Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2026, GZ **-165, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit (seit 2. April 2026 in Ansehung des Angeklagten B* rechtswirksamer [ON 1.100]) Anklageschrift (ON 136) legt die Staatsanwaltschaft Wien – soweit für die Beschwerde relevant – dem am ** geborenen B* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG zur Last.
Mit Zustellung der Anklageschrift (bewirkt durch Hinterlegung am 18. März 2026) wurde B* – aufgrund notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 4 und Z 5 StPO) – aufgefordert (§ 61 Abs 3 StPO), bis zum 1. April 2026 einen Verteidiger namhaft zu machen oder einen Verfahrenshilfeverteidiger zu beantragen, ansonsten ihm ein Amtsverteidiger beigegeben werde (Pkt 1 der Vfg ON 1.97).
Am 3. April 2026 (ON 154, 2) gab das Erstgericht dem Angeklagten einen Amtsverteidiger bei (§ 61 Abs 3 zweiter Fall StPO). Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten (mit fälschlichem Datum der Ausfertigung am 7. April 2026) am 10. April 2026 durch Hinterlegung zugestellt (vgl den Abfertigungsvermerk auf ON 154, 2 und den Zustellnachweis zu ON 154].
Die Rechtsanwaltskammer ** bestellte am 7. April 2026 Mag. C* zum Amtsverteidiger des Angeklagten (ON 158; vgl insoweit auch die Substitutionsvollmacht Mag. D* ON 163).
Am 8. April 2026 (Postaufgabestempel ON 162.4) beantragte der Angeklagte unter Vorlage eines ausgefüllten Formblattes (ZPForm1) sowie bezughabender Unterlagen (Teile eines Dienstvertrags, Mietzinsvorschreibungen, Mahnungen, Rechnungen etc [ON 162.2 f]) die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO (zur Vorgehensweise bei Beantragung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach bereits erfolgter Beigebung eines Amtsverteidigers vgl Soyer/Schumann in WK-StPO § 61 Rz 99).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des B* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit ab (ON 165; Zustellnachweise zu ON 1.102).
Dagegen richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des Angeklagten (ON 171; zur Unzulässigkeit der zuvor per E-Mail übermittelten Beschwerde [ON 169] vgl Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6), der keine Berechtigung zukommt.
Die Beigebung eines Verteidigers, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, setzt nach § 61 Abs 2 StPO kumulativ ein Erfordernis im Interesse der Rechtspflege sowie wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus. Die erstgenannte Voraussetzung ist bei notwendiger Verteidigung (wie hier: § 61 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) stets gegeben (vgl § 61 Abs 2 Z 1 StPO). Maßgebliches Kriterium für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in den Fällen notwendiger Verteidigung ist daher die wirtschaftliche Bedürftigkeit, sohin ob der Angeklagte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Als Richtwert für eine einfache Lebensführung nehmen Rechtsprechung und Lehre einen Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt an. Es handelt sich um einen objektiven Begriff, der aber in der Weise relativiert werden kann, dass dabei auf die Bedürfnisse des Beschuldigten/Angeklagten und seiner (ihm gegenüber unterhaltsberechtigten) Familie und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung ihrer geistigen und körperlichen Persönlichkeit sowie ihrer Erwerbsfähigkeit Bedacht genommen werden soll ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 51f; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO² § 61 Rz 23; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 6 § 63 Rz 3). Dabei wird nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen des Beschuldigten berücksichtigt. Der Angeklagte hat daher auch leicht verwertbares Vermögen zu veräußern, sofern ihm das zumutbar ist (vgl McAllister/Wess, Linzer Kommentar StPO § 61 Rz 16; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO 13 § 63).
Ausgehend von den Angaben des Angeklagten (ON 162.1, ON 168, ON 169, ON 171.1) verfügt er aktuell aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit als „Account Executive“ bei der E* GmbH über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.858,81 Euro (ON 168, 5). Dem vorgelegten Dienstvertrag nach (ON 171.3, 5 = ON 168, 11) ist unter dem Punkt „VII. Entgelt“ die Einstufung des Angeklagten unter Anwendung des Kollektivvertrags „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ als Spezielle Tätigkeit 1 (St 1) in der Regelstufe ausgewiesen. Das Mindestgehalt dieses „IT-Kollektivvertrages“ in der genannten Einstufung beträgt 3.954 Euro brutto (Quelle: www.wko.at). Darüber hinaus ist im Dienstvertrag ein jährliches „Gesamtvergütungspaket“ vereinbart, welches bei 100% Zielerreichung 100.000 Euro brutto beträgt. Dieses bestehend aus einem garantierten Fixgehalt von 60.000 Euro sowie einer leistungsabhängigen variablen Vergütung von 40.000 Euro (Letztere geregelt in § 7.2 des Dienstvertrages [ON 168, 11]; eine dort erwähnte Provisionsvereinbarung, welche dem Dienstvertrag als „Anhang 1“ beigefügt sei, wurde nicht vorgelegt) in 14 Teilbeträgen. Ausgehend von diesem garantierten Fixgehalt von 60.000 Euro brutto jährlich errechnet sich – bereits ohne Berücksichtigung jeglicher variabler Provisionen – der vom Angeklagten angegebene, monatliche Bezug von 2.858,81 Euro (14mal jährlich). Unter Einbeziehung der (steuerbegünstigten) 13. und 14. Bezüge, ergibt sich ausgehend von einem Jahresnettobezug von 41.024,76 Euro ein monatliches Nettoeinkommen von 3.418,73 Euro (Quelle: Online Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer: https://bruttonetto.arbeiterkammer.at / ).
