Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei B*-Aktiengesellschaft , **, vertreten durch die Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 49.862,85 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert EUR 54.862,85), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.12.2025, GZ **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.732,12 (darin EUR 622,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 17.10.2021 ereignete sich auf der ** nahe ** ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines Pkw und C* als Lenkerin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Das Alleinverschulden an dem Verkehrsunfall traf C*, die dem Klagsfahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegenkam, und an den Folgen des Unfalls verstarb.
Die Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt.
Die Beklagte erkannte ihre Haftung dem Grunde nach an, und gab der Klägerin gegenüber am 16.1.2023 die verbindliche Erklärung ab, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme auf den Einwand der Verjährung mit Wirkung eines Feststellungsurteils zu verzichten. Schadenersatzansprüche der Klägerin aus den Titeln Schmerzengeld, Haushaltshilfe und Pflege wurden von den Parteien einvernehmlich außergerichtlich erledigt.
Mit der am 7.4.2025 eingelangten Klage begehrte die Klägerin EUR 49.862,85 Schadenersatz für von ihr vom 1.4.2022 bis 31.10.2024 unfallkausal erlittenen Verdienstentgang (Seiten 3, 4 in ON 1).
Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, bereits lange vor dem Unfall vom 17.10.2021 habe sie von ihrer Arbeitgeberin D* GmbH die Zusage erhalten, am 1.4.2022 zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin ernannt zu werden und dafür monatlich um EUR 794,85 netto mehr zu verdienen.
Aufgrund des am 17.10.2021 von der Klägerin erlittenen Unfalls und ihrer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit habe die D* GmbH letztlich den Entschluss gefasst, den Geschäftsführerposten anderweitig zu besetzen. Am 1.9.2022 habe die Klägerin von der D* GmbH die Nachricht erhalten, weil die Ablegung der Befähigungsprüfung zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin durch den Unfall nicht möglich gewesen sei und sie auch fünf Monate zugewartet habe, ob sich der Zustand der Klägerin bessere, sehe sie sich im Sinne der Firma gezwungen, den Geschäftsführerposten anderweitig zu besetzen.
Daher habe die Klägerin unabhängig von der Frage eines sonstigen Verdienstentgangs seit dem 1.4.2022 einen unfallkausalen Nettoverdienstentgang von monatlich EUR 794,85.
Im Schreiben vom 10.3.2021 Beil./A habe die D* GmbH ihre Zusage bestätigt. Die darin angeführte Befähigungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe wäre für die Klägerin leicht und einfach zu erlangen gewesen, weil sie schon mehr als zehn Jahre in diesem Gewerbe tätig gewesen sei. Hätte sie den Unfall vom 17.10.2021 nicht erlitten, hätte sie den zusagten Geschäftsführerposten übernehmen können, und keinen Verdienstentgang erlitten.
Das Schreiben Beil./A vom 10.3.2021 sei bereits sieben Monate vor dem Unfall verfasst worden, weshalb es sich dabei um keine Gefälligkeitsbestätigung handle. E* sei bei der D* GmbH in jeder Hinsicht operativ entscheidungsbefugt und habe deren Generalhandlungsvollmacht; mit dem Schreiben Beil./A habe die Klägerin daher rechtlich verbindlich die Zusage erhalten, nach einer abgelegten Befähigungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe per 1.4.2022 zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin ernannt zu werden, und ab dann eine „Überzahlung“ von „EUR 794,85 netto“ zu bekommen. Aus dem Schreiben Beil./A ergebe sich, dass es sich bei der monatlichen Überzahlung um einen Nettobetrag von EUR 794,85 handle.
Die verlangte Prüfung wäre für die Klägerin leicht zu absolvieren gewesen, habe kaum eine Durchfallsquote, und hätte von ihr im extrem unwahrscheinlichen Fall ihres Nichtbestehens auch wiederholt werden können. Der normale Verlauf der Dinge wäre daher mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit das Bestehen dieser Prüfung durch die Klägerin gewesen, und die Klägerin wäre gewerberechtliche Geschäftsführerin der D* GmbH mit den in Beil./A genannten Zusagen geworden.
Von den Sozialversicherungsträgern gezahlte Heilungskosten, Sach- und Rehabilitationsleistungen stünden in keinem Zusammenhang mit den Verdienstentgangsansprüchen, und seien nicht auf diese anzurechnen.
