Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2026, GZ **-22, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Siddiqi durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (1./) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 9. Jänner 2026 in **
1./ die Polizeibeamten B* und C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung sowie an seiner Anhaltung und Festnahme, zu hindern versucht, indem er im Zuge seiner Fixierung versuchte, die Beamten zu treten und zu beißen;
2./ durch die unter Punkt 1./ genannten Handlungen die dort genannten Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht vier einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen erschwerend, mildernd die herabgesetzte Einsichts-und Dispositionsfähigkeit sowie den Umstand, dass es beim Versuch blieb. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte es zudem das gleichzeitige Vorgehen gegen zwei Beamte aggravierend.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 23), in der Folge wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 25), wobei die Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld mit Note vom 15. April 2026 zurückgezogen wurde (ON 5 des Bs-Akts).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht angeführten besonderen Strafbemessungsgründe zu Lasten des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass die herabgesetzte Einsichts-und Dispositionsfähigkeit fallkonkret nicht mildernd zu werten ist, weil Drogenkonsum schon im Hinblick auf dessen grundsätzliche Strafbarkeit als vorwerfbar im Sinn des § 35 StGB gewertet wird ( Riffelin WK² StGB § 35 Rz 4). Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst, diese richtig gewichtet und die verhängte Sanktion auch umfassend und nachvollziehbar begründet, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
Soweit er das Vorliegen eines insgesamt geringen Handlungs-, Erfolgs-und Gesinnungsunwerts behauptet, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Zutreffend weist er im Detail dabei zwar auf den Einfluss von Alkohol und Suchtmitteln und das Verbleiben der Tat im Versuchsstadium hin, doch wurde das Vorliegen des Versuchs vom Erstgericht ohnehin bereits mildernd berücksichtigt, während der Suchtmittelkonsum – wie bereits ausgeführt – gegenständlich keinen Milderungsgrund zu begründen vermag.
Inwieweit die Tat nicht auf eine nachhaltige Ablehnung rechtlich geschützter Werte schließen lasse, sondern eine „situative Entgleisung“ darstelle, vermag der Rechtsmittelwerber nicht überzeugend darzulegen, zumal für eine derartige Entgleisung nicht die geringste Veranlassung bestand.
Zutreffend ist, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat(en) bleiben muss, auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist (RIS-Justiz RS0090854), doch versagt gegenständlich auch diese Kritik, zumal das massiv getrübte Vorleben des Angeklagten keinesfalls überschießend berücksichtigt und ohnehin nur eine knapp über der Hälfte der Höchststrafe bemessene Freiheitsstrafe verhängt wurde. Angesichts der sich nunmehr bereits über einen Zeitraum von 20 Jahren erstreckenden wiederholten und aktuell auch keinesfalls dem Bagatellbereich zuzurechnenden Delinquenz hat das Erstgericht eine schuld-und tatangemessene Sanktion verhängt, die sich der begehrten Reduktion als nicht zugänglich erweist.
Nicht zuletzt kommt zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Übergriffe, denen sich Polizeibeamte in ihrem Arbeitsalltag aufgrund des abnehmenden Respekts in der Bevölkerung gegenüber mit Befehls-und Zwangsgewalt ausgestatteten staatlichen Organen immer häufiger ausgesetzt sehen, eine Herabsetzung der Strafe auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Soweit der Angeklagte schließlich die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ihm diese in der Vergangenheit bereits mehrfach gewährt wurde, er aber keine dieser Chancen für sich zu nutzen vermochte, dass eine solche nicht geeignet wäre, ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dass er sorgepflichtig für ein Kind ist und „durch die Vorhaft bereits erhebliche Nachteile erfahren“ hat, vermag an diesem Kalkül keine Änderung herbeizuführen, zumal der neuerliche Rückfall in einschlägige Delinquenz angesichts der bestehenden Sorgepflicht umso unverständlicher ist und die angesprochenen sonstigen Nachteile unmittelbare und unvermeidbare Konsequenz seiner eigenen Handlungen sind.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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