Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ **-48, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene algerische Staatsangehörige A* wurde mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2026 des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 32.1).
Unmittelbar nach Urteilsverkündung stellte der zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene A* einen Antrag auf Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges nach § 39 (Abs 1) SMG (ON 32.1 S 6).
In dem vom Erstgericht sodann eingeholten psychotherapeutischen Gutachten vom 12. Mai 2026 (ON 41) kam die Sachverständige Mag. B* zum Schluss, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme offenbar aussichtslos sei, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine solche nicht empfohlen werden könne (S 23).
Nach Zustellung dieser Expertise zur Äußerung mit Verfügung vom 15. Mai 2026 (ON 43) beantragte der Verurteilte mit Eingabe vom 25. Mai 2026 (ON 47), ein „erneutes, unabhängiges Gutachten“ einzuholen und brachte dazu vor, das vorliegende Gutachten entspreche nicht der Wahrheit, sein Verständnis der deutschen Sprache sei ausreichend und er „habe einen legalen Aufenthaltsstatus“.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (1.) den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 127 Abs 3 StPO und (2.) jenen auf Aufschub des Strafvollzuges – gestützt auf das vorliegende Sachverständigengutachten – aufgrund offenbarer Aussichtslosigkeit einer gesundheitsbezogenen Maßnahme ab (ON 48).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 52), in welcher er vorbringt, seine „Motivation für eine erfolgreiche Therapie“ sei „vom Gutachter missverstanden“ worden, überdies habe er die „Zuerkennung [s]eines aufrechten Asyl-Status […] 2023“ erhalten.
Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Zufolge § 127 Abs 3 StPO ist nur dann ein weiterer Sachverständiger beizuziehen, wenn – soweit hier relevant – (1.) der Befund unbestimmt oder das Gutachten (2.) widersprüchlich oder (3.) sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt (RIS-Justiz RS0127941). Eine sonstige Mangelhaftigkeit liegt dann vor, wenn das Gutachten unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS-Justiz RS0127942).
Mit seinem bereits zitierten Vorbringen in ON 47 zeigte der Beschwerdeführer weder eine Unbestimmtheit des Befunds noch eine Widersprüchlichkeit oder eine sonstige Mangelhaftigkeit des Gutachtens im dargestellten Sinn auf, derartige Mängel sind für das Beschwerdegericht auch nicht ersichtlich, weshalb der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen durch das Erstgericht zutreffend abgewiesen wurde.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem SMG (außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteile an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Das Erstgericht konnte sich bei Beschlussfassung auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Mag. B* (ON 41) – die Einsicht in Teile des Gerichtsakts nahm und den Beschwerdeführer begutachtete – stützen, das dem Verurteilten zwar ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (ICD-10: F14.21, gegenwärtig abstinent, jedoch in beschützender Umgebung) und Pregabalin (ICD-10: F13.21, gegenwärtig abstinent, jedoch in beschützender Umgebung) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) und die Notwendigkeit einer Behandlung seiner bestehenden Abhängigkeitserkrankung attestiert, dessen Therapiefähigkeit jedoch als nicht ausreichend gegeben erachtet (S 22). Begründend führt die Sachverständige dazu nachvollziehbar aus, dass aufgrund der ausgeprägten Therapienaivität, der eingeschränkten Reflexionsfähigkeit und der belasteten psychosozialen Situation davon auszugehen sei, dass der gesetzlich vorgesehene Zeitraum einer stationären Therapiephase von sechs Monaten nicht ausreiche, um eine tragfähige therapeutische Entwicklung zu ermöglichen (S 23).
Mit dem unsubstantiierten Vorbringen, seine „Motivation für eine erfolgreiche Therapie“ sei „vom Gutachter missverstanden worden“, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, dieser nachvollziehbaren Einschätzung der Sachverständigen, auf deren Basis der Erstrichter seinen Antrag abwies, etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit er auf einen (angeblich) seit 2023 bestehenden „aufrechten Asyl-Status“ verweist, ist ihm zu erwidern, dass die Sachverständige ihr Kalkül – wie dargestellt - auf die ausgeprägte Therapienaivität, die eingeschränkte Reflexionsfähigkeit und die belastete psychosoziale Situation stützte, wobei sie seinen Aufenthaltsstatus lediglich bei der psychosozialen Situation und auch hier nur als einen von mehreren Faktoren mitberücksichtigte. Davon ausgehend würde selbst ein „aufrechte[r] Asyl-Status“ nichts an der Einschätzung ändern, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme vorliegendenfalls offenbar aussichtslos ist. Im Übrigen ist diese Behauptung des Verurteilten – gegen den laut IVV ein Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vorliegt - aber nicht nur aufgrund seiner Angaben der Sachverständigen gegenüber (ON 41 S 8 f und S 18) unglaubwürdig, sondern auch, weil er im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 16. Februar 2024 (dort ON 5) selbst noch ausführte, erst seit etwa einem Monat in ** zu wohnen und davor in Frankreich gelebt zu haben (S 2).
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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