Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Koller in der Strafsache gegen A* wegen § 146 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 29. April 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Korneuburg den Antrag des B* auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Korneuburg gemäß § 190 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen § 146 StGB als unzulässig zurück (Punkt 1./) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro (Punkt 2./).
Gegen Punkt 2./ des Beschlusses richtet sich die rechtzeitig erhobene, auf den Erlass des aufgetragenen Pauschalkostenbeitrags abzielende Beschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.
Wird ein Antrag auf Fortführung – wie hier – zurückgewiesen, ist dem Antragsteller zwingend die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags (vgl § 381 Abs 1 Z 1 StPO) von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG (vgl auch OGH 13 Os 113/19w).
Da in casu keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro dem Gesetz, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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