Die Frage, ob ein Geistesschwacher, der einem Kinde zwischen 7 und 14 Jahren gleichzustellen ist, imstande ist, die Tragweite eines Vertrages zu beurteilen, ist nicht eine Tatfrage, wenn sie auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung gelöst werden kann. Denn Erfahrungssätze sind nach ständiger Rechtsprechung des OGH wie Rechtssätze zu behandeln.
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