Der Angeklagte verfügt eigenen Angaben nach – mit Ausnahme des (fremdfinanzierten) Kraftfahrzeuges der Marke ** im Wert von 28.400 Euro - über kein Vermögen, Unterhaltspflichten belasten ihn nicht. Die bescheinigten monatlichen Kosten in Höhe von 1.800 Euro für eine 61m² umfassende Wohnung (ON 162.1, 7; ON 162.3, 1-9) übersteigen die bei einfacher Lebensführung zu erwartenden Wohnungskosten erheblich und können in diesem Umfang keine Berücksichtigung finden.
Die unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Verfahrensverlaufs schätzungsweise auflaufenden Kosten des Verfahrenshilfewerbers sind dem Einkommen abzüglich der zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Als Richtschnur müssen einer alleinstehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts jedenfalls monatlich 1.000 bis 1.500 Euro verbleiben (vgl zur ebenfalls auf den „notwendigen Unterhalt“ und eine „einfache Lebensführung“ abstellenden, zivilrechtlichen Rechtslage: Schindler in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 63 ZPO Rz 2f, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 6 § 63 Rz 2). Bei bestehenden Verbindlichkeiten sind diese nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in welchem sie tatsächlich regelmäßig geleistet werden. Für das Ausmaß des Abzugspostens ist also die regelmäßige monatliche tatsächliche Belastung, nicht aber die absolute Höhe der Verbindlichkeit ausschlaggebend. Die bloße Tatsache, dass jemand Schulden hat und diese zurückzahlen muss, ist daher nicht ausreichend. Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten sind außerdem nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vor Beginn des Verfahrens für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurden ( Schindler , aaO Rz 6).
Aus den vorgelegten Unterlagen über die gegenüber Banken und Kreditinstituten bestehenden Verbindlichkeiten ist lediglich in Bezug auf die F* (ON 162.3, 15) der Grund für die eingegangenen Verbindlichkeiten nachvollziehbar. Dieser Verbindlichkeit in Höhe von monatlich EUR 452,85 gegenüber der F* steht jedoch der – leicht zu veräußernde – PKW ** gegenüber, dessen Verkauf zumutbar wäre und, wie vom Angeklagten auch vorgebracht (ON 168, 3), bereits angestrebt wird. Für die Annahme, dass die übrigen Verbindlichkeiten des Angeklagten (Kredit G* [offen per 31. Dezember 2025: 17.443,40 Euro] ON 162.3, 11; Inkasso-Forderung [2.169,57 Euro] ON 162.3, 13; Kredit „H*“ [offen per 27. März 2026: 2.110,26 Euro] ON 162.3, 19; sowie nicht bescheinigte, offene Kreditkartensalden in Höhe von rund 5.000 Euro [ON 162.1, 11]) für existenznotwendige Bedürfnisse eingegangen worden – und dementsprechend zu berücksichtigen – wären – ergeben sich dem Akt nach keine Anhaltspunkte und wird solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Dem derzeitigen Verfahrensstand nach ist prognostisch von keinem aufwendigen Beweisverfahren auszugehen (vgl insbesondere das bereits nach Durchführung einer Hauptverhandlung in der Dauer von 6/2 rechtskräftig beendete Verfahren gegen die beiden Mitangeklagten). Der Verfahrensaufwand wird sich unter Berücksichtigung des gering überdurchschnittlichen Aktenumfangs und der fallaktuell doch einfachen Sach- und Rechtslage selbst unter Annahme auch der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens im unteren Bereich der Verfahrensart bewegen.
Ausgehend von der obzitierten (vom Verfahrenshilfewerber zu bescheinigenden [ Soyer/Schumann, WK-StPO § 61Rz 53]) Einkommens- und Vermögenssituation und mit Blick auf den auf den Angeklagten anzuwendenden pfändungsfreien Betrag nach § 291a EO (Existenzminimum) in der Höhe von 1.767,60 Euro, kann von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Angeklagten, die ihn außerstande setzen würde, ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen, derzeit keine Rede sein. Es verbleiben ihm auch nach Abzug des für eine einfache Lebensführung notwendigen Unterhalts monatlich ausreichende Einkünfte, mit denen er die (allenfalls auch ratenweise zu begleichenden [vgl dazu Mayerhofer, StPO 6§ 61 Rz 14; OLG Graz, 1 Bs 168/23z]) Kosten seiner Verteidigung tragen kann (siehe in einem vergleichbaren Fall auch OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 94/25m).
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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