Der Klägerin sei im Zeitraum 1.4.2022 bis 31.10.2024 ein – näher ausgeführt berechneter – Betrag von EUR 1.445,30 brutto 14 Mal jährlich entgangen, sohin ein – näher aufgeschlüsselter – Betrag von insgesamt EUR 49.862,85.
Die gegnerische Lenkerin habe grob fahrlässig gehandelt.
Die Klägerin sei seit dem Unfall berufsunfähig.
Das Feststellungsbegehren sei erforderlich, weil Unwägbarkeiten der weiteren künftigen Entwicklung der Klägerin eine konkrete Berechnung des zukünftigen entgehenden Gewinns pro Monat derzeit noch nicht zuließen. Letztlich werde sich dieser entgehende Gewinn auch auf das Pensionskonto auswirken, und eine Vorausberechnung sei derzeit weder möglich noch tunlich.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie bestreite die Richtigkeit der Erklärung Beil./A vom 10.3.2021, zumal diese nicht von der selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin unterfertigt worden sei, und es sich sohin offensichtlich um die bloße Gefälligkeitsbestätigung eines Gesellschafters der D* GmbH handle.
Darüber hinaus sei die Erklärung Beil./A von einer Bedingung abhängig gemacht worden, nämlich der Ablegung der Befähigungsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe per 1.4.2022. Es handle sich daher bei der Erklärung Beil./A um keine uneingeschränkte Zusage, sondern um eine Zusage, die von noch in der Zukunft liegenden Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Auf Basis derartiger Zusagen könnten keine Verdienstentgangsansprüche geltend gemacht werden.
Laut der WKO fänden die Prüfungen für Güterkraftverkehr in Niederösterreich immer im Frühjahr (März bis April) und im Herbst (Ende September bis Anfang Oktober) statt, müsse vor der Ablegung dieser Prüfung noch ein etwa dreiwöchiger Kurs absolviert werden, und sei der Anmeldeschluss für die Prüfung sechs Wochen vor dem Prüfungstermin.
Berücksichtige man, dass die Bestätigung Beil./A am 10.3.2021 ausgestellt worden sei, so hätte die Klägerin im Herbst 2021 - und damit noch vor dem Unfall vom 17.10.2021 - zur Prüfung antreten können; danach hätte sie erst wieder von März bis April 2022 antreten können. Sie habe sich zur Prüfung aber nicht einmal angemeldet.
Am 1.4.2022 hätte die Klägerin laut dem Schreiben Beil./A aber bereits zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin ernannt werden sollen, was bestritten werde und sich von Vornherein nicht ausgegangen wäre, weil die Prüfungen im Frühjahr 2022 von März bis April 2022 stattgefunden hätten.
Aber selbst falls die Klägerin zur Prüfung angetreten wäre, hätte sie diese nicht bestanden, weil diese Prüfung umfassende Kenntnisse insbesondere im Bürgerlichen Recht, Handelsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht, in der kaufmännischen und finanziellen Leitung des Unternehmens Güter-und Personenkraftverkehr, im Marktzugang, über Normen und technische Vorschriften, sowie über die Straßenverkehrssicherheit voraussetze.
Sie habe gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen, indem sie sich bis dato nicht einmal zur Prüfung bei der WKO angemeldet, geschweige denn die Prüfung absolviert habe.
Für den Fall, dass sich die Klägerin für den Kurs zur notwendigen Prüfung angemeldet hätte, hätte sie jedenfalls Kosten von EUR 1.450,-- zu zahlen gehabt, die vom Klagebegehren in Abzug zu bringen seien.
Die D* GmbH habe insgesamt vier Gewerbe angemeldet, und bei sämtlichen angemeldeten Gewerben denselben gewerberechtlichen Geschäftsführer, nämlich F*, eingesetzt. Bei einer dieser vier Gewerbeberechtigungen sei F* bereits seit dem 23.6.2012, und bei zwei weiteren seit dem 14.1.2020 gewerberechtlicher Geschäftsführer. Die D* GmbH habe daher nie beabsichtigt, die Klägerin als gewerberechtliche Geschäftsführerin zu bestellen. Sie habe die Klägerin auch bis dato nicht als gewerberechtliche Geschäftsführerin eingesetzt, obwohl eine Änderung des gewerberechtlichen Geschäftsführers jederzeit möglich gewesen wäre.
