Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2026, GZ **-37.4.1, nach der am 11. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, des Angeklagten sowie seiner Verteidigerin Mag. Claudia Fessler, LL.M., durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (Faktum II./, III./ und IV./), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (Faktum I./B./ und V./A./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (Faktum I./A./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 StGB (Faktum I.C/ und V./B./) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 15, 84 Abs 4 StGB (Faktum IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil in der Dauer von 15 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./ am 11. April 2025 in **
A./ B* durch das Versetzen mehrerer Stöße am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er diesem hierdurch eine Schürfwunde an der rechten Hand zufügte;
B./versucht (§ 15 StGB), die Polizeibeamten Insp C* und RI D* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und der anschließenden Belehrung, zu hindern, indem er zwei gezielte Tritte in Richtung der RI D* ausführte und versuchte, sich aus deren Fixierung loszureißen;
C./ durch die in Punkt I./B./ geschilderte Tathandlung versucht (§ 15 StGB), RI D*, sohin eine Beamtin während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, am Körper zu verletzen;
II./ am 9. August 2025 Gewahrsamsträgern des Unternehmens E* fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Kreidestifte, einen Lehrerkalender, drei Mini Eco Decalk Entkalker, zwei ** Trainingsgeräte, einen Schülerkalender, eine ** Kaffeemühle, zwei ** Kopfhörer, eine E* **, ein F* In-Ear Headset und einen F* Ohrhörer im Gesamtwert von 240,33 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), indem er die Waren in der Hose und einem Einkaufskorb verbarg und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei es aufgrund des Beobachtens und der Anhaltung durch die Angestellte G* beim Versuch geblieben ist;
III./ am 25. Oktober 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten H* Gewahrsamsträgern des Unternehmens I* AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, und zwar alkoholische Getränke und Süßwaren im Gesamtwert von 204,80 Euro, indem sie diese in ihre Rucksäcke packten und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierten;
IV./ am 8. Oktober 2025 versucht (§ 15 StGB), J* schwer am Körper zu verletzen oder an der Gesundheit zu schädigen, indem er J* mit einer Glasflasche auf den Kopf schlug, wodurch dieser eine stark blutende Platzwunde an der rechten Stirnseite, somit eine leichte Körperverletzung, erlitt;
V./ am 5. November 2025
A./ Beamte, nämlich RevInsp K* und Insp L*, mit Gewalt an Amtshandlungen, nämlich an seiner Identitätsfeststellung und Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er mehrmals mit seinen Fäusten um sich schlug, dabei RevInsp K* einen gezielten Schlag ins Gesicht versetzte und Insp L* im Gesicht traf, und gezielt gegen das Gesicht der Insp L* trat und dabei auch die Nase des RevInsp K* streifte, wobei es bei einem Versuch blieb, da die Identität des A* letztlich festgestellt und dieser festgenommen werden konnte;
B./ durch die in Punkt A./ genannten Taten eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten
1./ begangen, an Insp L*, da diese aufgrund des Tritts ins Gesicht Schmerzen von mehreren Stunden, somit zeitlich die Einwirkung auf den Körper überdauernde Schmerzen, erlitt;
2./ zu begehen versucht (§ 15 StGB), an RevInsp K*, wobei es bei einem Versuch blieb, da dieser keine Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen erlitt;
VI./ am 30. Dezember 2025 versucht (§ 15 StGB), fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der I*-AG mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Alkoholflaschen im Gesamtwert von 72,44 Euro aus dem Regal nahm, in seinem Rucksack versteckte und das Geschäft verließ, ohne für die Ware zu bezahlen, wobei er angehalten werden konnte, sodass die Ware in der Filiale verblieb.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter „den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (im Inland)“, das reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Überdies berücksichtigte er im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen, dass „durch die Tat kein besonders großer Schaden entstanden ist“.
