Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Februar 2026, GZ **-8.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 353 Z 2 StPO zurück- und nicht abgewiesen wird.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet der Antragsteller auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Mit - durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Juni 2025, AZ 19 Bs 124/25m, abgeändertem (ON 31.4 im elektronisch geführten Beiakt des Landesgerichts St. Pölten, AZ **) - Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. März 2025 (ON 18.4 des Beiaktes) wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten zwischen 1. Jänner 2018 und 31. Dezember 2019
A./ in Bezug auf die am ** geborene und sohin zu den Tatzeitpunkten unmündige B* C*
I./ zumindest ein Mal mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sich hinter sie legte, sodann mit seiner Hand über ihren Körper griff und zunächst ihren Schambereich mit seinen Fingern oberhalb der Kleidung streichelte und massierte, anschließend seine Hände in ihre Unterhose bewegte und ihren nackten Schambereich und ihre Schamlippen mit einem seiner Finger streichelte und massierte, wobei er einen seiner Finger im weiteren Verlauf auch zwischen die Schamlippen bewegte und ihre Vagina mit seinem Finger penetrieren wollte, wobei ihm dies jedoch nicht gelang;
II./ an ihr geschlechtliche Handlungen
1./ vorgenommen, und zwar in zumindest vier weiteren Angriffen, indem er sich hinter sie legte, sodann mit seiner Hand über ihren Körper griff und zunächst ihren Schambereich mit seinen Fingern oberhalb der Kleidung streichelte und massierte, anschließend seine Hände in ihre Unterhose bewegte und ihren nackten Schambereich und ihre Schamlippen mit einem seiner Finger streichelte und massierte;
2./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt auf der Couch vorzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er mit seinen Händen in die Unterhose in Richtung ihres Schambereichs gelangen wollte, um ihre Schamlippen zu massieren, es jedoch beim Versuch blieb, weil B* C* ihr T-Shirt prophylaktisch in ihre Unterhose gestrickt hatte und er sohin nicht zum nackten Schambereich gelangte;
B./ in Bezug auf die am ** geborene und sohin zu den Tatzeitpunkten unmündige D* C*
I./ zumindest ein Mal mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er sich hinter sie legte, seine Hand in ihrer Unterhose bewegte und ihren nackten Schambereich und ihre Schamlippen mit einem seiner Finger in kreisenden Bewegungen streichelte und massierte, wobei er einen seiner Finger im weiteren Verlauf auch zwischen die Schamlippen bewegte und ihre Vagina mit seinem Finger penetrierte;
II./ an ihr in wiederholten, mehrmals wöchentlich stattfindenden Angriffen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sich hinter sie legte, sodann mit seiner Hand entweder über ihren Körper griff oder von hinten seine Hände in ihrer Unterhose bewegte und ihren nackten Schambereich und ihre Schamlippen mit einem seiner Finger in kreisenden Bewegungen streichelte und massierte.
Bereits mit dem Erstgericht am 1. und 14. Juli 2025 überreichten Schreiben (ON 33.1 und ON 41.1 des Beiaktes) hatte A* die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO beantragt. Im Wesentlichen behauptete er darin, im Tatzeitraum an den Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei fortlaufender Indikation gelitten zu haben, wodurch seine Steuerungsfähigkeit so weit aufgehoben gewesen sei, dass von seiner Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitraum hätte ausgegangen werden müssen (§ 11 StGB), weshalb „ein Freispruch bzw eine Strafmilderung beantragt“ werde. Die „vollumfängliche Komplexität und Komorbiditäten hin zu anderen psychischen Erkrankungen“ seien dem Verurteilten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht bekannt gewesen. Den Schreiben schloss der Verurteilte ein Konvolut von medizinischen Unterlagen an (ON 33.2 ff und ON 41, 2 ff des Beiaktes).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. September 2025 wies das Erstgericht zu AZ ** diesen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab (ON 62 des Beiaktes).
