Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Beatrix Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2026, GZ 135 Bl 14/26y-6 (Punkt 2./), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Verfügung vom 4. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen Mag. A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (dort ON 1.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A* wegen § 302 Abs 1 StGB als unzulässig zurückgewiesen (Punkt 1./) sowie dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen (Punkt 2./).
Ausschließlich gegen Punkt 2./ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 8) im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags im konkreten Fall nicht sachgerecht sei, da der zugrundeliegende Fortführungsantrag nicht mutwillig, nicht leichtfertig und nicht substanzlos eingebracht worden sei und er daher eine ernsthafte, aktenbasierte und rechtlich nachvollziehbare Rechtsverfolgung betrieben habe.
Die Beschwerde erweist sich als nicht berechtigt.
Bei (hier:) Zurückweisung des Antrags auf Fortführung ist nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO – der dem Gericht kein Ermessen einräumt – die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zwingend (arg „ist“).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w).
Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro dem Gesetz (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 34/1), weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
Bleibt abschließend der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die (Un-)Einbringlichkeit (§ 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO) dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt der Vorsitzenden ( Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 34/1; Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 8) – zukommt.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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