Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld hinsichtlich des Angeklagten B*gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Februar 2026, GZ **-89.8, gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird Folge gegeben, das Urteil – das im Übrigen unberührt bleibt - im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Mitangeklagten C* und D* sowie hinsichtlich B* einen weiteren Freispruch und einen Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde B* – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe am 19. September 2025 in ** E* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung der E*, nämlich einen Bruch der rechten Speiche, eine Schädelprellung mit Bewusstlosigkeit, eine Gehirnerschütterung sowie Rissquetschwunden im Bereich des Gesichts und des Hinterkopfes, herbeigeführt, indem er ihr einen wuchtigen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden fiel, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Das Erstgericht traf hiezu wörtlich folgende Feststellungen:
„Am 19. September 2025 fuhr E* mit ihrem Fahrzeug auf der ** in **. E* wollte an der Kreuzung ** nach rechts abbiegen. Obwohl die Ampel grün zeigte, fuhr der vor ihr auf der Abbiegespur stehende F* nicht, worauf sie diesen anhupte. E* wollte auf die linke Spur wechseln, um an dem Auto vorbeizufahren, konnte dies jedoch, weil von hinten weitere Fahrzeuge kamen, nicht sogleich. Schließlich gelang es ihr auf die linke Spur wechseln. Sie fuhr auf Höhe des F* und hielt dort an und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Sie stieg aus und rüttelte auch an der Tür des F* und war die Stimmung bereits sehr aufgeheizt.
Der Drittangeklagte (Anm: B*) fuhr gerade mit seinem Auto vom Parkplatz Richtung Schranken. Als er das Geschrei wahrnahm, stieg er aus und begab sich zu den Streitparteien und wollte schlichtend eingreifen, wobei E* dachte, dass auch der Drittangeklagte zum F*-Fahrer gehört und beschimpfte diesen ebenfalls, wobei es zu gegenseitigen Beschimpfungen kam. Der Drittangeklagte sagte zu E*, dass sie Glück habe, dass sie eine Frau sei, da er davor Respekt habe. Er drehte sich in weiterer Folge um und war gerade dabei wegzugehen, als E* ihm von hinten einen wuchtigen Tritt gegen den Körper versetzte.
Als unmittelbaren Reflex auf diesen Tritt gegen seinen Körper drehte sich der Drittangeklagte um und versetzte E*, die noch immer unmittelbar hinter ihm, mit dem Gesicht nach wie vor zu ihm gerichtet, stand, eine heftige Ohrfeige mit der flachen Hand. Die Ohrfeige erfolgte als unmittelbare Reaktion auf den Tritt der E*. Der Drittangeklagte hat sich weder auf E* zubewegt noch hat sich E* vom Angeklagten abgewandt oder von diesem entfernt.
E* stürzte infolge der wuchtigen Ohrfeige nach hinten, wobei sie unglücklich mit dem Kopf auf ihr Auto prallte und auch auf ihren Arm stürzte. Infolge der Ohrfeige und des Sturzes erlitt sie einen Bruch der rechten Speiche, eine Schädelprellung, wobei sie kurz ohne Bewusstsein war, eine Gehirnerschütterung sowie eine Rissquetschwunden an der Lippe und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf.
