines Gerichtshofs zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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