Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. Wolfgang Polster u.a., Rechtsanwälte in Purkersdorf, wegen EUR 27.000,- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29.4.2026, 13 R 165/25t, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.8.2025, **-33, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision der beklagten Partei werden zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beklagte macht geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hänge dessen unter einem angefochtene Entscheidung sehr wohl von der Lösung folgender erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab und sei die ordentliche Revision daher zuzulassen:
1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein behaupteter arbeits- bzw gesellschaftsbezogener Entgeltanspruch gegen eine GmbH wirksam in eine persönliche Darlehensverpflichtung ihres Geschäftsführer-Gesellschafters noviert werden?
2. Welche Anforderungen sind bei einem gleichzeitigen Wechsel des Schuldners und des Rechtsgrundes an den eindeutigen Novationswillen (animus novandi) gemäß § 1376 ABGB zu stellen?
3. Reicht die bloße Bezeichnung einer Forderung als „Privatdarlehen“ bereits aus, um einen eindeutigen Parteiwillen zur Tilgung der ursprünglichen Forderung und Begründung einer neuen persönlichen Verpflichtung anzunehmen?
4. Welche Anforderungen sind an die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachen- und Rechtsrüge zu stellen?
Zu diesen Fragen fehle – jedenfalls für die gegenständliche Konstellation eines behaupteten Schuldnerwechsels von einer GmbH auf deren Geschäftsführer – eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Dem ist zu entgegnen: Zur ursprünglichen Forderung des Klägers gegen den Beklagten steht fest (Ersturteil S 3 und 4):
„Der Beklagte beauftragte den Kläger außerhalb des Dienstverhältnisses des Klägers zur GmbH mit diversen privaten Arbeiten für den Beklagten persönlich, wofür zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein nicht näher festgestellter Stundenlohn vereinbart wurde. Daraus ergab sich im Jänner 2020 eine offene Forderung des Klägers über EUR 27.000,- gegen den Beklagten.“
Zur Novation dieser Forderung des Klägers gegen den Beklagten in eine Darlehensforderung des Klägers gegen den Beklagten steht fest:
„Dem Beklagten war dabei bewusst, dass es sich bei dieser Zahlungsverpflichtung nicht um eine Verpflichtung der GmbH sondern um seine eigene Zahlungsverpflichtung handelte. Er wollte daher nicht die GmbH sondern sich selbst verpflichten und gab auch gegenüber dem Kläger zu keinem Zeitpunkt an, diesbezüglich für die GmbH aufzutreten oder diese verpflichten zu wollen.“
Bei dieser Tatsachengrundlage stellen sich die oben mit 1. bis 3. bezeichneten Rechtsfragen nicht, weil zu keiner Zeit ein gesellschaftsbezogener Anspruch des Klägers gegen eine GmbH, sondern ab ovo ein Anspruch des Klägers unmittelbar gegen den Beklagten aufgrund für diesen erbrachter Leistungen bestand.
Insoweit geht der Zulassungsantrag am festgestellten Sachverhalt vorbei.
Zur Frage, welche Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachen- und Rechtsrüge zu stellen sind, besteht gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0041835).
Sollte der Beklagte meinen, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ausgegangen und hätte diese zu Unrecht nicht inhaltlich behandelt - was eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bewirken könnte -, wäre er darauf zu verweisen, dass sich das Berufungsgericht ungeachtet des in Parenthese erfolgten Hinweises auf die nicht gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge mit dieser sehr wohl in vollem Umfang inhaltlich auseinandergesetzt hat. Der Beklagte vermag somit auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufzuzeigen.
Der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist nicht stichhältig und war daher samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen (§ 508 Abs 4 ZPO).
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