Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* B* zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. April 2026, GZ C*-44, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zu AZ C* (AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien) gegen den am ** geborenen moldauischen und rumänischen Doppelstaatsangehörigen A* B* ein Verfahren zu dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau anhängig.
Mit fristgerechtem Ersuchen vom 3. September 2024, Nr ** (ON 34.2 und [teils ident] ON 36; Übersetzung ON 41.2), um in englischer Sprache übersetzte Dokumente ergänzt mit 16. Oktober 2024, Nr ** (ON 37), begehrte das Justizministerium der Republik Moldau die Auslieferung des Genannten zur Strafvollstreckung der über B* mit Urteil des Bezirksgerichts Chișinău vom 5. (richtig:) Oktober 2020 (vgl ON 41.2, 35 f), AZ **, abgeändert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Chișinău vom 6. Dezember 2022, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, deren Vollzug, abzüglich einer in der Zeit von 11. Oktober bis 10. Dezember 2018 verbüßten und anzurechnenden Vorhaft (vgl ON 41.2, 30) noch offen ist.
Nach dem Inhalt des in Anwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers (vgl ON 41.2, 7) ergangenen Urteils des Bezirksgerichts Chișinău vom 5. Oktober 2020, AZ **, wurde B* der Straftat nach Art 189 Abs 4 des moldauischen Strafgesetzbuches zum Nachteil von D* sowie nach Art 189 Abs 3 lit e des moldauischen Strafgesetzbuches zum Nachteil von E* schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (ON 41.2, 33), weil er - zusammengefasst und verkürzt dargestellt – in ** einerseits zwischen 10. und 11. Oktober 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem im Urteil namentlich genannten Mittäter seine Schwester F* B* mit Gewalt ohne deren Einwilligung entführte, um seine Mutter D* zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 3.500 Euro zu nötigen und andererseits am 6. Oktober 2019 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, E* durch das Versetzen von Schlägen, die auch zu Verletzungen am Körper führten, sowie mit gefährlicher Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von Bargeld nötigte, wobei E* am 7. Oktober 2019 einen Betrag von 50 Lei an ihn übergab (vgl ON 41.2, 7 ff). Mit Urteil des Oberlandesgerichts Chișinău vom 6. Dezember 2022, AZ **, das in Abwesenheit des Betroffenen, jedoch in Anwesenheit seines bereits vor dem Bezirksgericht Chișinău einschreitenden Verteidigers erging (vgl ON 41.2, 37), wurde der gegen den Strafausspruch erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die bedingte Strafnachsicht aus dem Ersturteil ausgeschaltet (ON 41.2, 63). Das Urteil des Berufungsgerichts Chișinău erwuchs mit 10. März 2023 (unbekämpft) in Rechtskraft (vgl ON 41.2, 2 und 64).
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die begehrte Auslieferung des B* zur Strafvollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichts Chişinău vom 5. Oktober 2020, AZ **, abgeändert mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Chișinău vom 6. Dezember 2022, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität für (nicht un-) zulässig.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 43, 6) und zu ON 45 fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, in der er begehrt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, weil das Erstgericht – zusammengefasst - die Einholung ergänzender Informationen zur Überprüfung der Erfüllung der Mindeststandards des Art 6 EMRK in Bezug auf die dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegende Berufungsentscheidung unterlassen habe und dazu zudem „konkrete Feststellungen“ fehlen würden, dass die Voraussetzungen des „§ 19a Z 2 ARHG“ erfüllt seien.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2026 (ON 3.1 des Bs-Aktes), die dem Betroffenen zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zur Äußerung übermittelt wurde, ablehnend.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 31 Abs 6 ARHG eine öffentliche und mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als nicht notwendig erachtet wird, weil angesichts des umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers, seiner – wenngleich ungenützten – Äußerungsmöglichkeit im Beschwerdeverfahren (siehe ON 4 des Bs-Aktes) und dem Akteninhalt eine ergänzende mündliche Erörterung nicht erforderlich ist.
