Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A*, LL.M.wegen § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-34.3, sowie deren Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth, LL.M. (WU) sowie der Verteidigerin Mag. Nina Binder, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Mag. A*, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Juni 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin Mag. A*, LL.M. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./) sowie des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (B./) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 43a Abs 2 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen á 4,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der Mag. A*, LL.M. mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. März 2025, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat die Angeklagte in **
A./ am 17. Juni 2025 RvI C* durch die telefonische Äußerung „ Sie werden dafür büßen, für das was sie mir angetan haben. Sie werden dafür zahlen, Sie Schwein, Sie Schwein Sie! “ gefährlich mit zumindest einer Verletzung an der Ehre bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), wobei sie jeweils auf frischer Tat betreten wurde, und zwar
1./ am 2. Juli 2025 Gewahrsamsträgern des Unternehmens D* Bekleidung im Gesamtwert von 99,95 Euro;
2./ am 25. Juli 2025 Gewahrsamsträgern der E* Gesellschaft m.b.H. Lebensmittel im Gesamtwert von 58,72 Euro.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe in Spanien, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, zwei Tatangriffe zu Punkt B./ des Schuldspruchs und die Tatbegehung während des bereits zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahrens, als mildernd dagegen die zu Schuldspruchpunkt A./ geminderte erkenntnismäßige Handlungsfähigkeit und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 35), in ON 36 ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie deren Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluss. Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Unter Berufung auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO (der Sache nach ausschließlich Z 9 lit a StPO) vermisst die Angeklagte zu Faktum A./ Feststellungen dazu, womit gedroht worden sei. Aufgrund der zeitlichen Anzeigechronologie seien auch konkrete Vorstellungen hinsichtlich der ernstlichen Ankündigung eines hinreichend konkretisierten zukünftigen Übels von Bedeutung, mangels solcher Feststellungen liege kein strafbares Verhalten vor.
Der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und der auf dieser Grundlage zu führende Darlegung erfordert, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts einem Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581).
Die von der Angeklagten vermissten Feststellungen finden sich auf US 4: „Der von der Angeklagten gewollte und von RevInsp. C* so verstandene Sinn dieser Äußerung im Zusammenhalt mit der zuvor erfolgten Anzeige und den zuvor erfolgten Veröffentlichungen auf dem Facebook-Profil lag darin, bei dem Bedrohten den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung einer künftigen Verletzung an der Ehre zu erwecken.“
Angesichts der vom Erstgericht chronologisch dargestellten Verhaltensweisen der Angeklagten zum Nachteil des RevInsp. C* bestehen auch an der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angenommenen Eignung der Drohung, begründete Besorgnis bei RevInsp. C* um seine Ehre einzuflößen, keine Bedenken (siehe auch die einwandfreien rechtlichen Überlegungen des Erstgerichts auf US 7).
Die Berufung wegen Nichtigkeit verschlägt daher.
Gleiches Schicksal erfährt auch die Berufung wegen Schuld. Soweit im Rahmen dieser neuerlich die Eignung der Drohung, bei RevInsp. C* Furcht und Unruhe zu erzeugen, in Frage gestellt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass die Frage der Eignung einer Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB Teil der mit Schuldberufung nicht bekämpfbaren rechtlichen Beurteilung ist.
Pocht die Angeklagte auf die Richtigkeit ihrer leugnenden Verantwortung, so ist dem die einwandfreie Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenzuhalten, das sich wesentlich auf die für glaubwürdig erachtete Aussage des Zeugen RevInsp. C* stützt. Begleitet wird dieses Beweisergebnis von den im Akt erliegenden Screenshots des veröffentlichten Facebook-Profils der Angeklagten, in welchem sie negativen Bezug auf RevInsp. C* nimmt.
Die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der ausgesprochenen Drohung hat das Erstgericht ebenso unbedenklich zunächst auf das äußere Tatgeschehen und dann auf die Mühe der Beschaffung der dienstlichen Mobiltelefonnummer vom Tatopfer sowie das geschilderte Vortatverhalten gestützt (US 6).
Richtet sich die Schuldberufung auch gegen das Faktum B./, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die dazu vorgenommene Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden ist. Dabei vermochte sich das Erstgericht auf die ebenfalls für glaubwürdig erachtete Belastung durch die die Tathandlungen der Angeklagten beobachtenden Ladendetektive stützen (siehe deren Aussage in der Hauptverhandlung vom 25. November 2025, AS 8 bis 11 in ON 26.2). Der vom Erstgericht aufgrund der Beobachtungen dieser Zeugen gezogene Schluss von der objektiven Vorgangsweise auf die subjektive Tatseite der Angeklagten ist Ergebnis logischer Denkgesetze und damit nicht angreifbar.
Begehrt die Angeklagte zu Faktum A./ und B./ für sie günstigere, aber urteilsfremde Konstatierungen, ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich die für die Angeklagte günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht ( Mayerhofer StPO 6 § 258 E 42a). Diesen Anforderungen wurde die erstgerichtliche Beweiswürdigung jedenfalls gerecht.
Letztlich überzeugt auch die Berufung wegen Strafe nicht.
Die vom Erstgericht angenommenen besonderen Strafzumessungsgründe bedürfen keiner Korrektur oder Ergänzung. Im Rahmen allgemeiner Erwägungen ist die Begehung innerhalb offener Probezeit zum Nachteil der Angeklagten zu berücksichtigen.
Das – wie in der Berufung vorgebracht – zu Schuldspruch B./ kein Schaden entstanden sei, wirkt nicht zusätzlich zum ohnehin angenommenen Versuch mildernd ( Riffel in WK-StGB 2 § 34 Rz 30).
Mit Blick auf das kriminelle Vorleben der Angeklagten erweist sich die vom Erstgericht gefundene Strafkombination in Form der unbedingten Geldstrafe und bedingten Freiheitsstrafe als ausgesprochen wohlwollend. Dabei hat das Erstgericht den mildernden Umständen offensichtlich hohe Bedeutung beigemessen. Die Sanktion ist jedenfalls keiner Reduktion zugänglich.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Zur Beschwerde:
Hält man sich den raschen Rückfall in einschlägige Delinquenz vor Augen, so ist die Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die offene bedingte Strafnachsicht die wohl mildeste Form der staatlichen Reaktion auf die neuerlichen Taten der Angeklagten, sodass auch ihre Beschwerde erfolglos bleibt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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