Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 12. Februar 2026, GZ **, **, **-12, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen .
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des gemäß § 21 Abs 2 StGB im FTZ Garsten untergebrachten A* vom 18. September 2025 (ON 1 S 6) nicht Folge bzw wies es diese, soweit A* damit die Entfernung seiner personenbezogenen Daten vor der Haftraumtür anstrebte, als unzulässig zurück. Weiters wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das Vollzugsgericht-zusammengefasst wiedergegeben-aus:
Mit Eingabe vom 18. September 2025 habe A* Beschwerde gegen die dem Anstaltsleiter zuzurechnende Entscheidung vom 10. September 2025, verkündet am 15. September 2025, mit der seinem Ansuchen vom 11. August 2025 um Ausfolgung einer Kopie von allen seine Person betreffenden Vollzugsakten bzw Unterlagen sowie um „unverzügliche Entfernung des Fotos, HNR und Paragraph beim Personalblatt vor der Haftraumtür“ mit der Begründung, dass dies nicht vorgesehen und ein Ansuchen um einen konkreten Bestandteil eines konkreten Verfahrens notwendig sei, um zu überprüfen, ob eine Ausfolgung in Betracht komme, nicht stattgegeben worden sei (schriftliches Ansuchen samt ablehnende Entscheidung ON 1 S 8 f), erhoben.
Mit Note vom 1. Dezember 2025, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 4. Dezember 2025 (ON 8), sei diesem vom Vollzugsgericht aufgetragen worden, sein Ansuchen um Akteneinsicht und Ausfolgung von Kopien binnen 14 Tagen dahingehend zu verbessern (§ 13 Abs 3 AVG), dass er angebe, in Bezug auf welche(s) (Teil-)Verfahren Akteneinsicht in welche konkreten Unterlagen begehrt werde. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt seien im FTZ Garsten vor jedem Haftraum die notwendigsten Eckdaten samt Lichtbild des jeweiligen Insassen angebracht (Haftraumspiegel); dies um jederzeit überprüfen zu können, welcher Insasse dem Haftraum zugewiesen sei und wie er aussehe, damit Verwechslungen vermieden werden und eine Standeskontrolle durchgeführt werden könne. Im Fall des Betretens der Anstalt durch Außenstehende würden im FTZ Garsten bei sämtlichen Führungen, bei denen Besucher Abteilungen mit Hafträumen von Insassen betreten, die Haftraumspiegel verdeckt, um die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten (Bericht des Anstaltsleiters, ON 1 S 3 f).
Am 11. August 2025 habe der Beschwerdeführer das eingangs angeführte Ansuchen gestellt, auf das hin die ebenfalls oben wiedergegebene ablehnende Entscheidung vom 10. September 2025, dem Beschwerdeführer verkündet am 15. September 2025, ergangen sei.
Die diesbezüglichen Feststellungen gründete das Erstgericht auf die in Klammern angeführten Beweismittel, aus denen sich keine entscheidungsrelevanten Widersprüche ergeben hätten.
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass das Recht auf Anfertigung von Aktenkopien-wie auch das Recht auf Einsicht in Vollzugsunterlagen-nicht im StVG selbst geregelt sei, sondern im § 17 AVG. Der Einsichtswerber müsse daher am vollzuglichen Verfahren vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein. Das betreffe auch Aufzeichnungen und Befunde des Anstaltsarztes und der übrigen Fachdienste. Der laufende Vollzug sei nicht ein einziges behördliches Dauerverfahren. Vielmehr würden alle Eingaben (zB Ansuchen oder Beschwerden) und alle amtswegig vorgenommenen insassenbezogenen Verwaltungshandlungen (va Meldung von Ordnungswidrigkeiten) jeweils ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnen. Es könne nur im Rahmen dieses jeweiligen (Teil-)Verfahrens Akteneinsicht genommen werden, das im Antrag entsprechend zu bezeichnen sei. Ein allgemeines oder unbestimmtes Begehren auf Akteneinsicht, etwa im Umfang des gesamten Personalaktes eines Insassen, reiche nicht. Werde das Verfahren vom Antragsteller nicht konkretisiert, sei ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Dementsprechend sei dem Beschwerdeführer vom Vollzugsgericht der Auftrag zur Verbesserung seines, auf kein bestimmtes (Teil-)Verfahren gerichteten Antrags erteilt worden, wobei dieser dem nicht nachgekommen sei. Sein Begehren auf Akteneinsicht und Aktenkopie sei demnach unbestimmt geblieben, sodass seine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Anstaltsleiters erfolglos bleiben habe müssen.