Im Verhältnis zur Republik Moldau kommen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl Nr. 320/1969; im Folgenden: EuAlÜbk), ergänzt durch das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl Nr. 297/1983; im Folgenden: 2. ZP-EuAlÜbk) und das Dritte Zusatzprotokoll (BGBl III Nr. 70/2015) sowie subsidiär das ARHG zur Anwendung ( Martetschlägerin WK² ARHG § 1 Rz 1 f).
Gemäß Art 2 Abs 1 des EuAlÜbk ist wegen Handlungen auszuliefern, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staats mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muss deren Maß mindestens vier Monate betragen.
Vom Beschwerdeführer nicht kritisiert, sind die der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalte nach österreichischem Recht – betreffend die Tathandlung zum Nachteil der D* - als Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB sowie – betreffend die Tathandlung zum Nachteil des E* - als Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB sowie als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu qualifizieren, sodass beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit vorliegt. Da die der Auslieferung zugrundeliegenden Handlungen darüber hinaus sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staats mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sind (siehe auch ON 41.2, 5 f) bzw die zu vollstreckende Strafe vier Monate bei weitem übersteigt, handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne des Art 2 Abs 1 des EuAlÜbk.
Art 3 Abs 1 erster Satz des 2. ZP-EuAlÜbk sieht einen Hinderungsgrund für die Auslieferung zur Vollstreckung einer in einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe vor, wenn „in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen“ (vgl EBRV 1233 BlgNR 15. GP 11) und verweist damit auf den die Einhaltung der Mindestverteidigungsrechte gewährleistenden Schutzbereich des Art 6 Abs 1 EMRK (vgl RIS-Justiz RS0121383 [T1 und T4]), wobei sich das Recht auf ein faires Verfahren auch auf das Berufungsverfahren erstreckt (RIS-Justiz RS0105610 [T10]). Die persönliche Anwesenheit des Angeklagten hat aber nicht die gleiche grundsätzliche Bedeutung für eine Berufungsverhandlung wie für die Hauptverhandlung. Bei der Prüfung dieser Frage müssen unter anderem die besonderen Umstände des betreffenden Verfahrens und die Art und Weise berücksichtigt werden, wie die Interessen der Verteidigung vor allem im Hinblick auf die von der Berufungsinstanz zu entscheidenden Fragen sowie ihre Bedeutung für den Rechtsmittelwerber geltend gemacht und geschützt worden sind (RIS-Justiz RS0105610 [insbesondere T5 und T7]).
Die Grundrechtskonformität des von der ersuchenden Vertragspartei durchgeführten Abwesenheitsverfahrens ist dabei anhand der in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien des (auch § 11 Abs 1 EU-JZG entsprechenden) § 19a Abs 1 Z 1 bis 3 ARHG (die auch im Verhältnis zu Drittstaaten den Prüfungsmaßstab der MRK-Konformität eines Abwesenheitsverfahrens darstellen; vgl Eder/Göth-Flemmich in WK 2ARHG § 19a Rz 1 und 3) auf Basis der Auslieferungsunterlagen und der gegebenenfalls vom ersuchenden Staat übermittelten ergänzenden Informationen zu prüfen (vgl § 33 Abs 1 ARHG; EBRV 353 BlgNR 25. GP 10 f).
Die Z 1 bis 3 des § 19a ARHG nennen dabei alternative Voraussetzungen, unter denen die Auslieferung zur Strafvollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder in Abwesenheit angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme keinen Bedenken begegnet.
Die Voraussetzungen für ein Art 6 EMRK konformes Abwesenheitsverfahren sind nach Z 2 leg cit erfüllt, wenn die betroffene Person durch einen Verteidiger in der Verhandlung vor Gericht tatsächlich vertreten wurde, sofern sie diesen Verteidiger selbst gewählt hat oder mit einem vom Gericht beigegebenen Verfahrenshelfer tatsächlich in Kontakt stand. Die Vertretung durch einen Amtsverteidiger genügt demnach dann nicht, wenn die betroffene Person von seiner Bestellung keine Kenntnis erlangt hat (vgl Eder/Göth-FlemmichaaO § 19a ARHG Rz 5 f; Göth-Flemmich in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger,Internationales Strafrecht § 19a ARHG Rz 3; EBRV 353 BlgNR 25. GP 11).
