Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats im Auslieferungsverfahren betreffend A* zur Auslieferung des Genannten zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau über die Beschwerde des Genannten gegen Punkt I. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 22.12.2025, AZ ** (= GZ **-55 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), nach der am 29.1.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck StA Dr. Klima, des Betroffenen und seines Verteidigers RA Dr. Stefan Gloyer öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tage beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ist zu ** ein Auslieferungsverfahren betreffend A*, geboren **, wegen dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Moldau anhängig. Beim Betroffenen handelt es sich um einen Doppelstaatsbürger der Republik ** und von **.
Gegenstand des Auslieferungsverfahrens ist das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Moldau vom 2.9.2025, AZ **, mit dem Ersuchen um Auslieferung des Betroffenen zur Vollstreckung der über ihn mit Entscheidung des Berufungsgerichts Chișinău vom 10.3.2023 zu AZ Nr ** nach Art 349 Abs 2 lit a des Strafgesetzbuchs der Republik Moldau verhängten - und trotz ergriffenem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (siehe dazu auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bestätigung des Obersten Gerichtshofs der Republik Moldawien vom 31.7.2023, Nr. **, über ein dort anhängiges Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung) - vollstreckbaren Freiheitsstrafe von vier Jahren (ON 28.2, 1).
Nach den als erwiesen angenommenen Sachverhaltsannahmen in der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Betroffene am 17.3.2016 in ** in Komplizenschaft (§ 12 StGB) mit einem namentlich genannten Mitangeklagten zwei namentlich genannte Polizeibeamte, die im Begriffe standen, die Fahrzeugpapiere des Mitangeklagten zu überprüfen, mit Gewalt durch das Versetzen von Schlägen an dieser Amtshandlung zu hindern versucht und dadurch beide Polizeibeamte, die mittelschwere Verletzungen (Brüche, Prellungen sowie körperliche Schmerzen) erlitten, am Körper verletzt (ON 28.1, 34 f iVm ON 6.3, 2).
A* befindet sich im Auslieferungsverfahren in Auslieferungshaft, die über ihn mit Beschluss des Erstgerichts vom 1.8.2025 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO verhängt und mehrfach, zuletzt nach Durchführung einer Haftverhandlung am 22.12.2025, fortgesetzt wurde. Dabei wurde jeweils ausgesprochen, dass die an sich aus diesem Haftgrund berechtigte Auslieferungshaft gegen gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 Z 1 und 2 StPO sowie Leistung einer Kaution in Höhe von EUR 25.000,-- aufzuheben sei (Beschlüsse auf Verhängung und Fortsetzung der Auslieferungshaft ON 12, ON 25, ON 32, ON 48 und Punkt II. ON 55). Die festgesetzte Kaution wurde bislang nicht entrichtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Durchführung einer Haftverhandlung zu Punkt I. die Auslieferung des A* an die Behörden der Republik Moldau zur Vollstreckung der mit Urteil des Berufungsgerichts von Chișinău am 10.3.2023 zur Aktenzahl ** verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren für nicht unzulässig erklärt (ON 55).
Gegen Punkt I. dieses Beschlusses richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Anfechtungsumfang aufzuheben und die Auslieferung des Betroffenen für unzulässig zu erklären. Argumentativ bringt die Beschwerde vor, dass fallbezogen die Auslieferung zur Strafvollstreckung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Mit Blick auf die in Berichten des CPT (Anti-Folter-Komitee des Europarats) regelmäßig aufgezeigten Defizite bei den materiellen Haftbedingungen in Moldau insbesondere im Zusammenhang mit den im moldawischen Gefängnissystem tief verwurzelten informellen kriminellen Gefängnishierarchien sei ein ausreichender Schutz des Betroffenen vor Übergriffen durch informelle Führer dieses Systems nicht gegeben. Die moldawischen Behörden seien nicht in der Lage, die Sicherheit von Gefangenen vor Gewalt durch Mitgefangene zu gewährleisten. Die im Verfahren eingeholten Zusicherungen und Garantien seien nicht ausreichend, weil die bloße Zuweisung zu einem „Neubau-Sektor“ den Betroffenen nicht vor Übergriffen während der Freistunden, beim Transport oder in Gemeinschaftsbereichen schützen könne. Zudem sei in Anbetracht des Mangels an Aufsichtspersonal eine menschenwürdige Behandlung für die gesamte Dauer der Haft nicht sichergestellt und würden sich die Garantien ohne vereinbartes Überwachungsrecht als bloße „Papier-Zusagen“ darstellen. Angesichts dieser Umstände wäre eine mündliche Erörterung der Qualität der Garantien geboten gewesen (ON 61).