Gegen dieses Urteil richtet sich – nach Zurückziehung der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe („volle Berufung“; ON 39) in der Berufungsverhandlung – die rechtzeitig angemeldete (ON 38), in der Folge zu ON 43 fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe mit dem Begehren, die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB auf ein dem verwirklichten Schuld- und Unrechtsgehalt entsprechendes Ausmaß zu erhöhen.
Der Berufung kann im spruchgemäßen Umfang Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB ist die Schuld des Täters. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im Allgemeinen ist die Strafe um strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder der zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Angesichts der grundsätzlichen Gleichstellung ausländischer mit inländischen Verurteilungen (§ 73 StGB) kommt auch den vier einschlägigen ausländischen Vorstrafen (vgl die ECRIS-Auskunft ON 31) des Angeklagten erschwerende Wirkung zu und hat der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund des „bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (im Inland)“ zu entfallen.
Wenn die Tat beim Versuch geblieben ist, bewirkt der Umstand, dass sie keinen Schaden verursachte, keine Milderung, vielmehr würde durch einen Schaden der im Versuch gelegene Milderungsgrund entwertet ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 41a; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 30), sodass im Rahmen allgemeiner Strafzumessungen das Kriterium, wonach „durch die Tat kein besonderer Schaden entstanden ist“, neben der mildernden Wirkung des Versuchs keine Berücksichtigung findet.
Weiters erschwerend ist – ungeachtet der Anwendung des § 39a StGB (vgl dazu Riffel, aaO § 33 Rz 34 und 15 Os 99/24h Rz 5 jeweils mwN) -, dass der Angeklagte eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten Abschnitt des besonderen Teils unter Einsatz oder Drohung mit einer (funktionalen) Waffe begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB).
Auch ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Widerstand zu den Fakten I./B./ und V./A./ jeweils gegen zwei Beamte gerichtet war (12 Os 48/80; Mayerhofer , aaO § 32 E 25c; Riffel , aaO § 32 Rz 77).
Es ist zutreffend, dass sich der Angeklagte zum strafsatzbestimmenden Tatvorwurf des Verbrechens der schweren Körperverletzung zunächst leugnend verantwortete, nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin in der Hauptverhandlung aber zugestand, dass es doch so gewesen sein könnte, er sich aber aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr erinnern könne (ON 37.3, 5). Da ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) nur dann vorliegt, wenn der Angeklagte in Bezug auf die objektive und die subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigt ( Riffel, aaO § 34 Rz 38), liegt hinsichtlich des Faktums IV./ der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vor. Auch kann ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht angenommen werden, hat sich doch der Angeklagte damit verantwortet, sich aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können.
Soweit der Angeklagte auf die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit (vgl das Sachverständigengutachten ON 26.20.2) verweist, kommt diesem Umstand keine mildernde Wirkung zu, wiegt doch der Vorwurf, dass sich der Angeklagte in einen solchen Zustand versetzt hat, die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit auf (RIS-Justiz RS0091056). Da der Täter - nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung - bereits früher strafbare Handlungen unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat, ist die durch den Alkoholgenuss bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht mildernd (RIS-Justiz RS0091017).
Bei objektiver Abwägung der - wie dargestellt - deutlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe - bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - als gerade noch tat- und schuldangemessen, dem sozialen Störwert der Straftaten und generalpräventiven Aspekten gerecht werdend, zu werten.
Jedoch liegen die Voraussetzungen für eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht der verhängten Freiheitsstrafe nicht vor. Angesichts des spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens, des Umstandes, dass der Angeklagte die ihm bislang in seinem Heimatland gewährten Resozialisierungschancen in Form von bedingten Strafnachsichten nicht nutzte und ihn – trotz Verspüren des Haftübels - die früheren Aburteilungen nicht davon abhielten, in Österreich zu delinquieren, ist nicht anzunehmen, dass eine teilbedingte Strafnachsicht ausreichen werde, um den Angeklagten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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