Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Mai 2026, GZ **-130, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Jänner 2024 (ON 25.2) des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Nach Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B* vom 29. Februar 2024 (ON 44.1) wurde ihm mit Beschluss vom 4. März 2024 (ON 46) gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub „für höchstens zwei Jahre" gewährt, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach § 11 Abs 2 SMG zu unterziehen, und zwar einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Entwöhnungsbehandlung samt anschließender ambulanter Nachbetreuung von 18 Monaten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 130) stellte das Erstgericht – gestützt auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. B* vom 9. Mai 2026 (ON 127.1), zu dem dem Verurteilten Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (ON 129) – fest, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht nach § 40 Abs 1 SMG nicht vorliegen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 131), der keine Berechtigung zukommt.
Ist ein Aufschub nach § 39 Abs 4 SMG nicht zu widerrufen oder hat sich ein an Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen (§ 40 Abs 1 SMG). Ein Antrag des Verurteilten ist nicht vorgesehen, sondern das Gericht hat von Amts wegen vorzugehen, wobei nicht nur über die bedingte Nachsicht sondern auch die Ablehnung einer solchen Rechtswohltat mit Beschluss zu entscheiden ist ( Oshidari , Das österreichische Suchtmittelrecht 7, SMG § 40 Rz 5; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 40 Rz 24).
Was in diesem Zusammenhang als „Erfolg“ zu werten ist, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig definieren. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, dessen juristischer Gehalt nicht in allen Fällen mit dem ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Begriffsverständnis zur Deckung gebracht werden kann. Vielmehr hängt der Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme letztlich davon ab, welches Ziel die jeweilige Maßnahme verfolgt, das für den Einzelfall festgelegt werden kann (RIS-Justiz RS0122911; zur maßgeblichen Sicht des Behandelnden: RIS-Justiz RS0088765; Oshidari , Das österreichische Suchtmittelrecht 7, SMG § 40 Rz 15). Dabei wird zwar einerseits eine Befreiung von jeglicher Suchtmittelabhängigkeit keineswegs vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0088722), andererseits aber kann sogar die aktuelle Freiheit von Suchtmittelmissbrauch nicht ausreichen, wenn die dem früheren Konsum zugrunde liegenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite unvermindert fortbestehen, sodass mit Rückfällen gerechnet werden muss (14 Os 144/07v; vgl Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 40 Rz 15).
Zur Chronologie der vom Beschwerdeführer unternommenen bzw unterlassenen Therapieschritte ist auf die zutreffende Darstellung im bekämpften Beschluss zu verweisen (BS 1 f).
Im Gutachten der Sachverständigen Dr. B* vom 29. Februar 2024 (ON 44.1) wurden als wesentliche, einen längerfristigen therapeutischen Prozess erfordernde Behandlunsgziele des Beschwerdeführers die Drogenabstinenz, eine Veränderung seiner Lebenssituation, die Integration in das Arbeitsleben sowie die Entwicklung von Zukunftsperspektiven dargestellt (ON 44.1 S 12). Die Sachverständige empfahl eine Gesamttherapiedauer von zwei Jahren, um eine ausreichende Distanzierung von Drogen und eine psychosoziale Integration zu erreichen (ON 44.1 S 13).
Den stationären Teil der angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahme absolvierte der Verurteilte zwar, die daran anschließende ambulante Behandlungsperiode konnte jedoch wegen eines Haftantritts nicht durchgeführt werden.
In ihrem schlüssigen Gutachten vom 9. Mai 2026 (ON 127.1) gelangte Dr. B* zu dem Ergebnis, dass die Behandlungsziele – insbesondere die Abstinenzstabilisierung, die psychische Stabilisierung sowie die psychosoziale Integration mit Tagesstruktur – trotz aktueller Abstinenz bislang nicht erreicht werden konnten (ON 127.1 S 12 f). Aktuelle Suchtmittelfreiheit ist nämlich nicht hinreichend, wenn die ihr zugrunde liegenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite unvermindert fortbestehen und mit Rückfällen zu rechnen ist ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 40 Rz 15). Eben dies ist hier der Fall: Nach den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen besteht beim Rechtsmittelwerber ein erhöhtes Rückfallrisiko (ON 127.1 S 12 f).
Daher ist der Behandlungserfolg iSd § 40 Abs 1 SMG nicht eingetreten, weil das verfolgte Ziel der angeordneten gesundheitsbezogenen Maßnahme nach den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen noch nicht erreicht wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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