Aufgrund ihrer Ausbildung, Befähigung und anzurechnenden Berufsjahre hätte die Klägerin von der D* GmbH zumindest seit dem Unfall jenes Gehalt erhalten müssen, das sie von der Beklagten ersetzt begehre.
Aus der Zusage einer monatlichen „Überzahlung“ von EUR 794,85 netto lasse sich die genaue Höhe des Verdienstentgangs nicht berechnen.
Die von der Klägerin umfangreich bezogenen Leistungen der Sozialversicherungsträger ÖGK, PVA und AUVA wären aber selbst dann, wenn es sich beim Schreiben Beil./A um eine rechtsgültige Zusage handeln würde, eben auch auf die vorgesehene Gehaltserhöhung anzurechnen. Diese von der ÖGK, PVA und AUVA gezahlten Leistungen seien allerdings derart hoch, dass für Direktansprüche kein wie immer gearteter Deckungsfonds mehr vorhanden sei (S 2 in ON 3).
Die Beklagte anerkannte das Feststellungsbegehren (S 3 in ON 3).
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein (S 2 im Prot ON 9).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 3-5 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, ein Ersatzanspruch wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit setze in der Regel voraus, dass der Verletzte zur Zeit der Verletzung im Erwerb gestanden sei, sei aber auch gegeben, wenn angenommen werden müsse, dass der Verletzte Erwerb gesucht und gefunden hätte. Wenn der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre, bedürfe es keiner rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit; dieser Verdienst sei wertungsmäßig einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit gleichzustellen. Maßgebend sei daher, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Das für das Bestehen eines Anspruchs auf Verdienstentgang anzuwendende Beweismaß sei jenes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Stehe nicht mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Kläger ohne den Unfall die davor ins Auge genommene Anstellung erhalten hätte und damit ins Verdienen gekommen wäre, fehle es am Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verletzung des Klägers und dem behaupteten Verdienstentgang, und bestehe daher kein Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs.
Im vorliegenden Fall sei der Klägerin der Beweis des Entgangs einer gleichsam gesicherten Erwerbschance nicht gelungen. Das Leistungsbegehren sei daher abzuweisen.
Ausgehend davon erweise sich auch das Feststellungsbegehren als nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Soweit die Berufung die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt (Berufung Seite 12), ist auszuführen, dass das in § 492 ZPO vorgesehen gewesene Recht der Parteien, die Anberaumung einer Berufungsverhandlung zu beantragen, durch Art 15 Z 16 iVm Art 16 Abs 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 2009/52) in Ansehung aller nach dem 30.6.2009 gefällten erstinstanzlichen Urteile beseitigt wurde. Der Antrag ist daher unzulässig.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO hält es der erkennende Senat auch nicht für erforderlich, von Amts wegen eine Berufungsverhandlung anzuberaumen.
2. Zur Tatsachenrüge:
Die Berufung (Berufung Seiten 2-7 und [ident] Seiten 7-12) wendet sich gegen folgende Feststellung:
„ Ob die Klägerin, wäre der Unfall nicht passiert, tatsächlich die Befähigungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe abgelegt hätte und per 1.4.2022 oder zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich gewerberechtliche Geschäftsführerin der D* GmbH geworden wäre, kann nicht festgestellt werden. “
Ersatzweise werden folgende Feststellungen gefordert:
„ Wäre gegenständlicher Unfall nicht passiert, dann hätte die Klägerin mit höchster Wahrscheinlichkeit die Befähigungsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe abgelegt und wäre per 1.4.2022 tatsächlich gewerberechtliche Geschäftsführerin der D* GmbH geworden. Da der hier gegenständliche Verkehrsunfall am 17.10.2021 geschah, wäre zur Anmeldung – welche bis ca sechs Wochen vor der zu absolvierenden Prüfung zu geschehen hat – zur Befähigungsprüfung wie auch zur Absolvierung dieser Prüfung ausreichend Zeit gewesen und gibt es keinen Grund zur Annahme, dass die Klägerin diese Prüfung nicht bestanden hätte. “
Soweit die Berufung (Berufung Seite 3) eine Feststellung vermisst, wonach der Unfall am 17.10.2021 geschehen ist, handelt es sich um eine zwischen den Parteien ohnehin unstrittige, und daher nicht eigens feststellungsbedürftige Tatsache. Diese - der Rechtsrüge zuzuordnende - Rüge eines rechtlichen Feststellungsmangels liegt daher nicht vor.
