Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufungen 1.) der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wegen des Ausspruchs über die Strafe und 2.) des Privatbeteiligten B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Oktober 2025, GZ **-11.4, nach der am 18. Juni 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner sowie im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Privatbeteiligten B*, der Angeklagten A* und ihrer Verteidigerin Mag. Scheimpflug durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folgegegeben und A* unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen á 4 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Berufung des Privatbeteiligten B* wird hingegen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 10.000 Euro binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten B* verurteilt. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 1. Juni 2025 in ** fahrlässig B* schwer am Körper verletzt, indem sie als Lenkerin des PKW ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** nach einer Rechtskurve im Bereich der Kreuzung L** mit der ** auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit dem vorderen rechten Kotflügel bzw. Scheinwerfer ihres Fahrzeuges gegen das Vorderrad des von B* gelenkten Mofas stieß, wodurch B* zum Gehsteigrand geschleudert wurde und dadurch einen Schädelbruch, Gehirnblutungen, eine Prellung des Gehirns, eine Verletzung der rechten Achillessehne, eine Prellung des linken Brustkorbs sowie Wunden am rechten Unterarm sowie an beiden Unterschenkeln erlitt, wobei sie sich zuvor, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, wodurch sie zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 0,7 mg/l aufwies, obwohl sie vorhergesehen hat, dass ihr eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.
Bei der Strafzumessung wertetet das Erstgericht als mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend hingegen die massiven und zahlreichen Verletzungen des Opfers, welche deutlich über das notwendige Maß einer (an sich) schweren Körperverletzung hinausgehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich einerseits die fristgerecht zu ON 1.10 angemeldete und zu ON 12 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und/oder Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, sowie andererseits die unmittelbar nach der Urteilsverkündung angemeldete, jedoch unausgeführt gebliebene Berufung des Privatbeteiligten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 11.3,5).
Lediglich die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der im Urteil unzureichend bzw mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehende Heilungsverlauf beim Opfer B* einer Richtigstellung bzw Präzisierung bedarf, weshalb nach einverständlicher Verlesung des Akteninhalts, insbesondere der ON 2.2, ON 2.7 und ON 11.3, festgestellt wird:
B* wurde unmittelbar nach dem Unfall in das Landesklinikum C* eingeliefert, von wo er nach erfolgter operativer Behandlung der Achillessehne noch am selben Tag in das D* in E*, zwecks Behandlung und intensivmedizinischer Beobachtung der Kopfverletzungen, überstellt wurde. Nach Abklingen der Gehirnblutung wurde B* am 4. Juni 2025 wieder in das Landesklinikum C* rücküberstellt, wo er sich bis zum 16. Juni 2025 in stationärer Behandlung befand. Im September 2025 erfolgte eine dreiwöchige stationäre Rehabilitation.
Diese Feststellungen basieren auf der verlesenen polizeilichen Anzeige (ON 2.2) sowie den Angaben des Verletzten selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 2.7) und in der Hauptverhandlung (ON 11.3).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsparameter zwar grundsätzlich vollständig erfasst, diese aber nicht tat-und schuldangemessen gewichtet.
Klarzustellen ist zunächst, dass entgegen den erstrichterlichen Ausführungen der Umstand, dass die Tat weder reiflich überlegt noch sorgfältig vorbereitet war (US 10), sondern vielmehr durch eine momentane Sorgfaltsverletzung gekennzeichnet war, nicht mildernd wirkt, weil diese Tatumstände allen Fahrlässigkeitsdelikten immanent sind.
Zutreffend mildernd gewertet wurde hingegen das in der Hauptverhandlung abgelegte reumütige Geständnis und der bislang ordentliche Lebenswandel (vgl auch RIS-Justiz RS0091502).
Im Ergebnis zu Recht moniert die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel aber, dass einerseits die schweren Verletzungsfolgen des (zur Tatzeit erst 13-jährigen) Opfers (siehe US 4 und die oben getroffenen Feststellungen zum Heilungsverlauf), andererseits die beträchtliche Alkoholisierung der Angeklagten (nämlich des rund Doppelten der nach § 5 Abs 1 StVO zulässigen Alkoholisierung von 0,4 mg/l Atemluft oder 0,8 Promille) schuldaggravierend zu werten sind (vgl Burgstaller/Schütz , WK 2StGB § 81 Rz 104; Seiler , PK-StGB 2 § 33 Rz 18).
Ausgehend von der Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung von - besonders bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen bedeutsamen – spezial-und generalpräventiven Erfordernissen entspricht die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 88 Abs 4 zweiter Strafsatz StGB) ausgemittelte Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug zudem zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.
