Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen Mag. A* und andere unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. März 2026, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* erstattete mit Schreiben vom 2. März 2026 (ON 2) Strafanzeige und führte darin im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht Graz-West habe (amtsmissbräuchlich) die Bestellung eines Erwachsenschutzvertreters veranlasst und auch über einen am 27. Juni 2025 gestellten Enthebungsantrag noch nicht entschieden. Der als solcher vom Gericht bestellte Mag. A* habe trotz entsprechender Aufforderungen und entgegen dem Erwachsenenschutzgesetz bis dato nicht bekannt gegeben, welche Vertretungshandlungen er bislang gesetzt habe. Seit mindestens 10. September 2025 besuche er ihn auch nicht mehr und entfalte offenkundig keine Tätigkeit mehr für ihn, weshalb „vermutlich“ nicht unerhebliche Nachteile entstünden, die dem gesetzlichen Vertreter „nach Kenntniserlangung nachträglich angelastet werden“. Zugleich beantragte der Anzeiger gemäß „§ 61 Abs 2, 4 StPO“ die Beigabe eines Verfahrenshelfers.
Die Staatsanwaltschaft Wien sah mit Verfügung vom 16. März 2026 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab und übermittelte den Akt dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 1.2).
Dieses Begehren wies das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 3) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigers (ON 5.2), der keine Berechtigung zukommt.
Denn mit zutreffender Begründung verwies bereits der Erstrichter darauf, dass neben (hier nicht interessierenden) Verdächtigen und Beschuldigten nur Privatbeteiligten – soweit ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (§ 66b) – Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß § 67 Abs 7 StPO zu bewilligen ist, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
„Privatbeteiligter“ im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 65 Z 2 StPO jedoch nur ein Opfer, das überhaupt erklärt, sich am (hier im Übrigen gar nicht eingeleiteten) Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren.
Zumal es gegenständlich aber schon an einer solchen Erklärung iSd § 67 Abs 2 StPO fehlt, verfiel der Antrag schon allein deshalb zu Recht der Abweisung.
Der Beschwerde, die diesen Erwägungen nichts entgegenzusetzen vermag, war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise