Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterinnen Mag. Heindl als Vorsitzende sowie Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) verhängte die Haft-und Rechtsschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 21. April 2026 über den am ** in ** geborenen nigerianischen Staatsangehörigen A* wegen des dringenden Verdachts des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgründen der Flucht-und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO mit Wirksamkeit 5. Mai 2026 (ON 7). Am 22. April 2026 wurde Strafantrag eingebracht (ON 9) und die Hauptverhandlung sogleich für 19. Mai 2026 anberaumt. Infolge Enthaftungsantrags des Beschuldigten vom 8. Mai 2026 (ON 18) setzte der zuständige Einzelrichter nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung am 11. Mai 2026 die Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen mit unbefristeter Wirksamkeit fort (ON 20 und ON 21).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene, jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass das Beschwerdegericht gemäß § 89 Abs 2b StPO ohne Bindung an das Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen in der Sache selbst zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0121605). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerde führende Beschuldigte zwischenzeitig enthaftet wurde ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 174 Rz 30).
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 19. Mai 2026 (ON 23.2) wurde A* mittlerweile anklagekonform schuldig erkannt und zu einer – gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und im Anschluss an die Hauptverhandlung enthaftet.
Demnach ist A* schuldig, am 19. April 2026 in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich in **, im Bereich des dortigen Lokals „B*“, wobei zumindest 20 Personen in Sichtweite waren, sohin öffentlich, gegen Entgelt
I./ überlassen zu haben, und zwar an den verdeckten Ermittler RevInsp C* zwei Kugeln mit insgesamt 1,1 Gramm brutto um insgesamt 40 Euro;
II./ zu überlassen versucht zu haben, indem er weitere zwei Kugeln mit insgesamt 2,2 Gramm brutto verkaufsfertig vorportioniert zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielt, wobei er zuvor von der Polizei betreten und festgenommen wurde.
Beschwerdegegenstand ist fallbezogen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Haft bis zu ihrer Beendigung infolge Enthaftung nach der Hauptverhandlung.
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 3). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6§ 173 Rz 4) bzw die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann. Ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Fallbezogen liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch vor, auf den zur Begründung des dringenden Tatverdachts verwiesen werden kann.
Ausgehend von diesem im Sinne des § 173 Abs 1 StPO qualifizierten Tatverdacht lagen nach Auffassung des Beschwerdegerichts bis zur Enthaftung auch die angezogenen Haftgründe der Flucht-und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO vor.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO). Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen (Abs 2 leg cit). In jedem Fall müssen die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund zufolge § 173 Abs 2 StPO auf „ bestimmte Tatsachen “ gegründet sein, sich also stets aus dem aktuellen Einzelfall ergeben und dürfen nicht bloß einzelne Erfahrungstatsachen darstellen (vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 28 mwN; OGH 12 Os 7/10m).
Zwar kann mangelnde soziale Integration in Österreich (wie beim Angeklagten) alleine die Annahme der Fluchtgefahr nicht begründen, wenn die soziale Integration in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegeben ist (vgl OGH 11 Os 31/08f, Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E 74), doch ist im konkreten Fall aufgrund des unsteten Aufenthaltes des Angeklagten (der sich aus unbekannten Gründen in Österreich aufhielt) und seines Fluchtversuchs bei der Festnahme (ON 2.12,4) jedenfalls zu befürchten, er könne versuchen, unterzutauchen oder sich anderweitig dem Verfahren entziehen (siehe auch OLG Wien 18 Bs 121/23k). Zur vermeintlichen familiären/beruflichen Integration in Sardinien wurde nichts Konkretes ausgeführt.
Angesichts der ihm vorgeworfenen mehrmaligen Angriffe (Versuch und Vollendung) war in Verbindung mit den tristen Einkommensverhältnissen auch konkret zu befürchten, er werde auf freiem Fuß neuerlich Suchtmitteldelikte mit nicht bloß leichten Folgen wie zB Kokainverkäufe an öffentlichen Orten oder andere, vergleichbar schwere strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen.
Den angeführten Haftgründen konnte im Hinblick auf ihre Intensität nicht effektiv ( Mayerhofer, StPO 6§ 173 E 192) durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO begegnet werden.
Auch stand die Verhängung und Fortsetzung der rund einmonatigen Untersuchungshaft weder zur Bedeutung der Sache noch zu der mittlerweile verhängten Strafe von sieben Monaten außer Verhältnis. Die (hypothetische) Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist ebenso wenig wie jene einer (teil)bedingten Strafnachsicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 173 Abs 1 StPO (ua OGH 14 Os 63/10m).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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