Die Oberstaatsanwaltschaft sprach sich in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde gegen einen Erfolg der Beschwerde aus.
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Die Zulässigkeit der Auslieferung ist fallbezogen nach den Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (im Folgenden kurz: Eu-AlÜbk) samt Zusatzprotokollen, BGBl III 1997/21 und BGBl III 2001/197, zu prüfen. Subsidiär finden die Bestimmungen des ARHG (§ 1 ARHG) und der StPO Anwendung) .
Nach Art 2 Abs 1 Eu-AlÜbk wird wegen Handlungen ausgeliefert, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit strengerer Strafe bedroht und damit gerichtlich strafbar sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt ist, so muss deren Maß mindestens vier Monate betragen.
Nach den Urteilsannahmen in der gegenständlichen Entscheidung des Berufungsgerichts von Chișinău vom 10.3.2023 ist der vorliegende Sachverhalt bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach österreichischem Recht – vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht kritisiert – zumindest als das tateinheitlich begangene Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 269 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB zu subsumieren. Damit ist die gegenseitige Strafbarkeit zu bejahen. Die über den Beschwerdeführer in Moldau verhängte Freiheitsstrafe ist noch zur Gänze zu vollstrecken. Damit ist auch das Erfordernis der Mindestvollstreckungsdauer erfüllt. Ausgehend davon liegt eine auslieferungsfähige strafbare Handlung nach Art 2 Abs 1 Eu-AlÜbk vor. Das in dieser Sache anhängige Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof in der Republik Moldau stellt schon nach dem Auslieferungsersuchen der Vollstreckbarkeit der vom Berufungsgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht entgegen.
Beim Betroffenen handelt es sich um einen Unionsbürger, weil er auch über die ** Staatsangehörigkeit verfügt. Er hat seiner vereinfachten Auslieferung in die Republik Moldau nicht zugestimmt. ** hat über Anfrage des Erstgerichts im Sinn des § 31 Abs 1a ARHG innerhalb eingeräumter Frist erklärt keine Verpflichtung zur Erstattung einer Stellungnahme zu sehen, weil fallbezogen ein Auslieferungsverfahren zur Vollstreckung und nicht zum Zweck der Strafverfolgung vorliege. Unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH wurde auf allfällige Pflichten des ersuchten Staats im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot nach Art 18 AEUV und der Personenfreizügigkeit nach Art 21 AEUV für den Fall verwiesen, dass der Betroffene über einen ständigen Wohnsitz im ersuchten Staat verfügen sollte und nach dem nationalen Recht des ersuchten Staats im Übrigen die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an einen Drittstaat zum Zweck der Vollstreckung unzulässig wäre (ON 42.1,1).
Der Betroffene verwirklicht nicht die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Übernahme der Vollstreckung. Damit wäre nach nationalem Recht die Vollstreckung der gegenständlichen im Drittstaat verhängten Freiheitsstrafe selbst im Fall eines Ersuchen der Behörden der Republik Moldau nach § 64 Abs 2 ARHG unzulässig ( Martetschläger in Höpfel/Ratz , WK 2ARHG § 64 Rz 2 mwN) .. Mit Blick darauf besteht fallbezogen im Licht der Judikatur des EuGH keine Verpflichtung für Österreich als den ersuchten Staat nach Art 18 und 21 AEUV sich aktiv bei den moldawischen Behörden um Zustimmung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Österreich zu bemühen. Art 18 und 21 AEUV stehen der Auslieferung des Betroffenen im Einklang mit völkerrechtlichen Regeln und Pflichten nicht entgegen, weil dadurch in casu auch nicht in die der Grundrechtecharta verbürgten Rechte eingegriffen wird (EuGH 22.12.2022, C-237/21).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK ist auszuführen, dass eine Auslieferung für den Aufenthaltsstaat eine Konventionsverletzung bedeuten kann, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die betroffene Person im Empfangsstaat einer Strafe oder Behandlung ausgesetzt wird, welche die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erreicht und daher mit Art 3 EMRK unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0123229, RS0123201; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 19 Rz 7 mwN).