Die Strafe ist daher moderat auf acht Monate zu erhöhen. Unter Anwendung der Möglichkeit der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 2 StGB wird anstelle eines Teils der Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 4 Euro (insgesamt 480 Euro), im Nichteinbringungsfall 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt und der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten bedingt nachgesehen. Im Hinblick auf die unbedingt verhängte Geldstrafe und die damit für die Angeklagte spürbare Herabsetzung ihres Lebensstandards bei ihrer an sich schon angespannten finanziellen Situation, ist es unter Einbeziehung der Auswirkungen der Strafe und der sonstigen Tatfolgen möglich, den verhängten Strafteil von sechs Monaten bedingt nachzusehen. Insgesamt wird mit dieser Strafkombination spezial-und generalpräventiven Strafzwecken angemessen Rechnung getragen.
Die mit dem Mindestbetrag von 4 Euro festgesetzte Höhe des Tagsatzes entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der in Privatkonkurs befindlichen Angeklagten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass das laufende Verfahren über einen Privatkonkurs die Verhängung einer Geldstrafe nicht hindert, da die Verpflichtung aus einer Kriminalstrafe gegenüber (privaten) Schulden nicht hintangestellt werden darf (vgl Lässig , WK 2StGB § 19 Rz 17).
Zur Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche:
Voranzustellen ist: Ein Rechtsmittelwerber hat entweder in der Anmeldung oder in der Ausführung der Berufung den oder die Beschwerdegründe deutlich und bestimmt anzugeben. Die Ausführung der Berufung ist ein Recht, aber keine Pflicht des Rechtsmittelwerbers. Enthält bereits die Anmeldung der Berufung die erforderlichen Erklärungen, so entbindet das Unterbleiben der Ausführung das Berufungsgericht nicht von der Pflicht zur meritorischen Entscheidung ( Ratz , WK-StPO § 294 Rz 4 und 11). Bei einer gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung muss der Rechtsmittelwerber den Anspruch nicht näher präzisieren. Eine solche Berufung bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des jeweils als Berufungswerber einschreitenden Privatbeteiligten ( Spenling aaO § 366 Rz 41).
Da das unausgeführte Rechtsmittel somit zulässig ist, bleibt inhaltlich zu prüfen, ob der Privatbeteiligte B* allenfalls im Umfang des Zuspruchs (der im Einzelrichterverfahren zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung bekämpft werden kann: siehe Spenling aaO § 366 Rz 22 und 38) beschwert ist, etwa weil die Ergebnisse des Beweisverfahrens einen (über das Anerkenntnis in Höhe von 10.000 Euro hinausgehenden) weiteren Zuspruch tragen.
Dies ist hier nicht der Fall.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO hat das Gericht dem durch eine strafbare Handlung Geschädigten, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, den aus der den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftat mit Zuverlässigkeit abgeleiteten Schadenersatzanspruch nach den Regeln des zivilrechtlichen Schadenersatzrechts zuzusprechen. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist nach § 67 Abs 1 zweiter Satz StPO nur soweit festzustellen, als dies aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Danach haben bspw allenfalls beauftragte medizinische Sachverständige auch die Schmerzperioden zum Zweck der Ausmittlung des Schmerzengeldes zu klären. Reicht aber etwa die aus dem Krankenhaus beigeschaffte Krankenakte des Opfers für die strafrechtliche Beurteilung aus, muss kein Sachverständigengutachten zur Feststellung der (dann ausschließlich für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche relevanten Beurteilung der) Schmerzperioden eingeholt werden. Wäre somit die Feststellung des (weiteren) Schadens im Strafverfahren mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist – im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot des Art 6 EMRK und des § 9 StPO – der Privatbeteiligte im Urteil auf den Zivilrechtsweg zu verweisen ( Nimmervoll , Das Strafverfahren 2 Kap II Rz 259; Korn/Zöchbauer , WK-StPO § 67 Rz 3; Kirchbacher, StPO 15 § 67 Rz 2; Spenling, WK StPO § 366 Rz 4).
Gegenständlich hat das Erstgericht aufgrund der dokumentierten Verletzungen des Privatbeteiligten, dessen Angaben in der Hauptverhandlung sowie dem Anerkenntnis von 10.000 Euro durch die Angeklagte (ON 11.3,3) zutreffend ein Teilschmerzengeld im Ausmaß des Anerkenntnisses zugesprochen. Da im Verfahren kein Sachverständigengutachten eingeholt worden war, aus welchem sich beispielsweise höhere Schmerzperioden ergeben würden, und auch keine sonstigen Beweisergebnisse vorlagen, die diesen Schluss zulassen, hat das Erstgericht ebenso zutreffend den Privatbeteiligten mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Berufung des B* ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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