Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass (auch) der Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 1. April 2026 (ON 2.1) ab- und nicht zurückgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und drei Monaten. Zunächst stand eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023, AZ ** (Beilage ./1), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte zweijährige Freiheitsstrafe in Vollzug. Seit 24. März 2026 verbüßt er eine mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Juni 2025, AZ ** (Beilage ./2), wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB über ihn verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 24. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen laut IVV seit 9. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 24. September 2025 erfüllt.
Mit zuletzt ergangener meritorischer Entscheidung vom 30. November 2025, AZ ** (Beilage ./5), hatte das Landesgericht Eisenstadt die seitens A* beantragte bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 10) wies das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 1. April 2026 (ON 2.1 [Übersetzung ON 2 S 3]) wegen res iudicata zurück (1)) und einen solchen vom 4. Mai 2025 (ON 8.1 [Übersetzung ON 8.3]) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) und jener des Anstaltsleiters (ON 7.4 S 2) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab (2)).
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Beschlussausfolgung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde (ON 11 S 2), der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Wenn auch zutrifft, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein diesbezüglicher Antrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann, so kommt als Umstand, der trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt, doch – soweit hier relevant - eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31 f). In Bezug auf dieses zeitliche Kriterium gilt grundsätzlich, dass der Verurteilte für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafen einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 33).
Der Beschwerdeführer verbüßt Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, weshalb sich der etwa vier Monate nach der zuletzt erfolgten inhaltlichenEntscheidung über eine bedingte Entlassung gestellte neuerliche Antrag ON 2.1 tatsächlich – den erstgerichtlichen Annahmen zuwider - nicht als verfrüht erweist. Der diesbezüglich ins Treffen geführte Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Februar 2026, AZ 23 Bs 52/26d (Beilage ./7), ändert daran nichts, handelte es sich dabei doch gerade nicht um eine meritorische Entscheidung.
Der solcherart vorzunehmenden inhaltlichen Prüfung beider Anträge auf bedingte Entlassung ist voranzustellen, dass nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen ist, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene weist in seinem Heimatland (ohne Berücksichtigung von allfälligen Bedachtnahmeverhältnissen) bereits sieben bis ins Jahr 2015 zurückreichende Verurteilungen wegen Diebstahlsdelikten auf (ON 6.2). Dabei konnten ihn zwei unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährte Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht (vgl Punkte 1 und 5 der ECRIS-Auskunft) ebenso wenig von neuerlicher Delinquenz abhalten, wie der Vollzug von Freiheitsstrafen (vgl nur Punkte 1 bis 5 der ECRIS-Auskunft), wobei er zuletzt Mitte Februar 2023 aus dem Strafvollzug entlassen worden war (Beilage ./1 S 5). Vielmehr begab er sich von alldem völlig unbeeindruckt ins Bundesgebiet und beging am 3. Oktober 2023 – sohin im raschen Rückfall und zudem in Gesellschaft – teils durch Einbruch sowie gewerbsmäßig wiederum Diebstähle (in zwei Fällen blieb es beim Versuch), woraus (in Zusammenhalt mit einem weiteren Faktum aus dem Jahr 2019) die zunächst vollzugsgegenständlich gewesene Verurteilung (Beilage ./1) resultiert. Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 23. Oktober 2024, AZ **, wurde sodann nach § 133a StVG vom Strafvollzug vorläufig wegen eines Aufenthaltsverbotes abgesehen (Einsicht Verfahrensautomation Justiz) und A* am 4. November 2024 enthaftet. Ungeachtet des Aufenthaltsverbotes und des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug begab er sich jedoch bereits im April 2025 abermals ins Bundesgebiet und beteiligte sich an einem weiteren Diebstahl, weswegen er zur derzeit noch in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe verurteilt werden musste (Beilage ./2).
Die wiederholte Straffälligkeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (zwei bedingte Strafnachsichten) sowie des mehrmals verspürten Haftübels und der zuletzt erfolgte rasche Rückfall ungeachtet eines gewährten vorläufigen Aufschubes des Strafvollzugs nach § 133a StVG stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Delinquenz abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran der Verweis auf seine erkrankte Mutter und das „tadellos[e]“ Vollzugsverhalten (ON 8.3) nichts ändert.
Solcherart war der Beschwerde im Ergebnis mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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