Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht *** in den Patentrechtssachen der Antragstellerin ***, wegen der Erteilung zweier ergänzender Schutzzertifikate, über die Rekurse der Antragstellerin gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung des Patentamts jeweils vom 7.1.2026, SZ 44/2019 und SZ 45/2019, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschlus s:
1. Die Rechtsmittelverfahren
- 33 R 43/26z (SZ 44/2019) und
- 33 R 44/26x (SZ 45/2019)
werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden ; das führende Verfahren ist 33 R 43/26z.
2. Die Anträge der Antragstellerin vom 28.5.2026 auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werden zurückgewiesen .
3. Die Rekursverfahren werden bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das zur Zahl C-262/26 gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen .
Die Fortsetzung erfolgt nur auf Antrag der Antragstellerin.
B e g r ü n d u n g :
Die Antragstellerin begehrte
- im Verfahren SZ 44/2019 die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis „Kombinationspräparat mit Daratumumab, Bortezomib, Melphalan und Prednison“ und
- im Verfahren SZ 45/2019 die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis „Kombinationspräparat mit Daratumumab, Bortezomib und Dexamethason“.
Begründend brachte die Antragstellerin vor, beide Erzeugnisse seien durch das Patent EP 2 081 595 B1 geschützt.
Darüber hinaus sei für jedes dieser Erzeugnisse als Arzneimittel (DARZALEX) auch eine Genehmigung erteilt worden, nämlich jeweils zur Nr. EU/1/16/1101
- am (richtig) 28.4.2017 für das Erzeugnis „Kombinationspräparat mit Daratumumab, Bortezomib und Dexamethason“ und
- am 31.8.2018 für das Erzeugnis „Daratumumab, Bortezomib, Melphalan und Prednison“.
Mit den nun angefochtenen Beschlüssen wies die Technische Abteilung diese Anträge zurück. Begründend führte die Behörde jeweils im Wesentlichen aus, das zugelassene Arzneimittel DARZALEX enthalte nicht die von der Antragstellerin neben Daratumumab ins Treffen geführten Substanzen.
Dagegen wenden sich die vorliegenden Rekurse der Antragstellerin, die jeweils eine Rechtsrüge enthalten und sinngemäß darauf abzielen, die bekämpften Entscheidungen dahin abzuändern, dass die begehrten ergänzenden Schutzzertifikate erteilt werden.
1. Zur Verbindung:
Gemäß § 187 Abs 1 ZPO kann der Senat bei Parteienidentität Verfahren verbinden, wenn dadurch die Kosten und der Aufwand vermindert werden. Die Anwendung dieser Bestimmung ist nicht auf das Verfahren erster Instanz beschränkt (vgl Höllwerth in Fasching / Konecny 3§ 187 ZPO Rz 10 mwN).
Zwar enthält das hier - gemäß § 7 SchZG iVm§ 139 PatG anwendbare -AußStrG keine Verweisungsnorm, die die unmittelbare Anwendung des § 187 Abs 1 ZPO ermöglichen würde. In Ansehung des Gebots der Verfahrensökonomie bestehen aber zwischen einem streitigen Zivilprozess und einem Verfahren, das die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats betrifft, keine wertungsmäßigen Unterschiede, sodass § 187 Abs 1 ZPO hier grundsätzlich analog heranzuziehen ist. Die in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen für eine Verbindung liegen im konkreten Einzelfall vor, weil dieselbe Antragstellerin gleichartige Ansprüche geltend macht und die Argumente in den Entscheidungen des Patentamts und in den Rechtsmitteln der Antragsstellerin im Kern übereinstimmen (ebenso jüngst OLG Wien 33 R 30/25m).
2. Zu den Anträgen auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens:
DieseAnträge der Antragstellerin vom 28.5.2026 sind mangels eines Rechtsanspruchs als unzulässig zurückzuweisen (RS0112881).
3. Zur Unterbrechung:
Die Antragstellerin regt in ihren Schriftsätzen vom 28.5.2026 auch an, die Rekursverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das zur Zahl C-262/26 gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu unterbrechen.
In diesem Vorabentscheidungsersuchen ersucht das Dänische See- und Handelsgericht um die Beantwortung der folgenden Fragen [Anm.: vom Rekursgericht erstellte Übersetzung ins Deutsche]:
„ Frage 1: Sollten Artikel 1 (b) und 3 (b) der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 dahin auszulegen sein, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für ein Produkt erteilt werden kann, das aus einer neuen Kombination von Wirkstoffen besteht, die für das Inverkehrbringen in Kombination zugelassen wurden, obwohl die Wirkstoffkombination nicht in derselben physikalischen Darreichungsform vorliegt, sondern eine lose Kombination von Wirkstoffen darstellt, die separat verabreicht werden?
Frage 2:Falls die Antwort auf Frage 1 positiv ausfällt, kann eine Änderung vom Typ II gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach der Richtlinie 2001/83/EG für eine neue Kombination von Wirkstoffen, die nicht in derselben physikalischen Darreichungsform enthalten sind, sondern eine lose Kombination von Wirkstoffen darstellen, die getrennt verabreicht werden sollen, die Bedingung in Artikel 3 (b) erfüllen?“
Von der Klärung dieser Fragen hängt auch der Ausgang der gegenständlichen Rekursverfahren ab. Es ist daher aus prozessökonomischen Gründen geboten, mit der Entscheidung über die vorliegenden Rekurse bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzuwarten (RS0110583). Diese Rekursverfahren werden deshalb – den Anregungen der Antragstellerin folgend – bis dahin unterbrochen.
Nach Vorliegen der Vorabentscheidung werden die Verfahren nur auf Antrag der Antragstellerin fortgesetzt werden. Eine amtswegige Forstsetzung ist nicht erforderlich, weil diese der Disposition der Antragstellerin unterliegt; sie kann daher zum gegebenen Zeitpunkt selbst ihre Schlüsse aus der dann vorliegenden Vorabentscheidung ziehen (RS0110583 [T2]).
Die Akten werden daher an das Patentamt zurückgestellt, wo allfällige Forsetzungsanträge einzubringen wären. Gemeinsam mit solchen Anträgen wären die Akten dem Rekursgericht neuerlich vorzulegen.
Oberlandesgericht Wien 1010 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 33, 02. Juni 2026
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