Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen Mag. A* und andere unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* erstattete mit Schreiben vom 2. März 2026 (ON 2) Strafanzeige und führte darin im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht Graz-West habe (amtsmissbräuchlich) die Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters veranlasst und auch über einen am 27. Juni 2025 gestellten Enthebungsantrag noch nicht entschieden. Der als solcher vom Gericht bestellte Mag. A* habe trotz entsprechender Aufforderungen und entgegen dem Erwachsenenschutzgesetz bis dato nicht bekannt gegeben, welche Vertretungshandlungen er bislang gesetzt habe. Seit mindestens 10. September 2025 besuche er ihn auch nicht mehr und entfalte offenkundig keine Tätigkeit mehr für ihn, weshalb „vermutlich“ nicht unerhebliche Nachteile entstünden, die dem gesetzlichen Vertreter „nach Kenntniserlangung nachträglich angelastet werden“. Zugleich beantragte der Anzeiger gemäß „§ 61 Abs 2, 4 StPO“ die Beigabe eines Verfahrenshelfers.
Die Staatsanwaltschaft Wien sah mit Verfügung vom 16. März 2026 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab und übermittelte den Akt dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 1.2), welches Begehren das Erstgericht mit Beschluss vom 17. März 2026 (ON 3) abwies.
Gegen diesen Beschluss erhob der Anzeiger mit Schreiben vom 24. März 2026 Beschwerde, wobei er zugleich auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu deren „fachlichen Erhebung“ begehrte (ON 5.2).
Nachdem das Erstgericht auch diesen Antrag mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 15. Mai 2026 abgewiesen hatte (ON 6), gab das Oberlandesgericht Wien zu AZ 17 Bs 149/26z (ON 8.3) der zuvor genannten Beschwerde vom 24. März 2026 nicht Folge.
Auch dem hier in Rede stehenden, rechtzeitig erhobenen Rechtsmittel (ON 10.2) kommt keine Berechtigung zu.
Denn über die Beschwerde, zu deren näheren Ausführung der Anzeiger die Beigebung eines Rechtsbeistandes begehrte, wurde bereits rechtskräftig entschieden. Folglich war auch dem gegenständlichen Rechtsmittel, welches sich gegen die Abweisung des auf die Vornahme dieser (demnach aussichtslosen) Prozesshandlung bezogenen Verfahrenshilfeantrages richtet, ein Erfolg zu versagen (vgl RIS-Justiz RS0127077 [T3]).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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