Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache A*wegen § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ **-21.2, durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) und Schuld wird das angefochtene Urteil im Spruchpunkt I./A./ aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von den wider sie erhobenen Vorwürfen, sie habe in **
I./ durch die sinngemäßen wahrheitswidrigen Angaben, dass B* C* am 26. April 2025 in dessen Wohnung nicht mit einer Metallstange geschlagen habe und hierdurch schwer verletzt habe, sondern sich dieser seine Verletzungen anderswo zugezogen haben muss, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen B* falsch ausgesagt, und zwar
A./ in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei am 26. April 2025 vor der Polizeiinspektion D* und am 2. Mai 2025 vor der Polizeiinspektion E*,
B./ am 5. September 2025 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin in der Hauptverhandlung zu ** gegen B*;
II./ es am 26. April 2025 bei einem Unglücksfall, nämlich als Zeugin der schweren Körperverletzung des C* durch B*, unterlassen, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, indem sie C* in dessen Wohnung zurückließ und ohne die Rettung zu rufen zurück in ihre Wohnung ging,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil, und zwar ausschließlich gegen den Freispruch zu Punkt I./A./, richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 23), zu ON 27 fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld, welche im Ergebnis berechtigt ist.
Zunächst ist festzuhalten:
Den Gegenstand einer Anklage bildet die Beteiligung des Angeklagten an einem historischen Ereignis, das einen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafgesetzwidrigen Erfolg herbeigeführt hat oder herbeiführen sollte oder sonst ein Tatbild erfüllt hat (prozessualer Tatbegriff; RIS-Justiz RS0098487). Die Tat und nicht ihre Qualifikation durch den Ankläger ist Gegenstand der Anklage, wobei Anklagetenor und Begründung der Anklageschrift ein einheitliches Ganzes bilden. Maßgeblich ist, welchen Sachverhalt der Ankläger dem Gericht zur tatsächlichen Klärung und rechtlichen Beurteilung anheimgestellt hat. Dabei kommt es auf den sich aus Anklagetenor und -begründung ergebenden Anklagewillen an, wobei Zweifel an der Erkennbarkeit des Anklagewillens zu Lasten des Anklägers ausschlagen (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 262 Rz 1 mwN). Die unter Anklage gestellte Tat erfasst auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, nicht herangezogene Qualifikationen und die Wegnahme weiterer Sachen, somit bloß zusätzliche die Tat belastende Umstände ( Kirchbacher , aaO Rz 3).
Das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB hat zu verantworten, wer als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei eine falsche Beweisaussage tätigt. Die Angeklagte wurde jedoch am 2. Mai 2025 vor der Polizeiinspektion E* als Beschuldigte einvernommen (siehe ON 2.10.4), weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob der Tatbestand der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB im Hinblick auf die Zeugenaussage vom 26. April 2025 (ON 2.2.7) erfüllt ist. Mit dem Vergehen der Begünstigung nach § 299 StGB besteht echte Konkurrenz (RIS-Justiz RS0096070).
Das Erstgericht hat den Freispruch Punkt zu I./A./ insbesondere damit begründet, dass die Angeklagte keinen subjektiven Vorsatz auf eine falsche Beweisaussage in Bezug auf die von der Anklagebehörde inkriminierten Aussagen, B* habe C* am 26. April 2025 in dessen Wohnung nicht mit einer Metallstange geschlagen und hierdurch schwer verletzt, sondern dieser müsse sich seine Verletzungen anderswo zugezogen haben, gehabt habe (US 12). Vorliegendenfalls ist Gegenstand der Anklage zu I./A./ der Vorwurf der falschen Beweisaussage in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, und zwar am 26. April 2025 vor der Polizeiinspektion (gemeint) D*. Bei Beurteilung des anklagegenständlichen Sachverhalts ist das Gesamtverhalten der Angeklagten, also die Gesamtheit der jeweiligen Aussage, zu beachten. Die falsche Beweisaussage umfasst daher die gesamte getätigte Aussage, diese stellt sohin ein und dieselbe (angeklagte) Tathandlung dar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502 ff; RIS-Justiz RS0122033; RS0099673; OGH 14 Os 23/20v).
Ausgehend davon kommt schon der Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO Berechtigung zu.
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RIS-Justiz RS0119089).
