Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Verurteilten wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 27. März 2026, GZ C*-274, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene B* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. Juni 2024, GZ C*-90, der - als junger Erwachsener begangenen - Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (A./) und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (B./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB (C./) sowie der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (E./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (F./) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG (D./2./) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 90). Unter einem – soweit hier relevant - erteilte ihm das Erstgericht - verfehlt mit nicht gesondert ausgefertigtem Beschluss (RIS-Justiz RS0126528) - die Weisung (§§ 50 Abs 1, 51 Abs 1 und 3 StGB), sich nach der Haftentlassung einer vorerst stationären und im Anschluss ambulanten Drogenentwöhnungstherapie samt monatlichen Harntests zu unterziehen und ordnete Bewährungshilfe an (§ 50 Abs 1, 52 StGB).
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 widerrief das Erstgericht - über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 191) und nach Anhörung des Verurteilten (ON 197.4, ON 204) und der Bewährungshelferin (ON 206.2) - die B* gewährte bedingte Strafnachsicht. Zusammengefasst verwies es auf die durch den wiederholten Abbruch begonnener Therapien dokumentierte Therapieunwilligkeit des Verurteilten.
Der dagegen erhobenen Beschwerde des B* (ON 213.1) gab das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 10. Dezember 2025 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht mangels Mutwilligkeit des Weisungsbruchs und spezialpräventiver Notwendigkeit ab (ON 222.3). Dabei fanden insbesondere die zuletzt deutliche Intensivierung der Anstrengungen des Verurteilten, seiner Weisung nachzukommen, sein junges Alter sowie die gutachterlich dokumentierte, weit unterdurchschnittliche allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit (ON 85.3, 5) Berücksichtigung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht – nach Einholung einer Strafregisterauskunft (ON 264) sowie wiederum Stellungnahmen des Verurteilten (ON 256) und dessen Bewährungshelferin (ON 270.2) - entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 252.1; siehe auch schon ON 236.1 und ON 245.1, Punkt 3.) abermals die gewährte bedingte Strafnachsicht. Das vom Verurteilten gezeigte Muster, nämlich Therapieantritt – Abbruch – Kontaktaufnahme mit einer anderen Einrichtung, zeige klar, dass er überhaupt nicht therapiewillig sei; jedenfalls sei er nicht gewillt, die stationäre Therapie zu absolvieren, was auch seine Bemühungen um ausschließlich einen ambulanten Therapieplatz beim D* E* zeigten. Aufgrund seines instabilen sozialen Umfeldes, seiner fehlenden Therapiewilligkeit zur stationären Therapie, seiner fehlenden Motivation zur Verhaltensänderung sowie seiner psychiatrischen Diagnosen (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und durch Cannabinoide sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung) in Kombination mit seiner Drogensucht erscheine der Widerruf auch geboten, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des B*, in der er erneut auf seine Therapiebereitschaft verweist. Die Abbrüche seien aufgrund seiner Überforderung mit dem stationären Setting erfolgt. Die Termine beim D* F* nehme er zuverlässig war. Er sei zu regelmäßigen Harnkontrollen bereit, seit seiner Enthaftung nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und bemühe sich ernsthaft um ein straffreies und geordnetes Leben.
Vorauszuschicken ist, dass der Verurteilte sich während des oben angeführten Rechtsmittelverfahrens trotz drohenden Strafvollzugs durchgehend in Vorbetreuung beim G* befand, wobei er die Termine zuverlässig einhielt (ON 206.3; ON 230.2; ON 232.2). Gleichzeitig nahm er ambulante Termine beim Verein H* wahr (ON 228). Nachdem er vom G* schneller einen Aufnahmetermin zur stationären Therapie erhielt, trat er diese am 27. Jänner 2026 an, brach sie jedoch noch am selben Tag wieder ab (ON 234.3) – augenscheinlich, weil er eine Therapie beim Verein H* bevorzugte (vgl Bewährungshilfebericht ON 242.1). Unmittelbar danach erhielt er einen Aufnahmetermin beim Verein H*, wobei bis zur Aufnahme laufend Harnkontrollen stattfanden (ON 240).
