Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Privatbeteiligten B*gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2026, GZ **-20.2, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder, gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Privatbeteiligten B* die Kosten des durch seine Berufung verursachten Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe in **
I./ am 1. Jänner 2025 B* eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paket samt Inhalt im Wert von zumindest 100 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dieses auf unbekannte Weise an sich brachte und den Inhalt verbrauchte;
II./ am 10. Juni 2024 (vgl aber die Modifikation in ON 17, 8) B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit des Genannten herbeigeführt, indem er ihm gegen das linke Bein trat, wodurch dieser eine Prellung des linken Oberschenkels, einen Muskelfaserriss im geraden Oberschenkelmuskel links, einen Kniegelenkserguss, einen Riss im Hinterhorn des linken Innenmeniskus sowie ein Knochenmarksödem am innenseitigen Gelenksfortsatz des linken Schienbeines erlitt,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und der Privatbeteiligte B* gemäß § 366 Abs 1 „und 2“ StPO mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Während die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtete, äußerte sich der Privatbeteiligtenvertreter nicht (vgl ON 20.1, 5).
Mit an den E-Mail Account der zuständigen Strafkanzlei des Landesgerichts für Strafsachen Wien gerichteter E-Mail vom 10. März 2026, 15:15 Uhr (ON 23.1), erklärte B* – unter Vorlage eines Videos (ON 23.2 und ON 23.3) - Rechtsmittel gegen das Urteil zu erheben, weil – zusammengefasst - ein Tatzeuge nicht ausgeforscht worden und die Verdolmetschung in der Hauptverhandlung unzureichend gewesen sei und begehrte er deshalb die Überprüfung der vorliegenden Beweismittel.
Das in der Folge nach Zustellung einer Urteilsausfertigung (vgl ON 1.14) vom Privatbeteiligtenvertreter nicht (weiter) ausgeführte Rechtsmittel des B* erweist sich – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (ON 3.1 des Bs-Aktes, zu deren Zustellung an den Privatbeteiligtenvertreter vgl ON 4 des Bs-Aktes) - als unzulässig.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können „soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird“, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden.
In Entsprechung des § 89b Abs 2 erster Satz GOG wurde die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen durch Erlass der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) geregelt.
Gemäß § 6 Abs 1 ERV 2021 stellt eine Eingabe per E-Mail nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung im Sinn dieser Verordnung dar, wenn der letztgenannte Übermittlungsweg an Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird. Dies ist in casu, weil auch § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter vorsieht, nicht der Fall. Die Anmeldung einer Berufung per E-Mail – wie hier - ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0127859; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Flora in Bertel/Venier , Strafprozessordnung 2 § 84 Rz 10), weshalb sie zurückzuweisen war.
Verbleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass selbst wenn in der weiteren, neben einer Übermittlung per E-Mail (vgl ON 22.1), auch - § 84 Abs 2 erster Satz StPO entsprechend - im Servicecenter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und der Staatsanwaltschaft Wien am 9. März 2026 schriftlich eingebrachten (vgl ON 24) Eingabe des B* vom 10. (sic) März 2026, in der er die Staatsanwaltschaft um „Prüfung einer Anfechtung“ ersuchte, die Anmeldung eines Rechtsmittels durch B* erblickt werden könnte, für den Berufungswerber dadurch nichts gewonnen wäre. Denn der Privatbeteiligte kann gegen das freisprechende Urteil nach § 465 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO nur Berufung wegen Nichtigkeit unter den in § 282 Abs 2 StPO geregelten Voraussetzungen, sohin eingeschränkt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO (vgl Ratz , WK-StPO § 465 Rz 1, § 282 Rz 43 ff) erheben. Den angeführten Nichtigkeitsgrund kann er überdies nur insoweit geltend machen, als er wegen des Freispruchs auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde und erkennbar ist, dass die Abweisung eines von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags einen auf die Geltendmachung seiner privatrechtlichen Ansprüche nachteiligen Einfluss zu üben vermochte (vgl Ratz, aaO § 282 Rz 45). Da der vertretene Privatbeteiligte in der Hauptverhandlung keine Beweisanträge gestellt hat (siehe hiezu ON 17 und ON 20.1), dies in der genannten Eingabe auch gar nicht behauptet und eine gegen eine Verweisung nach § 366 Abs 1 StPO – also infolge eines Freispruchs – zustehende Berufung wegen Schuld sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche aus dem Gesetz nicht abzuleiten ist (vgl Spenling, WK-StPO § 366 Rz 16 f), wäre die Berufung auch aus diesem Grund gemäß §§ 470 Z 1, 489 nichtöffentlich als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0108345; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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