Zutreffend zeigt die Anklagebehörde auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts „Die Angeklagte wollte bei ihrer förmlichen Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion D* am 26.4.2025 zum Teil falsch aussagen, stellte dies jedoch aus Eigenem in ihrer „Verdächtigenvernehmung“ vom 29.4.2025 richtig. Da sie nicht wahrgenommen hatte, dass B* den C* mit einer Metallstange geschlagen hatte, wollte sie – ihrer subjektiven Wahrnehmung nach – in Bezug auf den Umstand, dass B* den C* mit einer Metallstange geschlagen und dadurch schwer verletzt hatte, nicht falsch aussagen.“ (US 8 ) zueinander im Widerspruch stehen. Denn entgegen dem Verständnis des Erstgerichts kann die Einvernahme vom 26. April 2025 nicht auf das Detail der Verwendung einer Metallstange reduziert werden, sondern die beiden Aussagen vom 26. und 29. April 2025 sind denklogisch nicht miteinander vereinbar, weil die Angeklagte ihre Falschaussage am 26. April 2025 in ihrer selbst initiierten Folgevernehmung ausdrücklich zugestanden hat (ON 21.2., 4 ff, ON 2.19.11.).
Aber auch die Schuldberufung ist im Recht. Die Beweiswürdigung ist ein kritisch psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit und der Beweiskraft haben sich sowohl auf die einzelnen Beweismittel als auch auf ihren inneren Zusammenhang zu erstrecken.
Die Schuldberufung der Anklagebehörde wendet sich ebenfalls gegen die widersprüchlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./A./.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Angeklagte bei ihrer förmlichen Zeugenvernehmung vor der Polizeiinspektion D* am 26. April 2025 zum Teil falsch aussagen habe wollen, dies jedoch aus Eigenem in ihrer „Verdächtigenvernehmung“ vom 29. April 2025 richtiggestellt habe. Da sie nicht wahrgenommen habe, dass B* den C* mit einer Metallstange geschlagen habe, habe sie – ihrer subjektiven Wahrnehmung nach – in Bezug auf den Umstand, dass B* den C* mit einer Metallstange geschlagen und dadurch schwer verletzt hatte, nicht falsch aussagen wollen (US 8).
Wie bereits oben dargelegt, erweisen sich die vom Erstgericht zu den getroffenen Feststellungen angestellten Überlegungen als nicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht führte aus, dass die Angaben der Angeklagten über den Vorfall vom 26. April 2025, respektive die Entstehung der Verletzungen des C*, nicht den Tatsachen entsprechen (US 9). Bei den Erwägungen, weshalb durch Ablegung einer (objektiv) falschen Aussage der subjektive Tatbestand dennoch nicht erfüllt ist, beschränkten sich die erstgerichtlichen Ausführungen auf die freiwillige Korrektur der Aussage am 29. April 2025 sowie darauf, dass man ihr nicht nachweisen könne, dass sie den Einsatz der Metallstange tatsächlich wahrgenommen habe (US 9 f). Wie bereits dargelegt, ist jedoch die Gesamtheit der Zeugenaussage der Angeklagten bei der Beurteilung, ob eine falsche Beweisaussage vorliegt, heranzuziehen.
Das Erstgericht hat sich aber auch mit der Erklärung der Angeklagten, die ihre Falschaussage mit dem Umstand, dass sie nicht gewollt habe, dass B* ins Gefängnis müsse, begründet (ON 2.19.11.2, 4), nicht auseinander gesetzt. Die Angeklagte wurde nicht damit konfrontiert, was genau sie damit zum Ausdruck bringen wollte, gab sie doch an, das Zustandekommen der Verletzungen des B* durch die Eisenstange nicht wahrgenommen zu haben, sondern lediglich einen Schlag des B* in das Gesicht des C*. Zu prüfen wird daher auch sein, ob es der Angeklagten bei ihrer Zeugeneinvernahme darauf ankam, die Vereitelung der Strafverfolgung des B* zu bewirken.
Aufgrund der aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und den oben dargelegten widersprüchlichen Feststellungen, die eine abschließende tatsächliche und rechtliche Beurteilung hindern, ist das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO) und Schuld gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO bereits nichtöffentlich aufzuheben und das Verfahren zur Beweisergänzung im aufgezeigten Umfang und zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidungen an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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