Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 12 zweiter Satz StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-339, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. August 2024 (ON 200) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG; des Verbrechens des Suchtgifthandels als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG sowie der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB schuldig erkannt und dafür zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 (ON 320) stellte der Verurteilte den Antrag auf Beigabe einer Verfahrenshilfe für den Antrag auf Wiederaufnahme nach § 353 Abs 2 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht sowohl den Antrag auf Beigabe einer Verfahrenshilfe als auch einen dahin interpretierten Antrag auf Wiederaufnahme des A* ab (ON 339).
Dagegen richtet sich dessen mit 1. März 2026 datierte Beschwerde (ON 353), die sich als verspätet erweist.
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist eine Beschwerde binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung des Beschlusses, auf den sie sich bezieht, schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen. In die Berechnung der Beschwerdefrist sind weder der Tag des fristauslösenden Ereignisses (hier: Zustellung des Beschlusses am 19. Februar 2026 - siehe ON 342) noch die Tage des Postlaufs der Beschwerde einzurechnen (§ 84 Abs 1 Z 2 und 3 StPO). Die Frist ist daher gewahrt, wenn die Postaufgabe des an das zuständige Gericht adressierten Rechtsmittels an ihrem letzten Tag erfolgt ( Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3). Für Strafgefangene gilt abweichend die Übergabe des Rechtsmittels an die Leitung der Justizanstalt, was gegenständlich - nach Einholung der entsprechenden Information (ON 10) - nicht geschehen ist.
Die Beschwerde ist zwar mit 1. März 2026 datiert, langte aber erst am 11. März beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein, der Postaufgabestempel datiert mit 9. März 2026 (siehe ON 353.1). Letzterer ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hier maßgeblich.
Weil daher die Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Beschwerdeführer am 19. Februar 2026 erfolgte, erweist sich die mit 9. März zur Post gegebene Beschwerde als verspätet, weshalb sie gemäß § 89 Abs 2 StPO-ohne inhaltliche Überprüfung (RIS-Justiz RS0129395)-als unzulässig zurückzuweisen ist.
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