Die betroffene Person hat die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen) Gefahr einer Art 3 EMRK nicht entsprechenden Behandlung schlüssig nachzuweisen, wobei der Nachweis hinreichend konkret sein muss. Die bloße Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung reicht nicht aus. Vielmehr muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein reales, anhand stichhaltiger Gründe belegbares Risiko bestehen, die betreffende Person würde im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein (RIS-Justiz RS0123229; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 19 Rz 8 mwN).
Der Nachweis konkreter Anhaltspunkte bzw stichhaltiger Gründe erscheint nur verzichtbar, wenn der ersuchende Staat eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweist (RIS-Justiz RS0123229 [T12]; Göth-Flemmich/Riffel aaO § 19 Rz 8 mwN).
Bei der Prüfung des die auszuliefernde Person konkret treffenden Risikos einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ist insbesondere auch darauf abzustellen, ob es sich um einen reinen Kriminalfall ohne jeglichen politischen oder religiösen Kontext handelt oder ob der Betroffene einer besonders vulnerablen Gruppe angehört. Neben der persönlichen Situation der betroffenen Person ist weiters die allgemeine Lage im Zielland zu berücksichtigen, ferner die Schwere der drohenden Verletzung sowie das sonstige Verhalten des ersuchenden Staates im Hinblick auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte und seine Bereitschaft, einen konkret erhobenen Vorwurf einer Verletzung von Art 3 EMRK lückenlos aufzuklären (vgl Göth-Flemmich/Riffel aaO § 19 Rz 8 ff mwN).
Geht die behauptete Gefahr nicht von staatlicher Seite aus, muss neben der Unmittelbarkeit der Bedrohung auch nachgewiesen werden, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, den Betroffenen ausreichend vor dieser konkreten Gefahr zu schützen (vgl Göth-Flemmich/RiffelaaO § 19 Rz 9 mwN; RS0123229 [T1]).
Bei einer Auslieferung an einen Staat, der – wie die Republik Moldau – Vertragspartei der EMRK ist, ist die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates zudem eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat (rechtzeitig) Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann ( Göth-Flemmich/Riffel aaO § 19 Rz 10 mwN).
Nach dem im Auslieferungsverfahren vorgekommenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Republik Moldau vom 19.9.2025 und den darauf unbedenklich getroffenen Annahmen im bekämpften Beschluss, die an dieser Stelle identifizierend übernommen werden (RIS-Justiz RS0124017) sind nach wie vor Defizite in den materiellen Haftbedingungen auszumachen. Die Bedingungen in den Gefängnissen werden als schlecht beschrieben. Die Verhältnisse in den Haftanstalten entsprechen nicht den EU-Standards. Es gibt Personalmangel, Überbelegung, mangelhafte Infrastruktur, fehlende medizinische Versorgung, Gewalt gegen Gefangene durch Wärter und Gewalt unter den Insassen als Teil einer Subkultur, die das Gefängnisleben prägt, wobei drei von 17 Haftanstalten den Minimalanforderungen an Haftbedingungen entsprechen. Vor allem ältere Häftlinge sind nach dem genannten Bericht mit unzureichender medizinischer Versorgung konfrontiert, ältere Frauen haben oft keinen Zugang zu gynäkologischer Versorgung. Es mangelt an psychologischer Betreuung. Alle Inhaftierten werden in HIV- und Tuberkulose-Programmen aufgenommen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen oder anderweitigen unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (BS 7 iVm Bericht Länderinformation S 16 bis 18 in ON 41).