Fallbezogen wurde B* nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens, darunter seine Vernehmung und jene der Parteien sowie eine Einsichtnahme in einen Bericht zu seiner Persönlichkeitsbewertung (vgl ON 41.2, 7 und 24), in seiner Anwesenheit sowie im Beisein seines Verteidigers durch das Bezirksgericht Chișinău schuldig gesprochen (vgl ON 41.2, 33). Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Chișinău wurde ausschließlich von der Staatsanwaltschaft wegen der Art der über B* verhängten Sanktion angestrengt und zielte auf eine Ausschaltung der bedingten Nachsicht ab, wobei der Ankläger mit seinem Rechtsmittel keine neuen Tatsachen in der Straffrage vorbrachte, sondern eine ungenügende Würdigung von erschwerenden Umständen behauptete (vgl ON 41.2, 41 f und 59). Sowohl der Betroffene, als auch sein bereits in erster Instanz eingeschrittener Verteidiger wurden zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft gehört, wobei sie (in der Berufungsverhandlung) beantragten, die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Chișinău zu bestätigten (vgl ON 41.2, 37, 42 f und 45). Die Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Chișinău fand in der Zeit von 26. Oktober 2020 bis zum 6. Dezember 2022 statt, wobei an Letzterem das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung im Beisein des Verteidigers des Betroffenen, jedoch in Abwesenheit des B* (vgl ON 41.2, 37) gefällt und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht beschlossen wurde (vgl ON 41.2, 63).
Davon ausgehend ist der Schluss des Erstrichters, wonach das in Abwesenheit des B* am 6. Dezember 2022 ergangene Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Chișinău, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Chișinău unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht abgeändert wurde, den Voraussetzungen des § 19a Abs 1 Z 2 ARHG, und sohin den nach Art 6 Abs 1 EMRK garantierten Rechten entsprach, nicht zu beanstanden. Denn B* war im Berufungsverfahren nicht nur durch einen Verteidiger vertreten, sondern stand mit diesem zuvor auch in Kontakt, war ferner in Kenntnis des anhängigen Rechtsmittelverfahrens und nahm daran auch (zumindest) anfangs teil (vgl dazu die eigenen Angaben des Betroffenen in ON 43, 2 f), weshalb auch bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts eine in Österreich ergangene Abänderung des Sanktionsausspruchs nicht zu beanstanden wäre (vgl Eder/Göth-FlemmichaaO § 19 ARHG Rz 17 mwN).
Das auch in der Beschwerde erstattete, jedoch unbescheinigt gebliebene Vorbringen des Betroffenen einer unterlassenen Ladung zum Tag der Urteilsverkündung vor dem Oberlandesgericht Chișinău (vgl ON 43, 3; vgl im Übrigen zu seinen wechselnden Angaben, seine Darstellung anlässlich der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft in ON 13, 3) steht – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt – im Widerspruch zu den schlüssigen Auslieferungsunterlagen (vgl ON 41.2, 37 [arg. „Das Zustellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.“]). Mit Blick auf die – wie oben dargestellt - Erfüllung der Voraussetzungen des § 19a Abs 1 Z 2 ARHG kann dieses Vorbringen jedoch ohnedies auf sich beruhen, spricht der Beschwerdeführer damit, ebenso wie mit seinem Monitum, dass auch „Feststellungen zu einer möglichen Wiederaufnahme oder neuerlichen Verhandlung in Moldau“ fehlen würden, doch im Ergebnis die Frage des Vorliegens der weiteren, jedoch alternativen Voraussetzungen des § 19a Abs 1 Z 1 und 3 leg cit an, weshalb für das Erstgericht - entgegen der Forderung in der Beschwerde – mit Blick auf die schlüssigen Auslieferungsunterlagen keinerlei Veranlassung bestand, ergänzende Informationen in Form von „Zustellnachweisen“, „Empfangsbestätigungen“ oder „Angaben zur konkreten Zustelladresse“ vom ersuchenden Staat einzuholen.
