Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 16. Jänner 2026, GZ ** 56, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. Jänner 2026 wurde A* von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 52). Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Vorwürfe der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (Anklageschrift ON 29).
Am 15. Jänner 2026 beantragte A* die Bestimmung eines angemessenen Kostenbeitrages zu den Verteidigungskosten (ON 54).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Schöffengerichtes den vom Bund zu ersetzenden Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 9.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der A*, die eine Anhebung des bestimmten Betrages auf ein angemessenes Maß, in eventu eine Aufhebung des Beschlusses begehrt (ON 58).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zur konkreten Höhe des Beitrages nach § 393a StPO:
Das Gesetz sieht auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Weiterhin gibt es keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei ganz einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (siehe Lendl aaO § 393a Rz 10 [zur alten Rechtslage]); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung (im Ergebnis ebenso etwa Oberlandesgericht Wien 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass drei Hauptverhandlungstermine in der Dauer von insgesamt rund zehn Stunden stattfanden, wobei ein Sachverständigengutachten zu erörtern und mehrere Zeugen einzuvernehmen waren. Allerdings fand kein Rechtsmittelverfahren statt; das Verfahren wurde in erster Instanz beendet. Insgesamt erscheint der vom Erstgericht gefundene Betrag, der 30 % des Höchstbetrages von 30.000 Euro entspricht, durchaus angemessen.
Dem Beschwerdevorbringen ist erneut zu entgegnen, dass sich das aus den Gesetzesmaterialien ergebende Abstellen auf einen hypothetischen Standardfall, bei dem 3.000 Euro angemessen wären, nicht aus dem Gesetzestext ableiten lässt. Vielmehr hat die Berechnung, wie auch schon nach der alten Rechtslage, ausgehend von einem Einstiegssatz von 10 % (für ganz einfache Fälle) zu erfolgen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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