Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt – teil in Folge Widerrufs bedingter Strafnachsicht - derzeit in der Justizanstalt Josefstadt den achtmonatigen unbedingten Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Dezember 2025, AZ **, wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224, 12 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 und Abs 4 StGB verhängten insgesamt 24-monatigen Freiheitsstrafe und die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 20. März 2022, AZ **, wegen nach §§ 83 Abs 1 und 15; 125, 136 Abs 1, 298 Abs 1, 229 Abs 1 StGB verpönten Handelns verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 10. Mai 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 5. Juli 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 3).
Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2026, AZ **, die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag rechtskräftig abgelehnt wurde (elektronische Akteneinsicht), versagte ihm das Landesgericht für Strafsachen Wien mit dem angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) jedoch entgegen jener der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) auch zum Zwei-Drittel-Stichtag die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Erwägungen. Begründend verwies es insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben sowie die gänzliche Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen und Strafen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte schriftliche Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7.1), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Mit Blick auf die erhebliche Vorstrafenbelastung des A* und insbesondere die bisherige Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen ist die Einschätzung des Erstgerichts, aus spezialpräventiven Erwägungen sei der konsequente Vollzug erforderlich, nicht zu beanstanden, erhellt daraus doch ein eklatantes Rückfallrisiko, das der bedingten Entlassung unüberwindbar entgegensteht:
Neben der in Vollzug stehenden Anlassverurteilung weist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 fünf weitere, davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende, wegen strafbarer Handlungen gegen verschiedenste Rechtsgüter, seit 2018 konsequent stets (auch) gegen fremdes Vermögen erfolgter Verurteilungen auf. Bereits vier Mal kam er in den Genuss der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht, des Weiteren wurden Probezeiten verlängert und Bewährungshilfe angeordnet. All dies konnte ihn jedoch – ebensowenig wie eine unbedingte Geldstrafe – nachhaltig und endgültig von weiterer Delinquenz abhalten (vgl Strafregisterauskunft ON 3.1 Punkte 1 bis 3 und 5).
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der Verurteilte - teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung - über eineinhalb Jahre, nämlich von Juli 2023 bis zuletzt Ende Jänner 2025 in einer Vielzahl von Angriffen zu systematischen online-Bestellbetrügereien bei diversen Mobilfunkanbietern mit einem 60.000 Euro deutlich übersteigenden Schadensbetrag betrug, wobei er zu diesem Zweck auch eine Vielzahl gefälschter Reisepässe und Personalausweise zwecks Eröffnung für die Betrügereien verwendeter Bankkonten gebrauchte und andere zu deren Gebrauch bestimmte (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 3.2).
Dabei ist nicht zu übersehen, dass der Verurteilte ungeachtet des in Schwebe stehenden Strafvollzugs gleich zweier bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen sowie eines anhängigen Strafverfahrens (vgl Tatdaten in Protokolls- und Urteilsvermerk ON 3.2, 2 f: Begehung unter anderem im Herbst 2023 [I./E./ und F./; II./A./1./e./, 2./d./ und e./, 3./] sowie Beschuldigtenvernehmung vom 27. August 2023 und Abwesenheitsurteil vom 6. Dezember 2023 (ON 2.4 und ON 13 in Akt Bezirksgericht Favoriten, AZ ** [elektronische Akteneinsicht]), überdies im raschen Rückfall nach dessen Abschluss (Anm: das im Strafregister eingetragene Rechtskrafts-Datum 11. Dezember 2023 ist nicht richtig, vgl jedoch Zustellnachweis ON 18 vom 9. April 2024 [aaO] sowie Fakten II./A./ und B./ und III./B./ der Anlassverurteilung) bei massiv gesteigerter krimineller Energie neuerlich einschlägig rückfällig wurde und die oben angeführten, der Anlassverurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen beging.
Daraus erhellt nicht nur eine besondere Geringschätzung gegenüber fremden geschützten Rechtsgütern, sondern auch eine bedeutende kriminelle Energie und Beharrlichkeit, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach der Rechtsbrecher durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Diesem negativen Kalkül vermochte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er erstmalig das Haftübel verspüre und über eine Wohnmöglichkeit verfüge (vgl Wohnplatzbestätigung ON 7.2), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Wenngleich zutreffend ist, dass positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend gewürdigt werden müssen, stellt der Umstand, dass sich der Verurteilte hausordnungsgemäß verhält und keine Ordnungsstrafen verhängt werden mussten, im geschützten Rahmen der Strafhaft ohnehin das Normverhalten (§§ 25 ff StVG) dar. Soweit die Beschwerde die fehlende Auseinandersetzung mit geeigneten Maßnahmen iSd §§ 50 ff StGB kritisiert, ist auszuführen, dass solche nicht ersichtlich sind, zumal Bewährungshilfe sich schon einmal als wirkungslos erwies. Ein Arbeitsplatz wurde nur behauptet (ON 2.2), jedoch nicht bescheinigt. Im Übrigen vermochte die feste Anstellung des Verurteilten mit einem regelmäßigen Einkommen (vgl Protokolls- und Urteilsvermerk ON 3.2, 1: Paketzusteller mit einem monatlichen Einkommen von 1.900 Euro) ihn auch schon zuvor nicht von der Tatbegehung abzuhalten.
Schließlich konnte das Erstgericht auch von der –nicht beantragten – Anhörung absehen, weil nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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