Auch ein vom Betroffenen beigebrachtes, ins Deutsche übersetztes Schreiben seines Verteidigers im moldauischen Verfahren (vgl ON 42.2, 1), brachte keine Änderung dieses Kalküls, berichtete der Rechtsvertreter darin doch lediglich, im Übrigen unter Bezugnahme auf ein unrichtiges Urteilsdatum (vgl ON 42.2, 1 und 2 [arg. „05.12.2020“]; vgl zudem ON 43, 2 zu Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung), von der – aus seiner Sicht – unrichtigen Prozessstrategie des B* und dessen Mutter, die nach Ansicht des Verteidigers zum Schuldspruch geführt hätte. Demgegenüber lassen sich dem Schreiben keinerlei Hinweise für die behauptete Unkenntnis des B* von der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht entnehmen. Genauso wenig erhellt daraus ein fehlender Kontakt zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger. Im Übrigen gestand der Betroffene – von der Beschwerde gänzlich übergangen - in der Auslieferungsverhandlung ohnedies ein, am Berufungsverfahren (anfangs) beteiligt gewesen und mit seinem Verteidiger dazu in Kontakt gestanden zu sein (vgl erneut ON 43, 2 f).
Ebenso wenig würde – vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nicht mehr vorgebracht – eine bloße Bestreitung der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten (vgl ON 43, 3 f; zu dessen geständiger Verantwortung im Verfahren vor dem Bezirksgericht vgl jedoch ON 41.2, 9), sohin des Tatverdachts, seiner Auslieferung nach den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (vgl BS 3), auf die somit verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0124017), widersprechen. Selbiges gilt für sein Vorbringen in der Auslieferungsverhandlung, seit 2023 in Österreich zu leben und zu arbeiten, wohingegen seine Familie in Moldau aufhältig sei (ON 43, 4 f), spricht er damit doch – wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt - kein Auslieferungshindernis an.
In casu sind aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Republik Moldau vom 19. September 2025 sowie dem aktuellen Bericht des Anti-Folter-Komitees des Europarates (CPT) vom 4. Dezember 2025 („Executive Summary“ CPT/Inf [2025]) zwar nach wie vor Defizite in den materiellen Haftbedingungen auszumachen, allerdings weist der Konventionsstaat Moldau derzeit keine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen auf (vgl auch OLG Innsbruck 7 Bs 6/26d; OGH 11 Os 142/19w; aA [jedoch jeweils auf Basis eines CPT-Berichts aus dem Jahr 2020] OLG Wien 22 Bs 195/23x; 22 Bs 65/23d). Mit Blick darauf, dass der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 EMRK nicht entsprechenden Behandlung - im Konventionsstaat Moldau - nicht einmal behauptet (vgl zum Erfordernis eines hinreichend konkreten Nachweis RIS-Justiz RS0123229; Eder/Göth-FlemmichaaO § 19 Rz 8 sowie zur [wie hier:] eingeschränkten Verantwortlichkeit des Aufenthaltsstaats RIS-Justiz RS0123229 [T6 und T8]; Göth-FlemmichaaO § 19 ARHG Rz 10 mwN), ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art 3 EMRK, macht doch die bloße Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, die Auslieferung nicht unzulässig (RIS-Justiz RS0118200).
Da das Justizministerium der Republik Rumänien über Anfrage des Erstgerichts im Sinn des § 31 Abs 1a ARHG (vgl ON 18) innerhalb eingeräumter Frist mit Schreiben vom 2. August 2024 mitteilte, keinen Europäischen Haftbefehl zu B* auszustellen (ON 33), ferner keine weiteren Auslieferungshindernisse geltend gemacht wurden, und von Amts wegen – wie dargestellt - auch nicht erblickt werden konnten, entspricht der die Auslieferung für zulässig erklärende Beschluss der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 31 Abs 6 dritter Satz ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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