Am 11. Februar erfolgte sodann die stationäre Aufnahme beim Verein H* (ON 244.2), bereits am 18. Februar 2026 der erneute Austritt (ON 250.2; ON 255.2).
Seither nimmt er ambulante klinisch-psychologische Behandlung beim D* F* wahr (ON 256, 2 und 4; ON 267).
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz StGB hat das Gericht - soweit hier relevant - die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht ist die als ultima ratio in Betracht kommende Reaktionsmöglichkeit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 1). Der Widerruf setzt als zusätzliches Kriterium voraus, dass der Vollzug der Strafe oder des Strafrests nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper aaO Rz 9; Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 53 Rz 9); mit anderen Worten bedarf es einer ungünstigen Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 53 Rz 5).
Während im Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 StGB neue Delinquenz bereits eingetreten ist, stellt die Nichtbeachtung von Weisungen oder Bewährungshilfe (vorerst bloß) einen Akt des Ungehorsams dar, der erneute Straffälligkeit für die Zukunft befürchten lässt. Schon aus diesem Grund erscheint es angebracht, beim Widerruf nach Abs 2 leg cit zurückhaltender zu sein als im Fall des Abs 1 leg cit ( Birklbauer/Oberlaber , SbgK § 53 Rz 18). Die Umstände werden nur dann für eine Vollziehung der Strafe oder des Strafrestes sprechen, wenn der Rechtsbrecher auch sonst kein Verhalten zeigt, aus dem auf ein Bemühen, sich (wieder) sozial zu integrieren, geschlossen werden kann, vielmehr Anhaltspunkte für weitere konkrete Gefahrenmomente vorliegen und spezialpräventiven Erfordernissen anders nicht entsprochen werden kann (EBRV 33 BlgNR 20. GP 44; Mayerhofer StGB 5 § 53 Anm 3a). Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bestimmte Umstände auf eine (weitere) Verstärkung der kriminellen Gefährdung des Verurteilten hinweisen (OLG Wien, zB AZ 20 Bs 115/20p, 23 Bs 170/17v, 131 Bs 88/17d).
Die einmal erteilte Zustimmung zur Absolvierung einer medizinischen Maßnahme (Anm: eine solche ist dem Protokolls-und Urteilsvermerk nicht zu entnehmen, vgl jedoch zB ON 42 und ON 78) kann nicht widerrufen werden, die Rücknahme der Zustimmung wird mitunter sogar als Nichtbefolgung angesehen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass eine solche Rücknahme der Zustimmung verschiedene Ursachen haben kann, zB eine Überforderung mit den therapeutischen Rahmenbedingungen. Primär kommt in solchen Fällen daher eine Weisungsanpassung nach § 54 Abs 4 StGB in Betracht (vgl Birklbauer/Oberlaber, SbgK § 53 Rz 49; vgl im Übrigen zur generellen Unzulässigkeit der über die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme hinausgehenden Präzisierung im Einzugsbereich des § 39 SMG Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 29 ff sowie der vom OGH auch bei Weisungen nach § 51 StGB unter Hinweis auf § 35 SMG berücksichtigten freien Therapeutenwahl 13 Os 89/11d, 90/11a).
Wenngleich ein wiederholter Wechsel der Therapieeinrichtungen („Therapie-Shopping“) die Therapiewilligkeit in der Tat in Frage stellen kann (vgl Schwaighofer aaO Rz 42), ist in casu nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht, das eine Weisungsänderung zuletzt (vgl zur ursprünglichen Abweisung des Antrags des Verurteilten auf Umwandlung der Weisung in eine ambulante Therapie den Beschluss ON 189) erkennbar selbst in Erwägung zog (vgl die Aufforderung zur Stellungnahme an die Bewährungshelferin ON 266.1, Punkt 1., ob eine stationäre oder ambulante Drogenentwöhnungstherapie befürwortet werde), diese im Ergebnis doch ausschloss, obwohl die Bewährungshelferin die Frage der Aussicht auf Erfolg einer ambulanten Maßnahme gar nicht abschließend beantworten konnte (ON 270.2, 2). Eine Anfrage beim aktuell behandelnden D* unterblieb hingegen ebenso wie eine Überprüfung der vom Verurteilten behaupteten regelmäßigen ambulanten Betreuung oder seiner ins Treffen geführten aktuellen Drogenabstinenz (vgl ON 256, 1).
