Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Dezember 2025, GZ **-68, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Babic durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und ein Konfiskationserkenntnis enthaltenden-Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 22. Juni 2025 in ** B* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von sieben Zentimeter (fünf Zentimeter einseitig glatte und im griffnahen Abschnitt zirka zwei Zentimeter gezackte Klinge) einen Schlag auf den Kopf versetzte, ihn in weiterer Folge mit dem ausgeklappten Messer in der Hand jagte und mehrmals versuchte, auf ihn einzustechen, wobei er ihm einen Stich in das Bein versetzte, nachdem B* von einem vorbeifahrenden Kfz touchiert worden war und zumindest einen weiteren Stich in den Bauch versetzte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil das Opfer flüchten bzw ausweichen konnte und daher insgesamt nur oberflächliche Stichwunden und Schnittwunden erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht sechs einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie den Einsatz einer Waffe bei der Tatbegehung erschwerend, mildernd den Umstand, dass die Tatbegehung in der Entwicklungsstufe des Versuchs verblieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Urteils angemeldete (ON 67, 16) und-unter Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde-fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt (ON 78).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Da Suchtmitteldelinquenz auf der gleichen schädlichen Neigung wie Körperverletzungsdelikte beruht (vgl RIS-Justiz RS0091972), kann in Bezug auf die nunmehrige Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung allenfalls von einem anderen „Delinquenzmuster“ gesprochen werden. Aus den zahlreichen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelrecht lässt sich jedoch auch mit Blick auf die Dauer der jeweils ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein entsprechend hoher Unrechtsgehalt auch dieser Taten ableiten, der durch das Berufungsvorbringen nicht bagatellisiert werden kann, wobei A* auch schon eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt aufweist (vgl Punkt 5. der Strafregisterauskunft), die ebenso einen gewissen Hang zu Gewalt dokumentiert.
Ausgehend von den gewichtigen Erschwerungsgründen kommt der vom Angeklagten ausgesprochenen Entschuldigung und seinem Anbot von (teilweiser) „Schadensgutmachung“ de facto keine Bedeutung zu. Weder darin noch aus seiner Aussage, mit der er die Zufügung von Verletzungen nur sehr eingeschränkt zugestand und das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Wesentlichen bestritt (ON 60, 3 ff; ON 67, 2), kann entgegen seinem Vorbringen eine „gewisse Verantwortungsübernahme“ erblickt werden.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) erweist sich ausgehend von einem nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB sowie § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB erweiterten Strafrahmen des § 87 Abs 1 StGB von zwei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe die mit nicht einmal der Hälfte der angedrohten Höchststrafe ausgemittelte Sanktion als nicht korrekturbedürftig.
Das Erstgericht trug mit dieser dem nur drei Monate nach dem Vollzug einer 18-monatigen Freiheitsstrafe erfolgten raschen Rückfall ebenso ausreichend Rechnung wie dem in der Tat zum Ausdruck kommenden hohen Handlungs-und Gesinnungsunwert. Gerade die offenkundige Gleichgültigkeit des Angeklagten gegen das geschützte Rechtsgut von Leib und Leben, der plötzlich und ohne zuvor angegriffen oder bedroht worden zu sein oder dies auch nur anzunehmen mit einem Klappmesser auf B* zuging, diesem von hinten einen Stich mit dem Messer in den Kopf versetzte, ihn in weiterer Folge mit dem ausgeklappten Messer jagte, mit mehrmals heftigen, ausholenden Stichbewegungen auf diesen einzustechen versuchte und auch noch die Gelegenheit nach einem Zusammenstoß mit einem Auto nutzte, um auf dessen Bein einzustechen und zuletzt auch in den Bauch stach (US 4 f), erfordert aber jedenfalls die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe. Dessen mangelnde Aggressions-und Impulskontrolle, den auch ihm gewährte Rechtswohltaten (teil-) bedingter Strafnachsicht nicht davon abzuhalten vermochten, nunmehr erneut und mit gesteigerter krimineller Energie zu delinquieren, steht einer Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe unüberwindlich entgegen.
Die Sanktion wird auch generalpräventiven Erfordernissen (RIS-Justiz RS0090600) gerecht, wird der Allgemeinheit durch die Verhängung dieser mehrjährigen Freiheitsstrafe doch eindringlich vor Augen geführt, dass derartige Delinquenz konsequent geahndet wird und ist solcherart auch geeignet, der Begehung vergleichbarer strafbarer Handlungen durch Dritte wirksam entgegenzuwirken. Zudem fordert auch der Gewaltexzess aus einem nicht erkennbaren Anlass eine spürbare Reaktion der Strafverfolgungsbehörden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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