Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*N.V., **/Curacao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert zuletzt EUR 16.000) sA, über den Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 8.5.2026, 14 R 24/26s, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23.12.2025, GZ **-15, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 8.5.2026 der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23.12.2025 nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Mit ihrem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 ZPO vermag die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:
1. Die Beklagte releviert die (Nicht-)Anwendbarkeit der EuGVVO als erhebliche Rechtsfrage. Art 18 EuGVVO könne nicht auf Curacao angewendet werden.
Der OGH hat sich zu 7 Ob 166/25z mit einer Revision der Beklagten auseinandergesetzt und ausgesprochen, dass der (inhaltlich bestätigende) Beschluss des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Einrede der internationalen Unzuständigkeit den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt und somit unanfechtbar ist (RS0123463; 7 Ob 150/24w [Rz 2]). Soweit die Revision inhaltlich einen Rekurs gegen den vom Berufungsgericht gefassten Beschluss darstellt, mit welchem die Verwerfung der Prozesseinrede bestätigt wurde, wäre sie als absolut unzulässig zurückzuweisen (7 Ob 166/25z [Rz 4]).
Die Frage der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit der EuGVVO kann vom OGH daher nicht überprüft werden und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage darstellen.
2. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht die Beklagte geltend, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften zum Glücksspiel mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts von Curacao unvereinbar und gemäß dem ordre public unzulässig sei.
Zu diesem Einwand hat der OGH in der schon im Berufungsurteil zitierten Entscheidung 7 Ob 166/25z bereits Stellung genommen und festgehalten, dass eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielgesetz von Curacao, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Curacao dienen solle, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen könne, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public von Curacao“ unzulässig wäre (6 Ob 33/25h [Rz 6];3 Ob 147/24z [Rz 6]; 5 Ob 177/24a [Rz 6]).
3. Der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die ordentliche Revision waren daher zurückzuweisen.
4.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist, nicht (§ 508 Abs 4 ZPO).
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