Die Ohrfeige wurde vom Drittangeklagten als unmittelbare reflexartige Handlung gesetzt, bei der er nicht einmal in der Lage war, einen entsprechenden Willen zu fassen. Der Drittangeklagte hielt es dabei bei der Handlung nicht einmal ernstlich für möglich und fand sich damit, ab, dass er E* am Körper verletzen oder misshandeln könnte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Drittangeklagte bei diesem Vorfall die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, zu der er nach den Umständen verpflichtete war.“
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen stützte das Erstgericht auf die im Kern übereinstimmenden Angaben der unbeteiligten Zeugen G*, H* und I* J* (Hauptverhandlungsprotokoll ON 89.7, 2 ff, 18 ff) sowie des Angeklagten (Hauptverhandlungsprotokoll ON 89.7, insbesondere S 15 ff). Zur subjektiven Tatseite erwog es wie folgt:
„Die Feststellung zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus der Verantwortung des Drittangeklagten im Zusammenhalt mit dem objektiven Geschehensablauf. Bereits vor dem Tritt teilte er E* mit, dass sie „Glück habe, dass sie eine Frau ist“ was auch von E* in ihren Angaben bei der Polizei bestätigt wurde (ON 40.2.3.4.10 „Der zweite Mann sagte dann zu mir, dass ich Glück habe, dass ich eine Frau sei, da er davor Respekt hat.“), sodass nachvollziehbar ist, dass der Drittangeklagte nicht die Intention hatte, gegenüber E* Gewalt anzuwenden oder diese zu misshandeln, was sich darüber hinaus auch aus dem Umstand ableiten lässt, dass er sich von E* abwandte und bereits im Weggehen war, als er den Tritt erhielt. Im Hinblick darauf, dass von allen Zeugen übereinstimmend geschildert wurde, dass der Schlag als sofortige und unmittelbare Reaktion auf den Tritt der E* erfolgte, war die Schilderung des Drittangeklagten, dass er nicht einmal einen Verletzungsvorsatz hatte, sondern es sich um eine reflexartige Reaktion handelte, zumal er einen einzigen Schlag mit der flachen Hand setzte, den Feststellungen zu Grunde zu legen.“
Eine Vernehmung des Opfers selbst in der Hauptverhandlung, das sich für die Verhandlung am 12. Februar 2026 wegen Kinderbetreuungspflichten entschuldigte, gleichzeitig um einen neuen Termin ansuchte und die Übermittlung weiterer Unterlagen ankündigte (E-Mail ON 82), unterblieb, weil das Erstgericht dessen Aussage aufgrund der angegebenen Erinnerungslücken für entbehrlich hielt (US 5).
Gegen dieses Urteil richtet sich – in Folge Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit durch die Oberstaatsanwaltschaft (ON 3.1, 2 im Bs-Akt) – die rechtzeitig angemeldete (ON 1.66), zu ON 122 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld, mit der sie einen Schuldspruch, in eventu Kassation und Rückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht anstrebt.
Der Angeklagte beantragt in seiner Gegenausführung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 134.2).
Der Schuldberufung ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche-in der Hauptverhandlung vorgekommene-Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache.
Selbst unter diesen Prämissen und unter Berücksichtigung der gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0104976) gelingt es der Anklagebehörde, erhebliche Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Unter einer Handlung ist willkürliches, das heißt vom Willen beherrschbares, menschliches Verhalten zu verstehen, das entweder als aktives Tun oder als Unterlassen in Erscheinung tritt. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflussbar erfolgen - wie Körperreflexe (ua Kniesehnenreflex, Pupillarreflex), Bewegungen Bewusstloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus (RIS-Justiz RS0088773). Ebenso sind Bewegungen oder Bewegungslosigkeiten, denen unwiderstehlicher Zwang (vis absoluta) zugrunde liegt, zB einzelne Schritte des Gestoßenen oder Gezerrten, keine Handlungen im strafrechtlichen Sinn (Leukauf/Steininger/ Stricker, StGB 5 Vor § 1 Rz 6). Während Schreckreaktionen, mithin Abwehr-oder Ausweichbewegungen in Bestürzung oder Schreck bei Zwang zu sofortigem Verhalten – zB reflexhaftes Bremsen bei plötzlicher Reifenpanne – mitunter als willentlich nicht beherrschbar gewertet werden, zählen unbewusst gesteuerte Verhaltensweisen wie impulsive Handlungen (Affekthandlungen, Kurzschlusshandlungen) zur Handlung im strafrechtlichen Sinn, weil sie zwar unter Umgehung der Gesamtpersönlichkeit, nicht aber unter Ausschaltung des Willens zustande kamen (Leukauf/Steininger/ Stricker aaO Rz 7; vgl auch OLG Graz, AZ 20 Bs 180/06f; zur Affekthandlung als solches vgl 12 Os 101/97: Handeln in einer Spontanreaktion während eines hochgradigen , verstandesmäßige Erwägungen ausschaltenden Erregungszustandes; Affektgeschehen im Sinne eines unsteuerbaren Erregungszustands).
