Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 146 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. April 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Korneuburg den Antrag des B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß § 190 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen § 146 StGB als unzulässig zurück (Punkt 1./) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2./).
Die (auch) gegen Punkt 1./ des Beschlusses erhobene Beschwerde des B* (ON 10) ist – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses – als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht, worauf das Erstgericht zutreffend hinwies.
Soweit die Beschwerde auf den Erlass des unter Punkt 2./ des bekämpften Beschlusses bestimmten Pauschalkostenbeitrags abzielt, wird darüber gesondert entschieden (§ 33 Abs 2 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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