Zweifelsohne kommt der Verurteilte seiner Weisung in der derzeit angeordneten Form weiterhin nur unzulänglich nach und liegt ein Grenzfall vor. Aus der gegenständlich fehlenden Bereitschaft eine stationäre Therapie zu absolvieren, kann jedoch keine allgemeine Therapieunwilligkeit abgeleitet werden; in Bezug auf eine ambulante Therapie ist noch nicht einmal von einer „schwankenden Therapiebereitschaft“ (siehe insofern Bewährungshilfebericht ON 270.2, 2) auszugehen.
Jedenfalls jedoch haben sich - unabhängig von der Frage, ob nunmehr von einem mutwilligen Weisungsbruch auszugehen ist - was die spezialpräventive Prognose anbelangt, die Voraussetzungen seit der letzten Beschlussfassung nicht geändert: Der Verurteilte befindet sich nunmehr seit März 2025 durchgehend in ambulanter oder Vorbetreuung (vgl hiezu schon Rechtsmittelentscheidung ON 222.3, insb S 7, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen wird [zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236, RS0124017]), dies obwohl die bedingte Strafnachsicht zwischenzeitig bereits widerrufen war und er sowie die Therapieeinrichtung irrig von der Beendigung der Weisung in Kenntnis gesetzt wurden (vgl hiezu ON 207 und ON 208). Der Verurteilte lebt weiterhin an der Adresse seiner Mutter (vgl zB ON 276.6 und schon Bewährungshilfebericht ON 206.2) und kümmert sich um seine medizinischen Belange (vgl ON 256, 3). Darüber hinaus berichtet die Bewährungshelferin von verlässlichen Kontakten bei durchaus hoher Frequenz (vgl ON 242.1), die Strafregisterauskunft weist keine neue Verurteilung aus (ON 264). Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die beiden gegen den Verurteilten nach § 35 SMG eingestellten Verfahren (AZ ** der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien [ON 265; VJ-Einsicht]) ohne Verletzung der Unschuldsvermutung bei der Beurteilung spezialpräventiver Notwendigkeit des Widerrufs nicht berücksichtigt werden können. All dies führt – entgegen dem Erstgericht - zu keiner veränderten Beurteilung der in der letzten Rechtsmittelentscheidung erwogenen stabilen Motivation zur Verhaltensänderung.
Dass zwei weitere Abbrüche stationärer Therapie hinzugekommen sind, mag zwar (allenfalls) Bedeutung für die Beurteilung der Mutwilligkeit des Weisungsbruchs haben, nicht jedoch für die Frage spezialpräventiver Notwendigkeit des Widerrufs. Die bloße (hier: teilweise) Nichtbefolgung einer Weisung oder das (hier nicht vorliegende) Entziehen aus dem Einfluss des Bewährungshelfers berechtigen in der Regel noch nicht zur Folgerung, dass die Resozialisierungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 53 Rz 9; siehe auch EBRV 33 BlgNR 20. GP 43 f).
Die negative spezialpräventive Verhaltensprognose des Erstgerichts kann daher – ungeachtet der ausschließlich die Mutwilligkeit eines allfälligen Weisungsbruchs ansprechende Warnung in der Rechtsmittelentscheidung vom 10. Dezember 2025 (ON 222.3, 8), die dem Verurteilten im Übrigen nicht nachweislich zuging (Zustellung mittels Fensterkuvert [ON 223.1; VJ-Einsicht]) - weiterhin nicht geteilt werden, weshalb die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht nach derzeitigem Stand nach wie vor nicht gegeben sind. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden