Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026, GZ **-23.1 nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Rudolf Fidesser durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht auf zweieinhalb Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 22. August 2025 in ** B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und ihn, als er am Boden lag, zumindest einen wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch B* Schwellungen und Schürfwunden an der rechten Gesichtshälfte sowie eine cirka 1,5 Zentimeter messende Rissquetschwunde oberhalb des rechten Oberlippenabschnitts erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als mildernd das reumütige Geständnis und den Versuch, als erschwerend demgegenüber die Tatbegehung gegenüber einer wehrlosen Person sowie eine einschlägige Vorstrafe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 28), der Berechtigung zukommt.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst-worauf die Berufung zutreffend hinweist-zum Nachteil des Angeklagten um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 5 StGB zu ergänzen. Nach den Urteilsfeststellungen (US 4) hat der Angeklagte durch Schläge gegen den Kopf, wodurch das Tatopfer zu Boden fiel und durch zumindest einen ausgeführten wuchtigen (US 4) Fußtritt gegen den Kopf eine außergewöhnlich hohe Gewaltanwendung an den Tag gelegt, durch welche in der Regel auch Lebensgefahr verbunden ist.
Demgegenüber kann der Angeklagte die alkoholbedingte herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit für sich als mildernd verbuchen. Dass dem Angeklagten fallbezogen aus dem Alkoholkonsum ein die mildernde Wirkung aufhebender Vorwurf gemacht werden kann, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
An der Wertung der Aussage des Angeklagten durch des Erstgerichts als mildernd (US 7 und 8) bestehen dem Berufungsvorbringen zuwider keine Bedenken.
Aufgrund des fallaktuell keinesfalls geringen Schuldgehalts im Zuge der besonders brutal ausgeführten Tat in Form des Zu-Boden-Schlagens und Tretens gegen den Kopf des am Boden liegenden Tatopfers unter Berücksichtigung der zuvor genannten Strafzumessungsgründe erachtet das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe im spruchgemäßen Umfang für schuld-und tatangemessen sowie als erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und andere Personen davon abzuhalten, derartige strafbare Handlungen zu begehen. Die Freiheitsstrafe war daher sowohl aus spezial-, aber vor allem aus generalpräventiver Sicht auf zweieinhalb Jahre zu erhöhen.
Angesichts der offensichtlichen Wirkungslosigkeit der dem Angeklagten in Folge der einschlägigen Vorverurteilung im Jahr 2021 auferlegten Maßnahmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es spezialpräventiv nicht des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bedürfe, um den Angeklagten zu Rechtstreue anzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen erfordern bei derart gefährlichen, von immenser Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer geprägter Verhaltensweisen, die es dem Zufall überlassen, welches Ausmaß an Gefährdung und Schaden sich tatsächlich realisiert, eine strenge Ahndung, sodass spezial-und generalpräventiv die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht kommt.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben.
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