Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 111 Abs 1 und 2 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 19. Mai 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehobenund dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag gemäß § 36 Abs 1 MedienG aufgetragen.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 17. April 2026 (ON 12) legt die Staatsanwaltschaft Korneuburg A* zur Last, sie habe am 1. Oktober 2025 in ** den Richter Mag. B* in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, wobei die Tat auf eine Weise begangen wurde, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, indem sie mit dem ihr zugeordneten Facebook-Profil mit dem Profilnamen „A*“ das Posting vom Facebook Profil der „C*“ öffentlich teilte, in dem diese einen Screenshot eines Beitrags des Users „D*“ bestehend aus einem Lichtbild von Mag. B* mit dem Begleittext „Das ist der Richter, der die 10 Männer, die die 12 jährige E* missbrauchten Freisprach! B* ist Vorsitzender der F*. Hier ist er gegen die Senkung des Alters für Jugendstrafrecht. “ veröffentlichte und mit dem Begleittext „Ekelpaket! B*, den Namen sollten sich die Österreicher merken. Diesen Richter und Vergewaltiger-Freund sollten wir uns alle merken. “ versah.
Unter einem stellte die Staatsanwaltschaft im Strafantrag den Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 36 Abs 1 MedienG sowie auf Einziehung durch Löschung des gegenständlich geteilten Postings gemäß § 33 Abs 1 zweiter Fall MedienG.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Beschlagnahme nach § 36 MedienG ab und begründete dies damit, „dass aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, dass das Posting nicht mehr bestehe und offenbar von der Angeklagten oder einem Facebook-Freund von ihr, von dem sie das Posting weitergeleitet hat, bereits gelöscht worden sei. Es sei in ihrem Profil nicht mehr ersichtlich, weshalb die Beschlagnahme nicht möglich sei.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 17), der Berechtigung zukommt.
Eine Beschlagnahme in Form der Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website (§ 36 Abs 1 zweiter Fall MedienG) kann auf Antrag des Anklägers (§ 36 Abs 2 MedienG) angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass auf Einziehung nach § 33 (oder 33a) MedienG erkannt werden wird, und wenn die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll (§ 36 Abs 1 erster Satz MedienG). Der Umstand, dass die die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website bereits gelöscht wurden, hindert die Anordnung der Beschlagnahme (und den Ausspruch einer Einziehung im Urteil) nicht (vgl Rami in WK 2MedienG § 36 Rz 9/2 iVm § 33 Rz 6; Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, MedienG 4§ 36 Rz 14, § 33 Rz 10; RIS-Justiz RS0132865). Insbesondere löst allein eine Beschlagnahme nach § 36 MedienG das-strafrechtlich sanktionierte-Veröffentlichungsverbot des § 38 MedienG aus (vgl Rami in WK 2MedienG § 38 Rz 1/ 2, Rz 1/4 ff). Eine freiwillige Löschung der inkriminierten Stellen einer Website kann demnach einer gerichtlichen angeordneten Beschlagnahme im Sinne des § 36 MedienG nicht gleichgesetzt werden.
Die Beschlagnahme ist nach dem Willen des Gesetzgebers als ultima ratio anzuordnen. Sie darf gemäß § 36 Abs 1 MedienG nur angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen nicht unverhältnismäßig schwerer wiegend als das durch die Beschlagnahme bewirkte Rechtsschutzinteresse und diesem Rechtsschutzinteresse nicht auch durch die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 MedienG genüge getan werden kann. In Bezug auf die Beschlagnahme einer Website treten nach der Judikatur die mit dem Rechtsschutzinteresse abzuwägenden nachteiligen Folgen des durch die Beschlagnahme bewirkten Eingriffs in die Grundrechte und in das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insofern in den Hintergrund, als die selektive Löschung einzelner Inhalte für gewöhnlich technisch problemlos zu bewerkstelligen ist, ohne dass die gesamte Publikation der Kenntnis der Öffentlichkeit entzogen werden muss, und diese partielle Entfernung-wenn überhaupt - nur geringe wirtschaftliche Auswirkungen hat. Da somit bei Onlinemedien aufgrund ihrer Beschaffenheit die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme in der Regel geringer sind, wird die Interessenabwägung hier häufiger zugunsten des Antragsstellers (Anklägers) ausfallen als bei körperlichen Medien (vgl OLG Wien 17 Bs 326/06z, 17 Bs 329/06s, MR 2007, 69; 18 Bs 213/15b; Heindl aaO § 36 Rz 11).
Indem das Erstgericht unter Verweis auf die erfolgte Löschung eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 36 MedienG unterließ, erweist sich in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft eine Aufhebung des bekämpften Beschlusses als unumgänglich. Dem Erstgericht ist daher die neuerliche Beschlussfassung unter Berücksichtigung der bindenden Rechtsansicht, dass die bereits erfolgte Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website die Anordnung der Beschlagnahme nicht hindert, aufzutragen, um der Beschuldigten nicht die Möglichkeit einer Beschwerde zu nehmen. Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die weiteren Voraussetzungen des § 36 MedienG zu prüfen und die gebotene Interessensabwägung nach § 36 Abs 1 MedienG vorzunehmen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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