Mit beim Erstgericht am 9. Februar 2026 (ON 1.1) überreichter Eingabe begehrte A* nunmehr erneut die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO. In seinem Antrag – worin er weitestgehend die zur Frage der Vollzugstauglichkeit eingeholten Sachverständigengutachten kritisierte - brachte er - soweit hier von Bedeutung - neuerlich vor, im Tatzeitraum an einer tiefgreifenden unbehandelten psychischen Störung, nämlich der weiterhin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, gelitten zu haben, die einen erheblichen Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gehabt habe.
Mit dem Antrag legte er in Bezug auf die von ihm beanstandeten Expertisen zwölf Fragen samt selbst verfasster Antworten „aus den Fachpublikationen“ vor (ON 1.2), in denen er auch Ausführungen zum Einfluss einer posttraumatischen Belastungsstörung auf die Impulskontrolle machte (ON 1.2, 8 ff).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen samt vorgebrachten (Teil-)Zitaten aus der medizinischen Fachliteratur nicht geeignet seien, die Beweislage zu ändern, weil damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des Gesetzes vorgebracht worden seien und nicht zu erwarten sei, dass aufgrund des Vorbringens des Verurteilten eine andere Beurteilung der maßgeblichen Sachverhaltsfragen erfolgt wäre.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 9.1), in der er moniert, ein wesentlicher Aspekt seines Antrags sei im ablehnenden „Bescheid“ völlig unbeachtet geblieben, nämlich die aus dem neurologischen Gutachten der AUVA vom 24. Oktober 2018 hervorgehende posttraumatische Belastungsstörung.
Mit der Beschwerde legte er die bereits im Akt befindlichen, ihm von der DGUV übermittelten Gutachten der AUVA vom 13. November und 3. Dezember 2018 (ON 9.2, 1 ff = ON 11.6, 2 ff des Beiaktes [vgl auch ON 33.3, 2 ff und ON 41, 16 ff des Beiaktes]) sowie die bereits aktenkundige Auskunft über eine ärztliche Behandlung vom 30. Dezember 2016 (ON 9.2, 13 ff = ON 33.4 ff des Beiaktes) ebenso vor wie Einladungen vom 21. Jänner 2026 zu von der Pensionsversicherungsanstalt bewilligten Heilverfahren (ON 9.2, 16 f).
In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2026 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, der Beschwerde des Verurteilten nicht Folge zu geben.
Die dazu eingeräumte Äußerungsmöglichkeit nahm letzterer nicht wahr.
Dem Rechtsmittel kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen Sperrwirkung entfalten (vgl dazu RIS-Justiz RS0101270 und Lewisch,WK-StPO Vor §§ 352 bis 363 Rz 32 ff). Auch ein Beschluss, mit dem über eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 353 StPO abgesprochen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung und kann ohne Vorbringen neuer Umstände nicht beliebig oft wiederholt werden.
Sowohl im Antrag vom 1. und 14. Juli 2025 (ON 33 und ON 41 des Beiaktes) als auch in jenem vom 9. Februar 2026 (ON 1.1) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend vor, aufgrund einer im Tatzeitraum bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) gewesen zu sein. Die nunmehr mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen waren bereits Gegenstand des ersten Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die selbst verfassten Fragen samt Antworten aus der medizinischen Fachliteratur und die vorgelegten Einladungen zu bewilligten Heilverfahren stellen jedoch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO dar (vgl Lewisch, aaO § 353 Rz 24 ff).
Da gegenständlich bereits mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. September 2026, AZ ** (ON 62 des Beiaktes) rechtskräftig über einen Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten gemäß § 353 Z 2 StPO entschieden worden war und der Beschwerdeführer sich im nunmehr zu prüfenden Antrag wiederum auf die schon zum Tatzeitraum bestehende posttraumatische Belastungsstörung berief, ohne dazu neue Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, stand im Lichte der oben dargestellten Überlegungen zur Einmaligkeitswirkung einer Entscheidung in der Sache der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft entgegen (RIS-Justiz RS0101270). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 353 Z 2 StPO wäre demnach schon vom Erstgericht wegen entschiedener Rechtssache ( „res iudicata“ ) zurückzuweisen gewesen, was nun seitens des Beschwerdegerichts nachzuholen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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