Dem Willensentschluss zur Tat muss dabei keine reifliche Überlegung vorangehen. Spontane, rasche oder auch einmalige Handlungen „im Affekt“ schließen eine vorsätzliche Tatbegehung keineswegs aus (vgl RIS-Justiz RS0089015), zumal es nicht erforderlich ist, dass der Täter im Tatzeitpunkt ausdrücklich an die Verwirklichung des Tatbildes denkt („Aktualwissen“), sondern bloß latentes Bewusstsein oder Mitbewusstsein ausreicht („Begleitwissen“; vgl Leukauf/Steininger/ Stricker aaO § 5 Rz 3; zum wahrnehmungsbedingten Begleitwissen, das vorliegt, sobald bereits die Wahrnehmung zur Bedeutungskenntnis führt, ohne dass sich der Täter diesen Umstand noch gesondert vor Augen führen müsste vgl zudem Reindl-Krauskopf in WK 2StGB § 5 Rz 18).
Insofern vermag die Argumentation des Erstgerichts, das ausschließlich aus der Raschheit und Einmaligkeit der Reaktion des Angeklagten folgerte, er sei nicht einmal in der Lage gewesen, einen Verletzungs-oder Misshandlungsvorsatz zu bilden, in der Tat nicht zu überzeugen. Auch aus dem vom Angeklagten ins Treffen geführten Nachtatverhalten (Gegenausführung ON 134.2, 3) ist derartiges nicht abzuleiten.
Zweifellos liegt gegenständlich kein echter Körperreflex vor (US 6 arg „reflexartige Reaktion“). Doch auch für eine willentlich nicht beherrschbare Abwehr- oder Ausweichbewegung fehlen in concreto Anhaltspunkte. Das Erstgericht übergeht, dass sich der gerade im Weggehen befindliche Angeklagte zunächst noch Richtung Opfer umdrehte, bevor er der Frau „eine heftige Ohrfeige mit der flachen Hand versetzte“ (US 4), was eine aktive Handlung impliziert.
Gerade mit Blick auf den vom Erstgericht ins Treffen geführten äußeren Geschehensablauf erschließt sich daher nicht, warum ein wuchtiger Schlag gegen die so überaus sensible Körperregion des Gesichts nicht zumindest einen Misshandlungsvorsatz, mithin ein ernstliches für möglich Halten und billigendes in Kauf Nehmen der Zufügung einer unangemessenen, das körperliche Wohlbefinden nicht gänzlich unerheblichen beeinträchtigenden Behandlung ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 83 Rz 4; zur Abgrenzung § 84 Abs 1 von § 84 Abs 4 StGB vgl im Übrigen Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 84 Rz 31), zulässt.
Dass es sich um eine reine Schmerzreaktion (Zucken, Zurückziehen etc) gehandelt hat, ist weder Akt noch Urteil zu entnehmen. Auch die aus den eingetretenen, gravierenden Verletzungen erhellende Heftigkeit der Ohrfeige (vgl Krankengeschichte ON 40.2.2.16; amtsärztliches Gutachten ON 40.2.2.23; Lichtbild ON 40.2.2.17, 5) – diese war so wuchtig, dass das Opfer auf dem dahinterstehenden Fahrzeug aufprallte und kurz bewusstlos wurde – sprechen gegen ein bloß ruckartiges Hochreißen oder unkontrolliertes Ausschlagen der Arme, das (entgegen der Protokollierung der ersteinschreitenden Polizeibeamten im Amtsvermerk ON 40.2.2.20, 2, das einen zufälligen Treffer im Gesicht andeutet) im Übrigen noch nicht einmal vom Angeklagten selbst so behauptet wird (Beschuldigtenvernehmung ON 40.2.2.6, 4 „Watsche ausgeteilt“ und Hauptverhandlungsprotokoll ON 89.7, 16 „Watsche verpasst“; vgl auch die Zeugen G*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 89.7, 19 f „Er hat ihr eine Watsche gegeben“; H* J* aaO, S 25 f„... hat er sich umgedreht und ihr eine Watsche runtergehaut ... eine ordentliche Watsche“; und I* J*, aaO S 27 „... daraufhin hat er sich umgedreht und hat ihr eine gegeben.“).
