Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A* wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. November 2025, GZ **-44.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folgegegeben, dass der gemäß § 393a StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 2.500 Euro erhöht wird.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2025 (ON 39.2) wurde A* vom Vorwurf, sie habe an einem noch festzustellenden Ort, eine verfälschte Sponsionsurkunde der B* und eine verfälschte Sponsionsurkunde der C*, sohin falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr, zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Nachweis der behaupteten Studienabschlüsse und der Erlangung der entsprechenden Titel gebraucht, indem sie die genannten Urkunden
I./ am 30. September 2019 per E-Mail an D* (Stellvertretender Direktor des **) und
II./ am 28. Februar 2024 per E-Mail an Dr. E* (Vizepräsidentin der **)
verschickt habe, wobei sie die im § 223 Abs 2 StGB bedrohte Handlung in Beziehung auf inländische öffentliche Urkunden begangen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Am 4. November 2025 begehrte die durch einen Wahlverteidiger vertretene A* unter Vorlage eines detaillierten Kostenverzeichnisse nach AHK (ausgewiesene Leistungen inkl. Erfolgszuschlag 17.498,95 Euro) die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung (ON 42.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 1.500 Euro bestimmt (ON 44.1). Begründend verwies das Erstgericht darauf, dass es sich um kein komplexes Verfahren gehandelt habe, der Akt bis zum Urteil lediglich 39 Ordnungsnummern umfasst habe, jedoch ein Rechtsmittelverfahren (Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) und eine neuerliche lediglich 10-minütige Hauptverhandlung stattgefunden habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde ON 45.2, in der unter Herausstreichen der Komplexität des Verfahrens, der Notwendigkeit eines Rechtsmittelverfahrens und des großen medialen Interesses an der Hauptverhandlung, durch welches die Beschwerdeführerin einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt gewesen sei, ein höherer Pauschalbetrag begehrt wird, zumal sich das Erstgericht rechtswidrig an der veralteten Rechtsprechung bezüglich 10 % des Höchstbetrages bei ganz einfachen Verteidigungsfällen orientiert habe.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist nach § 393a Abs 2 StPO unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen („Grundstufe“). Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4) kann das Höchstmaß des Beitrages um die Hälfte überschritten („Stufe 2“) und im Fall extremen Umfangs (§ 285 Abs 2) auf das Doppelte erhöht werden („Stufe 3“).
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen, ausschlaggebend ist daher der Verfahrensaufwand (Aufwand Ermittlungsmaßnahmen, Anzahl Straftaten und Verfahrensbeteiligte, Aktenumfang, Koordinierungsaufwand etc) im gesamten Verfahren (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 11). Die Komplexität eines Verfahrens ergibt sich aus der Ausgestaltung der aufzuklärenden Sachverhalte, etwa aus komplizierten wirtschaftlichen Konstruktionen, schwer nachvollziehbaren Geldflüssen, Treuhandkonstruktionen oder Ähnlichem (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 4, 6; Lendl in WK-StPO § 393a Rz 11).
Für ein durchschnittliches Verfahren der „Grundstufe“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 6.500 Euro. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang des Verfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern oder sich von diesem entfernen (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Unzweifelhaft liegt gegenständlich ein Verfahren der „Grundstufe“ (Maximalbeitrag 13.000 Euro) vor.
Dabei fielen - infolge Vollmachtsbekanntgabe erst im Hv-Stadium (ON 17) – keine Vertretungsleistungen durch den Verteidiger im Ermittlungsverfahren an. Das Hauptverfahren kann als normal bis unterdurchschnittlich aufwändig angesehen werden. Der Akt umfasst in Summe 39 Ordnungsnummern. Abgesehen von der Vollmachtsbekanntgabe, einem Akteneinsichtsantrag und einer Vertagungsbitte sind inhaltlich relevant zwei (sehr kurze) Schriftsätze (Gegenäußerungen zum Strafantrag ON 19 und ON 20) sowie die Berufung ON 31. Die Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang dauerte 3/2, im zweiten Rechtsgang 1/2.
Somit liegt fallbezogen weder ein umfangreiches, noch ein rechtlich oder faktisch komplexes Verfahren vor. Im Ermittlungsverfahren erfolgten keine Vertretungshandlungen.
Entgegen der Beschwerdeargumentation ist für die Bemessung nach wie vor der konkrete Verfahrensaufwand maßgeblich, weshalb bei ganz einfachen Verteidigungsfällen auch nach der Novellierung des § 393a StPO durch BGBl I Nr. 96/2024 der Pauschalbeitrag mit rund 10 % des Höchstsatzes angesetzt werden kann (OLG Wien 17 Bs 379/24w, 31 Bs 28/26h, 20 Bs 48/26v). Eine allfällige psychische Belastung der Angeklagten durch mediale Berichterstattung spielt bei der Bemessung des Pauschalbetrages keine Rolle.
Auf Basis all dieser Erwägungen ist der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung moderat auf 2.500 Euro zu erhöhen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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