Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2026, GZ B*-15, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist zu AZ B* ein Strafverfahren gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anhängig, dem ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 16. April 2026 (ON 9) zugrunde liegt.
Danach soll der Angeklagte am 2. Dezember 2025 in ** C* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Löschen des zuvor von ihm und seinem Hund angefertigten Fotos, zu nötigen versucht haben, indem er ihm Faustschläge und Fußtritte versetzte, wodurch er eine Prellung des rechten Ellenbogens, eine Prellung des rechten Unterschenkels mit Hautabschürfungen, eine Prellung der rechten Hand sowie Schürfwunden an Daumen und Zeigefinger sowie an beiden Unterarmen erlitt.
Am 27. April 2026 beantragte der Angeklagte mittels Formblatt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unter Hinweis auf sein monatliches Nettoeinkommen von 826 Euro (ON 14; vgl demgegenüber die Personalien in ON 2.5 S 2, wonach er 1.200 Euro pro Monat verdient).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keiner der Fälle des § 61 Abs 2 StPO vorläge.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 16), die nicht berechtigt ist.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem (hier:) Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich in den Fällen einer notwendigen Verteidigung gemäß § 61 Abs 1 StPO (Z 1), wenn der Angeklagte schutzbedürftig ist, weil er blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist, an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (Z 2), für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung (Z 3) sowie bei schwieriger Sach- oder Rechtslage (Z 4).
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs 2 StPO (vgl dazu Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz 50 ff) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Da weder ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 1 bis 7 StPO vorliegt, weil die Strafdrohung des § 105 Abs 1 StGB lediglich bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen reicht, noch ein Fall des § 61 Abs 2 Z 2 StPO gegeben ist, zumal sich aus der Aktenlage keine Einschränkungen der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten ergeben, bleibt allein zu prüfen, ob die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Durchführung der Hauptverhandlung im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, wegen schwieriger Sach- oder Rechtslage erforderlich ist (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).
Was als schwierige Sach- oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, vielmehr dem Gericht einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 61 Rz Rz 66). Eine solche ist etwa gegeben bei einer Fülle von angeklagten Taten oder einer Vielzahl Mitangeklagter, bei komplexen Beweisaufnahmen (ärztliche Kunstfehler), wenn Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind, bei schwierigen Beweisen zur inneren Tatseite, wenn die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen mit sachverständiger Hilfe zu führen ist oder bei sonstiger unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage ( Nimmervoll, Das Strafverfahren 2 S 165).
Der dem Strafantrag zugrunde liegende historische Sachverhalt stellt einen leicht überschaubaren Tatsachenkomplex dar. Im Mittelpunkt wird die Frage stehen, ob der Aussage des Zeugen C* (ON 2.6) oder der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 2.5) zu folgen ist. Weder die widerstreitenden Darstellungen noch die sonstige Beweislage begründen eine schwierige Sach- oder Rechtslage.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vom Gericht ohnehin entsprechend anzuleiten ist und den Erstrichter die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 3 StPO).
Da die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers somit nicht vorliegen, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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