Ein allfälliger Irrtum (vgl Beschuldigtenvernehmung ON 40.2.2.6, 4 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 89.7, 17) hinsichtlich des – gleichwertigen – Tatobjekts (error in objecto vel persona) wäre dabei unbeachtlich (vgl Reindl-Krauskopf in WK 2StGB § 5 Rz 10).
Dass der heftige Tritt gegen den Angeklagten seinerseits kurzfristig dessen Diskretions-und Dispositionsfähigkeit ausgeschlossen hätte, ist akten-und lebensfremd.
Letztlich lässt entgegen den erstgerichtlichen Erwägungen gerade die – zugestandene - Formulierung des Angeklagten unmittelbar vor dem Tritt an das Opfer, sie solle froh sein, dass sie eine Frau sei, Rückschlüsse auf seine Gereiztheit zu, zumal er selbst von durchaus derben Beschimpfungen und Provokationen durch das Opfer berichtete (unter anderem „Scheiß Muslim“ [Beschuldigtenvernehmung ON 40.2.2.6, 4]). Dass dann der zusätzliche, heftige Tritt des Opfers das Fass gewissermaßen zum Überlaufen brachte, sodass die ursprüngliche Intention des Angeklagten, zu schlichten, in einen Misshandlungs-oder Verletzungsvorsatz umschlug, liegt dabei keinesfalls außerhalb der Lebenserfahrung.
In diesem Zusammenhang ist auch unverständlich, warum das Erstgericht eine Vernehmung des Opfers E* als unmittelbarste Tatzeugin für nicht notwendig erachtete. Wenngleich die Zeugin E* bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab, sich an den Tritt als solches nicht mehr erinnern zu können, kann sie doch Aufschluss über das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der Tat, sowie ihr eigenes, geben. Dabei kommt – vom Erstgericht stillschweigend übergangen - insbesondere ihren Angaben Bedeutung zu, (auch) der Angeklagte habe sie beschimpft (Zeugenvernehmung ON 40.2.2.10, 4 „Hure“; ähnlich schon I* J*, Zeugenvernehmung ON 40.2.2.8, 4 „Schlampe“), denen Eignung, Rückschlüsse auf dessen Motivlage und folglich Vorsatzfassung zuzulassen, nicht abzusprechen ist.
Zu dem vom Erstgericht in einem Halbsatz ins Treffen geführten möglichen Vorliegen einer Notwehrsituation (US 7), unterließ es indes jegliche Beweiserhebung.
Im erneuten Rechtsgang wird daher zunächst der Angeklagte unter Vorhalt der oben angeführten Beweisergebnisse, die ein aktives Tun nahelegen, gegebenenfalls auch in Richtung Vorliegens eines Verteidigungswillen, neuerlich und jedenfalls das Opfer zu befragen sein. Erforderlichenfalls wird das Erstgericht die Entscheidungsgrundlage darüber hinaus durch neuerliche eingehende Befragung der Zeugen insbesondere zur Frage der Zielgerichtetheit des Schlags zu verbreitern haben, um danach in einer lebensnahen, den Denkgesetzen nicht widersprechenden Beweiswürdigung die entscheidenden Feststellungen für eine abschließende rechtliche Beurteilung des angeklagten Tatgeschehens treffen zu können.
Da somit erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung bestehen und zudem der Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt scheint, stand bereits vor der öffentlichen Verhandlung fest, dass eine Kassation und eine Wiederholung der Hauptverhandlung unumgänglich ist.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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