Aus dem in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde weiters verlesenen aktuellen „Executive-Summary“ CPT/Info 4.12.2025 betreffend einen ad-hoc-Besuch (vom 3. bis 12.6.2025) des Anti-Folter-Komitees des Europarats in der Republik Moldau ergibt sich, dass die Gefängnisse Nr 6 (Soroca), Nr 15 (Cricova) und Nr 2 (Lipcani) aufgesucht wurden. Dabei stellte das Anti-Folter-Komitee des Europarats Fortschritte der moldawischen Behörden fest. Die Qualität der in den Gefängnissen bereitgestellten Lebensmittel hat sich nach der Verabschiedung einer neuen Norm ebenso verbessert, wie die Erfassung und Meldung von Verletzungen. Positiv wird im Bericht hervorgehoben, dass die CPT-Delegation keine Vorwürfe körperlicher Misshandlungen von Gefangenen durch das Personal in einer der drei im Jahr 2015 besuchten Einrichtungen erhalten hat. Nicht umgesetzt wurden Empfehlungen des CPT bezüglich der informellen Gefangenenhierarchie und daraus resultierender Gewalt und Einschüchterung zwischen den Gefangenen. Viele Gefangene in den drei besuchten Einrichtungen beschrieben erneut eine allgemeine Atmosphäre von Einschüchterung und Gewalt, die von der informellen Gefangenenhierarchie genutzt wurde, um ihre Regeln anderen Inhaftierten aufzuzwingen. Die Delegation erhielt viele Beschwerden über häufige verbale Misshandlungen, systematisch erniedrigendes und entmenschlichendes Verhalten anderer Gefangener sowie Drohungen mit körperlicher Gewalt, wenn sie den informellen „Verhaltenskodex“ nicht befolgten und sogar tatsächliche körperliche Gewalt. In der Situation der Personen aus der niedrigsten Kaste der informellen Gefangenenhierarchie erblickt die CPT-Delegation eine fortwährende Verletzung von Art 3 der EMRK. Im Zusammenhang mit den materiellen Haftbedingungen wurden erneut auffällige Unterschiede und ungleiche Verteilung der Gefangenen aufgezeigt (CPT-Info 4.12.2025).
In Anbetracht dieser unbedenklichen und aktuellen Erkenntnisquellen liegen zwar nach wie vor Defizite in den materiellen Haftbedingungen in den in den Berichten beschriebenen Vollzugsfeldern vor, allerdings weist der Konventionsstaat Moldau derzeit keine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen auf (vgl auch 11 Os 142/19w).
Mit Blick darauf wurde seitens des Beschwerdeführers eine ihn individuell treffende Gefahr einer Art 3 EMRK widerstreitenden Behandlung in der Republik Moldau nicht hinreichend konkret und schlüssig nachgewiesen, wobei in dem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass ausdrückliche diplomatische Zusicherungen der Republik Moldau zu seiner Unterbringung und den persönlichen Verhältnissen und seiner Anhaltung in einer Art 3 EMRK entsprechenden Weise in speziellen Justizanstalten vorliegen ( Göth-Flemmich/Riffel aaO Vor §§ 10 bis 25 Rz 7 mwN). Der genaue Inhalt und Umfang dieser Zusicherungen wird an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen identifizierend übernommen (siehe im Detail BS 8 f iVm ON 51.1, 12ff). Soweit diese diplomatischen Zusicherungen in der Beschwerde als inhaltsleer und generell wertlos dargestellt werden, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen, weil die gerichtliche Erfahrung zeigt, dass derartige Zusicherungen seitens der Behörden der Republik Moldau auch eingehalten werden (OLG Innsbruck, 11 Bs 209/19a; OLG Wien, 22 Bs 33/24z).
Im Übrigen hat sich die Republik Moldau mehreren internationalen Überwachungsmechanismen hinsichtlich der Haftbedingungen unterworfen, sodass auch der bezughabende Beschwerdeeinwand ins Leere geht (ON 51.1, 20).
Die mit dem Hinweis auf Gefahren für den Betroffenen durch ein „informelles Häftlingshierarchiesystem“ angesprochene bloße Möglichkeit von Übergriffen ignoriert die genannten Zusicherungen und macht die Auslieferung nicht unzulässig (RIS-Justiz RS0118200). Der Betroffene gehört keiner besonders vulnerablen Personengruppe an. Die ihm angelastete Tat gehört zum Bereich des klassischen Kriminalstrafrechts.
Die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führen zu keiner geänderten Beurteilung, weil sie zum einen Haftbedingungen in Russland zum Gegenstand haben und sich andererseits mit nicht mehr aktuellen Haftbedingungen in Moldawien befassen, ohne die gegenständlichen individuellen Garantien zu berücksichtigen.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung des Betroffenen zur Vollstreckung in die Republik Moldawien vor. Ablehnungstatbestände sind nicht ersichtlich, insbesondere ist eine Art 3 EMRK widerstreitende Behandlung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in Moldawien mit Blick auf die juristisch verbindlichen und de facto auch verlässlichen Zusicherungen der Republik Moldawien nicht zu erwarten.
Daher konnte die Beschwerde nicht durchdringen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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