Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 10. Februar 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 14. Jänner 2026 (ON 2.1) zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und drei Monaten. Derzeit steht eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. November 2023, AZ ** (Beilage ./1), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte zweijährige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss daran wird er eine mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. Juni 2025, AZ ** (Beilage ./7), wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB über ihn verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 24. Juni 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen laut IVV seit 9. Mai 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG sind seit 24. September 2025 erfüllt.
Die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit hatte das Landesgericht Eisenstadt zuletzt (über seinen Antrag) mit Beschluss vom 30. November 2025, AZ **, rechtskräftig abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 7) lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) und jener des Anstaltsleiters (ON 4.5 S 2) – die seitens des Strafgefangenen abermals beantragte (ON 2.1) bedingte Entlassung neuerlich aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8 S 2), der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein diesbezüglicher Antrag kann – außer im Falle einer wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände – nicht beliebig oft wiederholt werden. Als Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben, kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzung einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber , WK² StVG § 152 Rz 31 f).
Fallkonkret bringt der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen vor, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignet wären, noch wären derartige Neuerungen anhand der Aktenlage ersichtlich; eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze ist ebensowenig eingetreten. Wenn der Verurteilte sich letztlich aber – wie vorliegendenfalls – nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützen und kein sonstiges substanziiertes Vorbringen erstatten kann, gilt grundsätzlich, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafen einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber , WK² StVG § 152 Rz 33). Der Beschwerdeführer verbüßt Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, weshalb sich der etwa eineinhalb Monate nach der zuletzt erfolgten Entscheidung über eine bedingte Entlassung gestellte neuerliche Antrag (ON 2.1) als verfrüht erweisen.
Solcherart war der Beschwerde mit der Maßgabe ein Erfolg zu versagen, dass der gegenständlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 2.1) zurück- und nicht abzuweisen war.
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