Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 2026, GZ **-28 (Punkt 1.), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Dolmetscherin Mag. B* vom 8. März 2026 auf Bestimmung ihrer Gebühren in der Höhe von 180 Euro (Punkt 1.) und den Antrag „der Verteidigerin Mag. Andrea Neuwirth“ vom 11. März 2026 auf nachträgliche Genehmigung der Beiziehung einer Übersetzungshilfe für den 5. März 2026 (Punkt 2.) ab. Begründend führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des OGH die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger abstellt (11 Os 137/24t). Da vorab nicht um eine Genehmigung der Beiziehung einer Dolmetscherin ersucht worden sei und eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich sei, sei der Antrag auf Bestimmung der Gebühr abzuweisen gewesen.
Der (auch) gegen Punkt 1. dieses Beschlusses fristgerecht eingebrachten Beschwerde des Angeklagten (ON 29), mit der er eine Aufhebung des Beschlusses und eine Bewilligung der Beiziehung einer Übersetzungshilfe für den 5. März 2026 anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, das Recht auf Dolmetschleistungen iSd Abs 2 leg cit (vgl auch § 49 Abs 1 Z 12 StPO). Nach dem ersten Satz des § 56 Abs 2 StPO sind Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und - soweit hier von Interesse - auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.
Der OGH stellt klar (11 Os 137/24t [Rz 10]), dass Übersetzungshilfe iSd § 56 Abs 2 StPO durch unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers zu leisten ist, wobei – mangels besonderer Bestimmungen für Verteidigergespräche – nach den allgemeinen Regeln in § 126 Abs 2a, 2b und 2c StPO vorzugehen ist. Nach § 126 Abs 2a StPO ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person als Dolmetscher zu bestellen, in den Fällen des Abs 2b des § 126 StPO auch eine andere geeignete Person. Bei der Wahl von Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist zufolge § 126 Abs 2c StPO nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.
Für eine vorherige Befassung des justiziellen Entscheidungsträgers spricht zudem eine Zusammenschau von § 56 Abs 2 StPO mit den für einen direkten Anspruch des Dolmetschers gegen den Bund (§ 1 Abs 1 GebAG) maßgeblichen Bestimmungen des GebAG, wonach sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Dolmetscher erteilten gerichtlichen (staatsanwaltschaftlichen) Auftrag richtet (§§ 52, 53 iVm § 25 Abs 1 GebAG; 11 Os 137/24t [Rz 12 und 17]).
Die Wortfolge „auf Verlangen“ in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab. Solcherart wird eine Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Übersetzungshilfe und die Bestellung eines Dolmetschers durch das Gericht (die Staatsanwaltschaft) im Sinn der zuvor zitierten Bestimmungen überhaupt erst sichergestellt (11 Os 137/24t [Rz 15]; vgl auch RIS-Justiz RS0135335).
Da die Dolmetscherin im gegenständlichen Fall ohne justizielle Beauftragung, somit aufgrund eines rein privatrechtlichen Rechtsgeschäfts mit der Verteidigerin tätig wurde, lag eine maßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG nicht vor.
Über die auch gegen Punkt 2. des Beschlusses erhobene Beschwerde wird gesondert entschieden.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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