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entfernung der auf dem Haftraumspiegel angebrachten wesentlichen personenbezogenen Daten und des Lichtbildes des Insassen sei dem StVG nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer § 15 DSGVO ins Treffen führe, sei darauf zu verweisen, dass die DSGVO im Strafvollzugsrecht nicht zur Anwendung komme. Die Beschwerde sei daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe gründete das Erstgericht-unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Wien-auf die Anwendbarkeit des AVG, das einen solchen Rechtsanspruch nicht vorsehe. Zwar habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig aufgehoben, doch stehe die angeführte Bestimmung-nach wie vor-, nämlich bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, in Geltung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-soweit dem Verfahrensgegenstand zuzuordnen-moniert, dass Art 15 der Datenschutzgrundverordnung bei jeder Behörde und Institution, wo Daten gespeichert seien, anwendbar sei. Es seien laut dieser Gesetzesverordnung den Betroffenen ohne der genauen Konkretisierung die beantragten Daten auszufolgen. Diese Gesetzesverordnung sei auch für ein FTZ und das Strafvollzugsrecht bindend. Unter Anführung von Judikaten wird weiters vorgebracht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jeder Untergebrachte das Recht auf Verfahrenshilfe habe. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete die Auffassung, dass die Bestimmungen der StPO über die Bewilligung der Verfahrenshilfe analog anwendbar seien (ON 15.3). Zugleich stellt er neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 15.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Feststellungen, die das Erstgericht-die Eingaben des Beschwerdeführers nicht unbeachtet lassend-nachvollziehbar aus aktenkundigen Umständen abgeleitet hat, nicht in Frage zu stellen. Ausgehend von den aktenkonformen Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Beurteilung ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Soweit A* erneut die DSGVO ins Treffen führt, ist nochmals darauf zu verweisen, dass-wie vom Erstgericht erkannt-die DSGVO im Strafvollzugsrecht nicht zur Anwendung kommt (Heißl in Knyrim ,DatKomm Art 2 DSGVO Rz 59, 61, 81; Drexler/Weger, StVG 5 § 15a Rz 1).
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine sub-sidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrens- hilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Mangels subsidiärer Wirkung der StPO kommt die Bestimmung des § 61 StPO somit nicht zur Anwendung.
Aus den in der Beschwerde zitierten Rechtssätzen RS0014643 und RS0049099 sowie den Entscheidungen, 1 N 506/99 und 8 Ob 177/64, die jeweils zu Bestimmungen des ABGB und der ZPO ergangen sind, lässt sich – entgegen der Rechtsansicht des A* – keineswegs ableiten, dass der Oberste Gerichtshof jedem in der Maßnahme Angehaltenen das Recht auf Verfahrenshilfe einräumt. Gleiches gilt für die Entscheidung 9 Nds 144/83 (gemeint: 9 Nds 144/82).
Die vom Beschwerdeführer für seine Rechtsansicht weiters ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 9. September 2008, Zl 2008/06/0141, sowie AZ 22 Bs 138/12y des Oberlandesgerichts Wien beziehen sich auf das Verfahren des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 2 StVG; im (fallkonkret vorliegenden) Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG gilt die StPO hingegen nicht (vgl Pieber in WK² StVG § 17 Rz 1 und 19).
Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen. Das gleiche Schicksal teilt auch der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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