Die weiters auf Seite 4 der Berufung geforderte Feststellung „ Bezogen auf den Unfallszeitpunkt 17.10.2021 hätte die Klägerin noch ca zwei Monate Zeit zur Anmeldung für die Befähigungsprüfung gehabt. “ ist sinngemäß ohnehin in den gewünschten Ersatzfeststellungen (Berufung Seite 3 und [ident] Berufung Seite 8) enthalten, und steht auch in keinem inhaltlichen Widerspruch zur bekämpften Negativfeststellung, weshalb die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Im Übrigen vermögen die Berufungsausführungen nicht zu überzeugen:
Die Berufung setzt sich nicht mit der zentralen Argumentation des Erstgerichts auseinander, dass nach der von ihm als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen E* mittlerweile ein anderer Mitarbeiter der D* GmbH als die Klägerin – nämlich der Fuhrparkleiter G* – die Prüfung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer tatsächlich abgelegt hat, er von der D* GmbH aber trotzdem nicht zum gewerberechtlichen Geschäftsführer ernannt wird, sondern vielmehr der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer unverändert weiterhin im Amt ist und auch bleiben soll, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass bei der D* GmbH in Wahrheit gar kein Interesse an einem Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht, und selbst im hypothetischen Fall einer von ihr erfolgreich abgelegten Prüfung auch die Klägerin ebensowenig wie jetzt der Mitarbeiter G* zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin ernannt bzw befördert worden wäre.
Diese durchaus schlüssige, auf die Zeugenaussage von E* (S 4 im Prot ON 9) gegründete Argumentation vermag die Berufung nicht in Zweifel zu ziehen. Der in Rede stehende Zeuge gab in der Verhandlung vom 21.10.2025 unmissverständlich zu Protokoll, der bisherige gewerberechtliche Geschäftsführer bleibe weiterhin, und Herr G* solle erst gewerberechtlicher Geschäftsführer werden, sobald der bisherige nicht mehr könne. Wie die Berufungsbeantwortung zutreffend bemerkt, hat sich also an der grundlegenden Organisation der Arbeitgeberin der Klägerin auch trotz der Existenz eines mittlerweile erfolgreich die Prüfung abgelegt habenden Mitarbeiters bis in die Gegenwart nichts geändert. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, dass es wohl auch bei der Klägerin genauso verlaufen wäre, kann daher als schlüssig angesehen werden. Das Berufungsgericht hat keine eigenständige Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern lediglich zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten hat, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.
Auch die Erwägung des Erstgerichts, dass bei einer derartigen Verweigerung bzw Vereitelung der Ernennung der Klägerin zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin durch die D* GmbH die Bestätigung Beil./A keine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche klagsweise Durchsetzung ihrer tatsächlichen Beschäftigung als gewerberechtliche Geschäftsführerin gegen die D* GmbH als Arbeitgeberin gewesen wäre, ist entgegen der Berufung (Berufung Seite 6) schlüssig, zumal der Klägerin auf Basis der bedingten Absichtserklärung Beil./A höchstens Schadenersatzansprüche wegen der unterbliebenen Beförderung gegenüber der Arbeitgeberin zugestanden wären.
Die Tatsachenrüge erweist sich daher im Ergebnis als nicht stichhältig.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung führt aus, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Beil./A erscheine die in Beil./A enthaltene Zusage zur Ernennung der Klägerin zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin als jedenfalls klagbar. Sie rüge die rechtliche Wertung des Erstgerichts, die Beil./A sei (gegenüber der Arbeitgeberin, Anm des Berufungsgerichts ) nicht mit einer Klage durchsetzbar (Berufung Seite 12).
Die Berufung geht dabei allerdings nicht von den Feststellungen aus, nach welchen nicht feststeht, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich gewerberechtliche Geschäftsführerin der D* GmbH geworden wäre.
5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 7 § 500 Rz 5).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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